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Werden ehrenamtlich Tätige bei der Rente bestraft?

Riester-Rente

Riester-Rente

‚Ehrenamtliche Tätigkeit‘ – so heißt der neue Ratgeber der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Hier wird berichtet, dass jene, die im Ehrenamt arbeiten und vor ihrem Renteneintritt dafür entlohnt werden, mit Kürzungen in der Rente rechnen müssen. Nicht nur die Altersrente, sondern auch Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente können hiervon betroffen sein.

 

 

Wird der Verdienst erst nach Erreichen des Rentenalters ausbezahlt, kann dies nicht geschehen. Allerdings darf ein Empfänger von Geldern aus ehrenamtlicher Tätigkeit nicht mehr als 400 Euro hinzuverdienen, um abzugsfrei zu bleiben; Ausnahmen sind zweimal jährlich erlaubt. Andernfalls wird der Verdienst auf die Rente angerechnet.

 

Die Verbraucherschutzzentrale gibt den wichtigen Hinweis, dass man zwischen Aufwandsentschädigung und lohnähnlichem Entgelt unterscheiden sollte. Eine Aufwandsentschädigung kann nicht zum Entgelt oder zum Einkommen angerechnet werden, sodass dies die clevere Alternative wäre, weil dies nicht auf die Rente angerechnet werden kann.

 

Sonstige Gelder jedweder Art werden auf Lohnersatzcharakter überprüft. Der Träger der Rentenversicherung gibt Auskunft darüber, welche Möglichkeiten es für die ehrenamtliche Tätigkeit vor Rentenbeginn gibt und auf was der ehrenamtliche Mitarbeiter zu achten hat, damit die Rente nicht gekürzt wird.

 

Auch die Verbraucherschutzzentralen helfen weiter. Aufwandsentschädigungen sind immer empfehlenswert, weil diese die Rentenbezüge nicht schmälern und keinen Gehaltscharakter aufweisen können. Somit wäre man damit auf der sicheren Seite.

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