Archive for März, 2008
Internethaftung
Der vorliegende Artikel versucht möglichst umfangreich das Haftungsrecht in Bezug auf Internetseiten zu erläutern. Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.
Ein Vereinsauftritt im Internet gehört inzwischen für viele Vereine zum guten Ton. Und dabei will man seinen Besuchern meist auch etwas bieten. Also wird die Seite mit vielen Fotos angereichert, witzige Texte werden eingebaut, eine Anfahrtsskizze zum Vereinsheim darf nicht fehlen und den Stimmungs-Song des letzten Vereinsfestes soll sich der Besucher schließlich auch anhören können … Und schon ist eine Ansammlung zusammen, mit der auch die bestgehütete Vereinskasse geleert werden kann:
Denn auch im Internet gilt das Urheberrecht. Der Inhalt von Webseiten darf daher nicht beliebig abgeschrieben werden, auch wenn die Versuchung groß ist, „mal eben“ etwas von einer anderen Seite zu kopieren. Ohne die vorherige Einwilligung des Autors ist dies eindeutig verboten. Riskant ist hier aber, dass dieser ja selbst den Text „geklaut“ haben kann, so dass auch sein schriftliches Einverständnis nichts nützt.
Der wahre Verfasser, der sog. Schöpfer, hat nicht nur einen Anspruch darauf, dass der kopierte Text wieder von der Seite genommen wird, er kann auch für die zwischenzeitliche, unberechtigte Nutzung eine Entschädigung in Geld verlangen. Und dies im übrigen nicht nur für Texte, sondern selbstverständlich auch für Graphiken, Bilder, Musikdateien und alles andere. Wenn man also das Pech hat, von einem bekannten Journalisten Texte zu verwenden, darf man diesem sein übliches – sicher nicht geringes – Honorar zahlen. Auch eingescannte Presseberichte über Vereinsveranstaltungen dürfen nicht einfach ohne Zustimmung der Zeitung verwendet werden.
Stadtpläne, auf denen der Weg zum Vereinsgelände markiert wird, sind immer wieder beliebt. Aber auch hier gilt: Stadtpläne unterliegen dem Urheberrecht des jeweiligen Verlages (BGH, Urteil vom 23.06.2005, AZ: I ZR 227/02) und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht kopiert oder etwa innerhalb eines in der Webseite integrierten Framesets aufgerufen werden. Die Einfügung eines Pfeiles oder einer zusätzlichen Beschriftung macht aus dem kopierten Bild nicht ein eigenes, neu geschaffenes werk. Viele Stadtplanverlage und Anbieter von Routenplanern im Internet beschäftigen inzwischen Mitarbeiter ausschließlich mit der Suche nach illegalen Internetkopien, berühmtes Beispiel ist hier die Seite www.hot-maps.de. Einige unseriöse Anbieter warten geradezu auf derartige ahnungslose Webmaster.
Werden diese Mitarbeiter fündig, ist die Forderung für die zwischenzeitliche, unberechtigte Nutzung des Stadtplans nicht gerade zurückhaltend und meist um einiges höher, als es dem Verein wert sein dürfte. Was bei nur im kleinen Kreis verteilten privaten Einladungen mit aufkopiertem Anfahrtsplan in aller Regel noch folgenlos bleibt, wird im für jedermann einsehbaren und recherchierbaren Internet über kurz oder lang mit Sicherheit von dem Stadtplanverlag, bei dem abkopiert wurde, entdeckt.
Wenn schon eine Karte in den Internetauftritt integriert werden soll, bleiben daher nur zwei legale Möglichkeiten. Entweder selber zeichnen, was sich immer dann anbietet, wenn eine grobe Straßenkarte ausreicht, oder aber offen auf den Kartenanbieter verlinken, der dieses Vorgehen allgemein erlaubt. Die Verlinkung ist unabhängig von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters gemäß Urteil des BGH vom 17.07.2003, AZ: I ZR 259/00, durchaus zulässig, da ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, dadurch bereits die Nutzung, die ein Abrufender vornehmen kann, ermöglicht, so dass grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen wird, wenn der Zugang zu dem Werk durch Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
Daher empfiehlt es sich, diesen Link so zu setzen, dass erkennbar ist, dass diese Seite von einem solchen Dienst angeboten wird und dieser Plan nicht als Teil ihrer eigenen Seite erscheint.
