Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Künstliche Befruchtung: Kostenübernahme nur begrenzt

Das Hessische Landessozialgericht hat ein Urteil gesprochen, welches besagt, dass die gesetzliche Krankenversicherung ausschließlich dann die Kosten für die künstliche Befruchtung übernimmt, wenn beide Beteiligten in der GKV versichert sind – unabhängig davon, welcher der Elternteile unfruchtbar ist. Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen L 1 KR 143/07. Ein Mann klagte im konkreten Fall, weil seine GKV die Kostenübernahme der privat versicherten Frau verweigerte. 2004 ließen die beiden eine künstliche Befruchtung durchführen, weil der Mann eine beeinträchtigte Zeugungsfähigkeit habe. Die GKV übernahm alle Behandlungen am Mann sowie die Befruchtung im Reagenzglas; nicht aber die Kosten, die bei der Eizellenentnahme entstanden und etwa 3.500 Euro betrugen.

Als Begründung nannte die Versicherung der Frau das Verursacherprinzip und lehnte den Versicherungsfall auch ab. Die Richter stimmten mit der gesetzlichen Krankenkasse überein; eine Leistungspflicht bestünde nur, wenn der Versicherte direkt betroffen sei, weshalb die Versicherung die Kosten des Ehepartners nicht zu bezahlen hätte. Auch die künstliche Befruchtung sei dabei keine Ausnahme, so die Richter. Die versuchte Revision dieser ersten Instanz wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil der bedingten Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung somit rechtskräftig ist. Sind beide Partner bei der gesetzlichen Krankenversicherung, so werden die Kosten der jeweiligen Person von der eigenen Versicherung getragen.

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