Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Archive for Februar, 2008

Tierhalterhaftung

Fälle aus dem Bereich Tierhalterhaftung

Tiere sind unberechenbar, nach diesem nicht völlig unnachvollziehbaren Grundsatz handeln Gesetzgeber und Gerichte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Tierhalter seine Aufsichtspflicht verletzt hat oder nicht, er muss für alle Schäden, die Dritten an Leben, Gesundheit und Eigentum entstehen, aufkommen. Juristen nennen dies Gefährdungshaftung. Oft hört man insbesondere von Eigentümern kleiner Hunde oder Katzen: „Was soll meine Jessi schon für Schäden verursachen, sie kann doch keiner Fliege was zu Leide tun“. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, denn auch ein Papillon kann einen Verkehrsunfall verursachen, und das kann richtig teuer werden!

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, ggf. auch ergänzt durch eine Rechtsschutzversicherung kann hier von vielen Sorgen befreien. Jeder Tierhalter sollte sie abgeschlossen haben, zumal insbesondere Hundeverordnungen in vielen Bundesländern den Abschluss mittlerweile vorschreiben und sogar die Mindestversicherungssummen vorgeben. Doch aufgepasst, nicht einfach alles unterschreiben, wichtig ist – wie so oft im Leben – das Kleingedruckte, wo u. a. meist steht, was von der Regulierung ausgeschlossen ist. Nur allzu oft drücken sich die Versicherungen um die Zahlung und lassen so dem Hundehalter einige graue Haare wachsen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beispielsweise hatte mit Urteil vom 07.12.2006 – AZ: 12 U 133/06 – darüber zu entscheiden, ob die Tierhalter- oder Kraftfahrzeughaftpflicht eintrittspflichtig ist, wenn ein Hund aus dem Auto entwischt und ein Pferd beißt.

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Architektenhaftung und die Nachbesserungspflicht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Oktober 2007 – VII ZR 65/06 – über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr von dem Architekten Schadensersatzansprüche geltend macht.

Der klagende Architekt verlangte von dem beklagten Bauherren 310.988,05 € Architektenhonorar für drei Bauvorhaben. Der Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der Architektenleistung aufgerechnet.

Der BGH stellte klar, dass der Schadensersatzanspruch nicht daran scheitert, dass eine Mängelrüge gegenüber dem Kläger nicht erhoben und ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nämlich nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat. Denn eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Auch hat der Architekt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen. Daraus folgt, dass die Rüge von Mängeln des Bauwerks grundsätzlich keine Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten ist.

Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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