Archive for Juni, 2008
Kein Freilauf
Kein Freilauf im gemeinsamen Garten
Ein Artikel von: Jennifer Overmeier

Im vorliegenden Fall bildeten die Antragsteller und die Antragsgegner
eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus in einer kleinen Gemeinde am Bodensee.
Das Obergeschoß wird von den Antragstellern bewohnt, die Antragsgegner wohnen im Erdgeschoß. Für den gemeinsam genutzten Garten sind keine Sondernutzungsrechte begründet worden.
Im Jahr 2007 schafften sich die Antragsgegner einen Berner-Sennenhund-/Bernhardinerwelpen als Spielkameraden
für ihre 11-jährige Tochter an. Dieser lief frei im Garten umher.
Die Antragsteller, Eltern zweier 4 und 6 Jahre alter Kinder, wenden sich gegen diese Hundehaltung.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegnern untersagt, den Hund im Garten frei oder angeleint laufen zu lassen. Das Landgericht Konstanz hat diesen Beschluss aufgehoben, da ein Hundeverbot nicht veranlasst sei. Konkrete
Beeinträchtigungen durch den Hund hätten die Antragsteller nicht genannt. Der Hund werde außerhalb des Grundstücks ausgeführt. Er werde geschult, seine Größe allein sei kein Indiz für die Gefährlichkeit. Gefährdung durch Hundekot könne durch regelmäßiges Entwurmen des Hundes begegnet werden, im Übrigen seien die Kinder im Garten auch durch den Kot freilaufender Katzen gefährdet.
Auf die
sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – den Beschluss des Landgerichts Konstanz aufgehoben, die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen und zu dem „Hundeverbot“ Stellung genommen:
Das Amtsgericht habe nicht ein Hundeverbot erlassen, sondern nur das Herumlaufen des großen Hundes im Gartenbereich
untersagt. Bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele.
Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, dass der Hund noch nie jemanden gebissen habe, folge schon aus seiner Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielten. Durch das nicht
sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes und der Kinder könne es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwache. Auch sei nicht auszuschließen, dass Kinder und Erwachsene erschräken oder Angst bekämen, wenn sie diesem großen Hund im Garten begegneten. Auch dass der Hund im Garten „sein Geschäft“ verrichten könne, und dies trotz
aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen „Gassi-Gehens“ immer wieder mal tun werde, sei von Bedeutung, denn auch die Ausscheidungen von entwurmten Hunden könnten den Antragstellern auf dem Grundstück nicht zugemutet werden.
Diesen von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Gegebenheiten, der vom Hund der Antragsgegner ausgehenden latenten Gefährdung von Menschen
und der zu erwartenden Verschmutzung des Gartens, könne allein dadurch begegnet werden, dass das Tier im Gartenbereich stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde.
Das Landgericht wird unter Beachtung dieser Grundsätze erneut zu entscheiden haben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008
– 14 Wx 22/08 -
Angst beim Anblick eines Hundes für Haftung ausreichend
Ein Artikel von: Jennifer Overmeier
Läuft ein Hund frei auf einem nicht eingezäunten Grundstück umher und kann sich somit Radfahrern an der Straße nähern, sollte der Hundehalter auf alle Fälle über eine Tierhalterhaftpflicht verfügen.
Im
vorliegenden Fall hatte sich eine 78-jährige Radfahrerin derart vor einem auf sie zulaufenden Schäferhund erschreckt, dass sie beim Absteigen vom Fahrrad zu Sturz kam. Obwohl der Hund zum Zeitpunkt des Sturzes schon wieder bei seinem Besitzer war und nie näher als 3 Meter an die Frau herankam, sprach das Oberlandesgerichtes Brandenburg (Az 12 U 94/07) der Radfahrerin Recht zu.
„Zwar
erscheint diese Situation zum Teil als ungerecht, jedoch haben der Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof dem Tierhalter diese weit reichende Haftung auferlegt, da Tiere in ihrem Verhalten unberechenbar sind und dadurch Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter gefährdet sind. Glücklicherweise hat die Tierhalterhaftung jedoch auch Grenzen. Hat der Geschädigte den Vorfall selbst verschuldet oder hat
er völlig ungewöhnlich auf das Verhalten des Tieres reagiert – erleidet beispielsweise ein Hundehalter einen Herzinfarkt aufgrund einer Rauferei seines Hundes mit einem anderen – so scheidet die Haftung des Tierhalters aus“, so Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht.
Nach Meinung der Richter, kann das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen
Abstand von drei Metern, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer herrufen. Insbesondere dann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine knapp 80 Jahre alte Frau handle.
Auch die Tatsache, dass der Sturz erst beim Absteigen passierte, interessierte die Richter nicht. Der Radfahrer hätte davon ausgehen können, dass der Hund ihn anspringen würde und wenn aus Annahme dessen der Radfahrer
beim zügigen Absteigen zu Fall kommt, muss er sich nicht vorhalten lassen, dass er dabei aufgrund des Schrecks gestürzt sei.
Bildquelle: Wikipedia
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