Vereinsvorstandsvergütung
BGH zur Frage der Vereinsvorstandsvergütung
Das betreffende Vorstandsmitglied hat demnach durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt. In Fortführung früherer Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 14.12.1987, AZ: II ZR 53/87) ist auch keine Verzichtswirkung aus den jährlichen Entlastungsbeschlüssen abzuleiten. Auch der Einwand der Verwirkung ist dem Vorstandsmitglied versagt, so dass die Zahlungen zurückzuerstatten sind.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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Rechtsanwalt Frank Richter
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