Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen geregelt

Am 14. Januar 2009 hat sich das Bundesarbeitsgericht zu einem neuen Urteil zum Thema Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen entschieden, welches unter dem Aktenzeichen 3 AZR 529/07 einsehbar ist. Ein Arbeitnehmer, der nach § 30f, Abs. 1, Satz 1, Halbs 2, BetrAVG versorgungsberechtigt ist, hatte seit dem 31. Dezember 2005 die sogenannte unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt. Voraussetzung: Die Versorgungszusage kam vor dem 01.01.2001 und er hatte das 30. Lebensjahr bereits vollendet. Unwesentlich ist es, ob der Arbeitnehmer noch beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist. Eine Urkunde zeigte im konkreten Fall bei einem Arbeitgeber mit seiner Angestellten an, dass eine Direktversicherung für die betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen wurde.

Die Arbeitnehmerin wurde ordentlich betriebsbedingt am 28.10.2005 gekündigt; diese Kündigung trat zum 31.12.2005 inkraft. Die Versicherung sollte laut Arbeitgeber nun auf die Angestellte übertragen werden, wenn die Frau mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft das Unternehmen verließ. Nun hat die Angestellte ihren Anspruch einklagen müssen. Vom Arbeitsgericht wurde der Klage stattgegeben und die Berufung durch den Arbeitgeber hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Mit dem Ausscheiden der Frau aus dem Unternehmen war die Unverfallbarkeitsfrist bereits erreicht, so die Richter. Betrachtet man sich die Daten der Kündigung der Angestellten und jene Daten, die im Urteil nun festgestellt wurden, so kann es nur diesen Schluss geben.

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