Die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters sollte man genau durchlesen. Dort ist meist genau geregelt, wann und wie dieser Dienst genutzt werden darf. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass nicht alle Anbieter-AGB der o.g. Rechtsprechung des BGH genügen.
Zunehmender Beliebtheit erfreut sich auch das Angebot von Musik auf Internetseiten, etwa eines Liedes, das der Verein aus welchen Gründen auch immer besonders schätzt oder von Musik der Musiker, die auf dem letzten Vereinsfest aufgetreten sind oder auf dem nächsten auftreten werden, als Download oder als Hintergrundmusik. Auch hier gilt: Wenn der Rechtsinhaber an der Musik mit dieser Veröffentlichung einverstanden ist, ist alles in Ordnung. Wenn nicht, kann es auch strafrechtlich relevant werden. Gerade Musikverlage, insbesondere renommierte und bundesweit geschätzte und bekannte, sind mittlerweile dazu übergegangen, das von ihnen vertriebene Liedgut massiv zu verteidigen. Hierzu beschäftigen sie inzwischen Unternehmen, die auf die Auffindung unerlaubter Veröffentlichungen im Internet spezialisiert sind.
Zu jeden reizvollen Internetauftritt gehören auch Bilder. Bilder aus dem Vereinsleben, von Veranstaltungen, vom letzten Turnier, etc. Auch hier ist einiges zu beachten, selbst wenn alle Bilder selbst gemacht wurden, denn das Recht am eigenen Bild ist als eine spezielle Ausprägung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) besonders geschützt (aktuell: Urteil des BGH vom 03.07.2007, AZ: VI ZR 164/06). So bestimmt § 22 KUG, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Diese Einwilligung kann auch durch ein entsprechendes Handeln des Abgebildeten gegeben werden: wer sich auf ein Bild drängt, das etwa ausdrücklich zur Veröffentlichung im Internetauftritt wurde, erklärt damit bereits sein Einverständnis mit der Veröffentlichung. Ohne diese Einwilligung dürfen nur Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben eine Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen sowie Bilder von Versammlungen und Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (also Bilder „in die Menge hinein“, solange durch diese Bilder nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird) veröffentlicht werden. Ob diese Grenze nicht bei einer Reihe von Bildern überschritten wird, die zeigen, dass die Veranstaltung zu später Stunde „halt doch ein schönes Fest“ war, mag ein jeder, der solche Bilder einstellt, einmal diejenigen fragen, die auf diesen Bildern in erkennbar nicht mehr ganz zurechnungsfähigem Zustand zu sehen sind. Auch die Ablichtung von Privatpferden oder besonders wertvollen Zuchthunden, ohne das Einverständnis des jeweiligen Halters ist durchaus problematisch.
Wie gesagt dürfen Bilder von Personen der Zeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Der Bereich der Personen der Zeitgeschichte ist dabei weit gefasst. Er umfasst alle Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit finden. Das kann auch eine einmalige publikumswirksame Aktion, etwa eine Vereinsmeisterschaft sein. Hier dürfen von den betroffenen Personen auch ohne deren Zustimmung aufgenommen und verbreitet werden, solange diese im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis stehen.
Auch ist das Persönlichkeitsrecht betroffen, wenn Daten von Mitgliedern, wie enthalten in Mitgliederlisten, offen auf der Vereinsseite zugänglich gemacht werden. Die Namen und Adressen von Ansprechpartnern und Vorstandsmitgliedern zu veröffentlichen ist hingegen sicherlich sinnvoll und sachgerecht.
