Urteil zum vorläufigen Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Saarland kam zu einem Urteil, welches die Zeitschrift ‚Recht und Schaden‘ nun wiedergab. Eine Risikolebensversicherung muss auch dann ihre Leistungen erbringen, wenn es Krankheiten beim Versicherungsnehmer gab, die selbigem bekannt waren. Voraussetzung ist allerdings, dass das Versicherungsunternehmen auf die Krankheiten aufmerksam gemacht wurde und dass die Versicherung eben diese Krankheiten nicht aus ihrem Leistungsumfang ausgeschlossen hat.
Das Urteil kann unter dem Aktenzeichen 5 U 643/06 81 nachgelesen werden. Im konkreten Fall klagte ein Witwer, dessen verstorbene Frau zu Lebzeiten einen Antrag auf eine Risikolebensversicherung stellte. Sie gab die Krankheit Thrombose an. Das Versicherungsunternehmen bestätigte den Antrag und sagte vorläufigen Versicherungsschutz zu. Eine Lungenembolie war es, an der die Frau während dem vorläufigen Versicherungsschutz verstarb. Die Versicherung wollte ihren Leistungen nicht nachkommen. Als der Witwer klagte, kam das Oberlandesgericht nicht umhin, dem Witwer beizupflichten. So habe das Versicherungsunternehmen keinerlei Einschränkungen im Versicherungsschutz angegeben; nicht einmal in Bezug auf den vorläufigen Versicherungsschutz, der genau dafür da sei. Ihre Krankheit hatte die Verstorbene ordnungsgemäß angegeben, sodass die Schuldigkeit der Versicherungsnehmerin getan sei. Die Versicherung musste ihrer Leistung nachkommen und den Betrag aus der Risikolebensversicherung auszahlen. Es ist für jeden Versicherungsnehmer unglaublich wichtig, die Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz genau zu lesen.
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