Keine Klagen gegen Rentenbesteuerung möglich
Bereits seit 2005 herrscht ein Streit gegen die Rentenbesteuerung; nun hat das Finanzgericht Münster zwei Klagen abgewiesen, die von betroffenen Rentnern eingelegt wurden. In den Aktenzeichen 14 K 2406/06 E und 14 K 3990/06 E können die Urteile nachgelesen werden. Die beiden Rentner klagten, als sie längere Zeit Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten. Sie hatten freiwillig während ihrer Arbeitsphase hohe Summen an die Rentenversicherung geleistet.
War es vor 2005 gängig, die Rentenbesteuerung mit 27-29 Prozent anzusetzen, sollten diesmal 50 Prozent der Rentenzahlungen besteuert werden. Die Rentner meinten, das sei keine gängige Praxis und klagten dagegen. Es handle sich um eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Die Rentenzahlungen hätten vor 2005 begonnen, was zur Folge hätte, dass die 2004 geltende Besteuerung während des kompletten Rentenbezuges gelte. Die Richter in Münster argumentierten so, dass Renteneinnahmen aus 2005 mit 50 Prozent zu besteuern seien, weil es keine Grundlage für geringere Besteuerung gäbe.
Ein Nachweis der Kläger, dass sie über zehn Jahre höhere Beiträge, als den Regelsatz, in die Rentenkasse einbezahlt haben, sei dafür nötig. Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung sei dies nicht, denn die schon versteuerten Einkommen für die Rentenkasse wäre niedriger, als die Zahlungen, die sie bis 2005 erhielten. Der Bundesfinanzhof hat Revision der beiden Rentner zugelassen.
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