Ebenfalls zum Standard vieler Vereinsinternetseiten gehören Gästebücher und Diskussionsforen. Abgesehen davon, dass viele Gästebücher schnell zu einem Tummelplatz für irgendwelche unerwünschte Werbungen verkommen und viele der angebotenen Diskussionsforen insbesondere durch gähnende Leere beeindrucken, stellt sich auch hier regelmäßig die Frage nach der Haftung für solche Einträge, mit denen etwa bestimmte Personen beleidigt oder verleumdet werden. Ein aufrüttelndes Beispiel liefert hier wieder einmal der BGH mit seinem Urteil vom 27.03.2007, AZ: VI ZR 101/06.
Das Telemediengesetz (TMG) unterscheidet in dieser Frage zwischen eigenen und fremden Inhalten. Während der Anbieter des Internetauftritts für eigene Dienste nach § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftet, besteht nach den §§ 8 – 10 TMG eine solche Haftung für fremde Inhalte (hierunter fallen auch Links) nur dann, wenn der Anbieter Kenntnis von diesem Inhalt hatte und ihm die Entfernung der Inhalte zumutbar war.
Einträge etwa in einem Gästebuch werden regelmäßig nicht vom Anbieter des Internetauftritts selber vorgenommen. Demgemäß sind die Einträge Dritter in solchen Gästebüchern für den Betreiber zunächst fremde Inhalte. Die Einträge können aber zu eigenen Inhalten des Betreibers werden, wenn die Beiträge nicht regelmäßig überprüft und dabei rechtswidrige oder verdächtige Inhalte nicht gelöscht werden. So entschied etwa das Landgericht Trier schon im Jahr 2001 in einem Urteil, dass der Gästebuchbetreiber die Einträge wenigstens einmal pro Woche überprüfen muss und rechtswidrige Einträge löschen muss. Ähnliche Urteile sind mittlerweile Legion. Unterlässt der Betreiber des Gästebuchs diese Überprüfung und Löschung, so macht er sich die Einträge durch Duldung zu eigen und haftet damit dann auch für diese Beiträge so, als wären sie von ihm selbst geschrieben worden. Wird also ein Gästebuch oder Diskussionsforum zur Verfügung gestellt, so muss dieses auch regelmäßig in kurzen Zeitabständen überprüft werden. Ein allgemeiner Haftungsausschluss, dass für die Inhalte des Gästebuchs oder des Forums nicht gehaftet werde, reicht in diesem Fall eindeutig nicht aus.
Zu guter Letzt sei noch auf die sog. Impressumspflicht hingewiesen. Für Vereine ist hier § 5 TMG einschlägig, da die Homepage als Werbung für den Verein, auch für den gemeinnützigen Verein, angesehen wird. Daher sind die dort genannten Angaben leicht erreichbar (also am besten direkt von der Startseite aus) und ständig verfügbar zu halten.
Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.
Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.
Rechtsanwalt Frank Richter
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No commentsRauchen in Mietwohnungen
Rauchen in Mietwohnungen kann Schadensersatzpflichten der Mieter begründen
Frank Richter Rechtsanwalt
Der BGH hatte mit Urteil vom 5. März 2008 – VIII ZR 37/07 – darüber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn „exzessives“ Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger nach dem Auszug Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten „eingefressen“. Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.
Der BGH hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung, also Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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No commentsTV-Tipp: Der böse rote Hund (Dhole)
29.02.2008 – Ein Artikel von: Jennifer Overmeier
Beobachtung von Rothunden im indischen Nationalpark Periyar
Einst weit verbreitet in Russland, China, Malaysia und Indonesien, findet man Dholes heute fast nur noch in Indien und auch dort ist es eine stark gefährdete Art.Da in Indien allein in den letzten 20 Jahren mehr als vier Millionen Hektar an Wald abgeholzt wurden, bleibt für den Waldbewohner kaum mehr Platz. Als vermeintliche Konkurrenz um begehrtes Wild wie Sambarhirsche und aus Angst um den Viehbestand wurden die Tiere bis vor kurzem erbarmungslos vom Menschen gejagt oder vergiftet.
