Beitragspflicht bei Direktversicherungen
Die Beitragspflicht für sämtliche Leistungen, die aus einer Direktversicherung stammen, gilt für die Kranken- und die Pflegeversicherungen. Diese Leistungen gelten als Versorgungsbezüge, die sich mit dem Rentenbezug vergleichen lassen, wie nun das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat.
Dazu kam es, als zwei Arbeitnehmer ihre Krankenkassenbeiträge (120 und 30 Euro pro Monat) nicht zahlen wollten, als sie die Auszahlung aus ihren Direktversicherungen erhielten, die 86.000 und 23.000 Euro betrugen. Allerdings forderte das Gericht, dass die Krankenversicherung zu zahlen war, denn es handle sich um Versorgungsbezüge. Und es sei nicht verfassungswidrig, aus nicht wiederkehrenden Versorgungsbezügen diese Beitragspflicht zu erheben, sodass auch aus Leistungen der Direktversicherung die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sei. Verfolgen lässt sich das Urteil beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1924/07. Der Beitrag für solche Versicherungen errechnet sich aus den Leistungen, die die Direktversicherung erbringt.
Wenn die Leistungen gar nicht oder nicht regelmäßig wiederkehrend ausbezahlt werden, dann wird für die Berechnung eine monatliche Beitragszahlung von 1/120 aus der Leistung der Direktversicherung als Berechnungsbasis übernommen. Höchstens zehn Jahre lang müssen diese Pflichtbeiträge vom Leistungsempfänger bezahlt werden. Dieses Urteil bedeutet also zusammenfassend: Wer Leistungen aus einer Direktversicherung empfängt, die einmalig oder nicht regelmäßig gezahlt werden, hat die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
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