Haftpflichtversicherung kommt nicht für teuren Ersatzwagen auf
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe kam kürzlich zu einem Urteil, was besagt, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht den kompletten Preis zu zahlen hat, wenn der geliehene Ersatzwagen zu teuer ausfällt. Unter dem Aktenzeichen VI ZR 210/07 lässt sich der Fall nachlesen. Als sein Unfallwagen in die Werkstatt musste, lieh sich ein Mann für fast 14 Tage einen Ersatzwagen. Allerdings verweigerte die Haftpflichtversicherung die komplette Zahlung mit der Begründung, es gäbe auch günstigere Ersatzwagen. Der Mann aber meinte, er habe sich die Schwacke-Mietpreisliste und die Preislisten der Mitbewerber zeigen lassen. Der Preis sei angemessen gewesen.
Die Richter sahen dies aber anders. So hätte der Mann zu sehr auf das Eigeninteresse der Firma gehört, die den Leihwagen stellte. Die Richter würden keine Leihfirma kennen, die darauf hinweist, dass die Mitbewerber günstiger seien. Eine Preisliste des Mitbewerbers sei kein konkretes Angebot, der Mann hätte nachfragen müssen. Das Urteil bedeutet also im Einzelnen: Leiht man sich einen Ersatzwagen ob eines Unfalls, den man über die Haftpflichtversicherung abzurechnen gedenkt, muss man vergleichen.
Die Haftpflichtversicherung ist andernfalls nicht zur vollen Zahlung der entstandenen Kosten für den Ersatzwagen verpflichtet. Unverhältnismäßig teure Ersatzwagen sind somit nur zum geringen Teil von der Haftpflichtversicherung abgedeckt; für Mehrkosten muss der Versicherte selbst aufkommen.
Keine KommentareNo comments yet. Be the first.
Leave a reply


