Archive for Januar, 2008
Pfoten im Schnee
von: Jennifer Overmeier
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Der Winter kommt mit großen Schritten über das Land, die ersten Schneefälle beglückten nicht nur Kinder und Skifans, auch Hunde haben ihre große Freude an der weißen Pracht.
Mit großen Sprüngen pflügen sie durch Schneewehen und machen die wildesten Bocksprünge in der weißen Pracht. Dabei versinken die Hundepfoten tief im Schnee ein und es können sich Eisklumpen zwischen den Zehen bilden. Nach einem Schneespaziergang müssen wir Hundehalter diese zum Schmelzen bringen, sei es mit einem warmen Pfotenbad oder bei nicht geräuschempfindlichen Tieren mit einem lauen Föhn.
Viele Hunde übernehmen die Pfotenpflege auch selbst, das heißt sie lecken ihre Pfoten gründlich sauber. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Hund viel auf salzhaltigen Wegen gelaufen ist, denn auf das Ablecken größerer Salzmengen reagieren magenempfindlichen Tieren mit Verdauungsstörungen oder Erbrechen.
Gerade bei einem Spaziergang, der über solch stark gesalzte oder aber auch mit Streusand versehene Wege führt, bedarf es einer intensiven Pfotenpflege. Dabei sind besonders die sensiblen Stellen zwischen den Zehen zu beachten, da hier durch grobe Salzkörner oder Streusand Scheuerstellen entstehen können. Behandeln Sie eventuell entstandene Verletzungen mit einem warmen Bad aus Kamille und Eichenrinde und cremen Sie danach die Ballen mit Wund- und Heilsalbe (Kamille, Ringelblume, Propolis) ein. Lange Haare an den Pfoten sollten Sie im Winter nicht abschneiden, da dies zu leichten Reizungen führen kann.
No commentsDrängeln im Stadtverkehr kann strafbar sein
Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB erfüllen und zwar auch dann, wenn es sich im innerörtlichen Verkehr abspielt. Dies entschied das Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 932/06 – und bestätigte so die ständige Rechtsprechung der Instanzgerichte. Die Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter Nötigung verurteilten Beschwerdeführers war somit erfolglos. Der Beschwerdeführer war mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren, um diesen zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu bewegen. Dabei hatte er seine Lichthupe und auch die Hupe eingesetzt.
Gewaltanwendung im Sinne des § 240 StGB liegt vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird, also zu physisch merkbaren Angstreaktionen beim Opfer führt. Von Bedeutung für die rechtliche Beurteilung sind unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die Geschwindigkeit, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des Drängelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe und/oder Lichthupe betätigt. All diese Faktoren lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens des Betroffenen zu. Allerdings bedarf es innerorts wegen der im Regelfall niedrigeren Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht – insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes – vorliegt.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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