Betrunken hoch zu Ross – Führerschein in Gefahr?
Frank Richter Rechtsanwalt
Diese Grenzen aus dem Straf-/bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht gelten nur für das Führen eines Kraftfahrzeuges bzw. Fahrrades. Ansonsten richtet sich die Strafbarkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches, insb. hinsichtlich Gefährdungen des Straßenverkehr oder fahrlässigen Körperverletzungsdelikten.
Unabhängig davon kann die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Maßnahmen ergreifen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Eine solche mangelnde Eignung kann dann Rückschlüsse auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach sich ziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration 1,6 ‰ oder mehr beträgt, oder wenn Anzeichen für Alkoholabhängigkeit, Missbrauch etc. bestehen. Dies ist eine Einzelfallentscheidung der Behörde, die gerichtlich nur sehr bedingt angreifbar ist.
Bestehen solche Zweifel bei der Behörde, gibt sie dem Betroffenen in der Regel auf, binnen einer Frist eine medizinisch-psychologische Untersuchung, den sog. Idiotentest, abzulegen und das Ergebnis der Behörde mitzuteilen, um so die Zweifel auszuräumen. Allerdings kann nur davor gewarnt werden, diese Untersuchung ohne vorherige Vorbereitung durch einen Trainer durchführen zu lassen.
Natürlich sollte es für Reiter ein Selbstverständliches sein, alkoholfrei (vom Bügeltrunk, der sich aufgrund seiner Menge nicht negativ bemerkbar machen kann, einmal abgesehen) ein Tier zu führen, um sich, das Pferd und Dritte nicht zu gefährden – auch wenn es sich bei Jagden und Ausritten eingebürgert hat, an bestimmten Stationen bestimmte alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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