Rothunde sind höchst soziale und kooperative Tiere, die im Rudel leben und jagen. In Südindiens Periyar-Nationalpark hat Arun Venkataraman jahrelang die Tiere beobachten können. Er ist einer der wenigen Forscher, die schon ganz nah an den heimlichen Jäger herangekommen sind, und er entdeckte unglaublich faszinierende Details im Sozialleben einer Rothundgruppe. Alle Mitglieder beteiligen sich an der Aufzucht der Kleinen und ‘Babysitting’ ist selbstverständlich. Gejagt wird nur, wenn Hunger aufkommt, und von den Resten der Beute profitieren viele andere Bewohner im Periyar.
Sender: EinsFestival
Termin: 31.01.2008
Zeit: 21:00 Uhr
Bildquelle: Wikipedia
No commentsEin Verein haftet für seine Mitglieder
Ein Verein haftet für seine Mitglieder
Wann haftet ein Verein, wann haftet ein Vereinsmitglied für einen Schaden, der einem Dritten anlässlich einer Vereinsveranstaltung entstanden ist? Zu dieser immer wieder wichtigen Frage hat der BGH im Dezember 2004 (Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 17/03) Stellung genommen.
Diesem Urteil lag ein im Alltag nicht gerade seltener Sachverhalt zu Grunde, der hier vereinfacht dargestellt werden soll: Eine Frau nahm an einer von einem Verein organisierten Veranstaltung – einer Bergwanderung – teil und verunglückte dabei. Das für den Verein als Tourführer handelnde Mitglied wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt und verlangt nun, dass der Verein ihn von diesen Ansprüchen freistellt.
Wie sieht nun die Haftungsverteilung zwischen dem Verein und dem handelnden Mitglied aus?
Unterläuft einem Mitglied während seiner Arbeit für den Verein ein Fehler oder übt das Mitglied die Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß aus und erleidet ein Dritter hierdurch einen Schaden, so kann grundsätzlich dem Dritten sowohl der Verein als auch das Mitglied haften, wenn das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt nicht ausreichend beachtet wurde. Auch kleine Unachtsamkeiten können daher bereits fahrlässig sein und daher unter Umständen große Haftungsfolgen nach sich ziehen.
Diese gemeinsame Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten sagt jedoch nichts darüber aus, wer denn im Innenverhältnis zwischen dem Verein und dem handelnden Mitglied nun den Schaden zu tragen hat.
Hier gilt, dass das handelnde Mitglied von dem Verein verlangen kann, dass dieser die Haftung gegenüber dem Geschädigten tragen muss, bzw. Leistungen des Mitgliedes erstattet, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat, es sei denn, das Mitglied hat grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt. Grob fahrlässig ist dabei nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen des Einzelfalles in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden ist und bei dem Dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind.
Hieran hält der BGH in seinem Urteil fest: Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, da der Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben einsetzt. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn das betreffende Vereinsmitglied, wie auch in den meisten Vereinen üblich, unentgeltlich tätig geworden ist.
Diesem Freistellungsanspruch kann der Verein auch nicht entgegen halten, dass er bereits freiwillig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Aufgrund einer derartigen Versicherung wird der Verein nur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten erfüllt. Geschieht dies nicht, bspw. weil die Versicherungssumme nicht ausreicht, bleibt der Verein in der Haftung. Vereine sollten daher regelmäßig überprüfen, ob die Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung noch ausreicht und diese notfalls anpassen.
Der Freistellungsanspruch ist auch nicht auf Ersatz dessen beschränkt, was das Mitglied tatsächlich gezahlt hat oder zahlen muss. Selbst wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, der Nachlass erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht weitergehend haften, haben die Erben Anspruch auf vollständige Freistellung.
Aber auch für die Vereinsmitglieder selbst ergibt sich aus dem Urteil des BGH kein Freibrief, denn diese Freistellungspflicht gilt nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u. a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt. Auch für das Vereinsmitglied gilt es also, sich über eine eigene, private Haftpflichtversicherung abzusichern.
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