KFZ-Haftpflicht zahlt nicht bei untypischer Fahrzeugnutzung
Das Landgericht in Kaiserslautern hat nun ein Urteil gefällt, aus dem hervorgeht, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nur für jene Schäden aufkommen muss, die bei einer ‚typischen Fahrzeugnutzung‘ entstanden sind. Entstehen Schäden, wenn die eigentliche Fahrzeugnutzung eine untergeordnete oder sogar gar keine Rolle spielt, müssen diese bei der privaten Haftpflicht angezeigt werden. Im Aktenzeichen 1 S 16/08 ist dieses Urteil nachzulesen. Dabei ging es konkret um einen Mann, der samt KFZ in ein Wildgehege fuhr und vergaß, den Eingang zu verschließen. Daraufhin flohen einige Tiere aus dem Gehege, weshalb der Eigentümer vom Fahrzeugführer Schadenersatz forderte. Dieser wiederum wollte seine KFZ-Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden belangen.
Die KFZ-Haftpflicht sah sich allerdings nicht in der Pflicht zur Kostenübernahme – dem stimmten auch die Richter des Landgerichts Kaiserslautern zu. Lediglich Schäden, die während der Nutzung des KFZ entstanden wären, hätte die KFZ-Haftpflichtversicherung zu tragen – also Schäden, die direkt mit der Fahrzeugnutzung zusammenhängen. Das bedeutet, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nur für jene Schäden aufzukommen hat, die bei typischer Nutzung entstehen. Der konkrete Schaden allerdings sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger vergessen hatte, ein Tor zu schließen – ganz unabhängig von seinem KFZ. Somit kann in diesem Falle nicht die KFZ-Haftpflichtversicherung belangt werden, sondern lediglich – so vorhanden – die private Haftpflichtversicherung.
Keine KommentareNo comments yet. Be the first.
Leave a reply


