Angst beim Anblick eines Hundes für Haftung ausreichend
Ein Artikel von: Jennifer Overmeier
Läuft ein Hund frei auf einem nicht eingezäunten Grundstück umher und kann sich somit Radfahrern an der Straße nähern, sollte der Hundehalter auf alle Fälle über eine Tierhalterhaftpflicht verfügen.
Im
vorliegenden Fall hatte sich eine 78-jährige Radfahrerin derart vor einem auf sie zulaufenden Schäferhund erschreckt, dass sie beim Absteigen vom Fahrrad zu Sturz kam. Obwohl der Hund zum Zeitpunkt des Sturzes schon wieder bei seinem Besitzer war und nie näher als 3 Meter an die Frau herankam, sprach das Oberlandesgerichtes Brandenburg (Az 12 U 94/07) der Radfahrerin Recht zu.
„Zwar
erscheint diese Situation zum Teil als ungerecht, jedoch haben der Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof dem Tierhalter diese weit reichende Haftung auferlegt, da Tiere in ihrem Verhalten unberechenbar sind und dadurch Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter gefährdet sind. Glücklicherweise hat die Tierhalterhaftung jedoch auch Grenzen. Hat der Geschädigte den Vorfall selbst verschuldet oder hat
er völlig ungewöhnlich auf das Verhalten des Tieres reagiert – erleidet beispielsweise ein Hundehalter einen Herzinfarkt aufgrund einer Rauferei seines Hundes mit einem anderen – so scheidet die Haftung des Tierhalters aus“, so Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht.
Nach Meinung der Richter, kann das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen
Abstand von drei Metern, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer herrufen. Insbesondere dann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine knapp 80 Jahre alte Frau handle.
Auch die Tatsache, dass der Sturz erst beim Absteigen passierte, interessierte die Richter nicht. Der Radfahrer hätte davon ausgehen können, dass der Hund ihn anspringen würde und wenn aus Annahme dessen der Radfahrer
beim zügigen Absteigen zu Fall kommt, muss er sich nicht vorhalten lassen, dass er dabei aufgrund des Schrecks gestürzt sei.
Bildquelle: Wikipedia
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