Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Tierhalterhaftung

Fälle aus dem Bereich Tierhalterhaftung

Tiere sind unberechenbar, nach diesem nicht völlig unnachvollziehbaren Grundsatz handeln Gesetzgeber und Gerichte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Tierhalter seine Aufsichtspflicht verletzt hat oder nicht, er muss für alle Schäden, die Dritten an Leben, Gesundheit und Eigentum entstehen, aufkommen. Juristen nennen dies Gefährdungshaftung. Oft hört man insbesondere von Eigentümern kleiner Hunde oder Katzen: „Was soll meine Jessi schon für Schäden verursachen, sie kann doch keiner Fliege was zu Leide tun“. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, denn auch ein Papillon kann einen Verkehrsunfall verursachen, und das kann richtig teuer werden!

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, ggf. auch ergänzt durch eine Rechtsschutzversicherung kann hier von vielen Sorgen befreien. Jeder Tierhalter sollte sie abgeschlossen haben, zumal insbesondere Hundeverordnungen in vielen Bundesländern den Abschluss mittlerweile vorschreiben und sogar die Mindestversicherungssummen vorgeben. Doch aufgepasst, nicht einfach alles unterschreiben, wichtig ist – wie so oft im Leben – das Kleingedruckte, wo u. a. meist steht, was von der Regulierung ausgeschlossen ist. Nur allzu oft drücken sich die Versicherungen um die Zahlung und lassen so dem Hundehalter einige graue Haare wachsen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beispielsweise hatte mit Urteil vom 07.12.2006 – AZ: 12 U 133/06 – darüber zu entscheiden, ob die Tierhalter- oder Kraftfahrzeughaftpflicht eintrittspflichtig ist, wenn ein Hund aus dem Auto entwischt und ein Pferd beißt.

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