Unfallversicherung für Familienmitglieder
Es ereignete sich, dass ein Mann seiner Tochter samt Familie half, ihr Haus fertigzustellen, wobei der Mann einen Unfall erlitt. Als er von der Leiter stürzte, holte er sich eine Beckenringfraktur, woraufhin seine Frau die Versicherung der Tochter davon unterrichtete. Selbige verweigerte die Leistung mit der Begründung, der Vater sei nicht offiziell beschäftigt, nicht einmal Hilfsarbeiter, Gefälligkeitsschäden würden von der Versicherung nicht übernommen. Die Richter des Düsseldorfer Sozialgerichtes konnten den Argumenten der gesetzlichen Unfallversicherung nur zustimmen, denn lediglich, wenn die Tätigkeit des Mannes einem fremden Unternehmen zugute käme, wäre die gesetzliche Unfallversicherung eingesprungen. Weiterhin muss ein Beschäftigungsverhältnis bestehen und der Mann müsste auf die Anweisungen eines Unternehmens gehört haben, um die Versicherung zu beanspruchen. Weil die beiden verwandt sind, ist eine Gefälligkeit anzunehmen, kein Arbeitsunfall – und Gefälligkeitsschäden trägt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Somit ist ein Familienangehöriger, der innert der Familie beim Hausbau unterstützt, nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen S 6 U 119/06. Hier kann man auch nachlesen, dass die gesetzliche Unfallversicherung unter bestimmten Umständen auch in diesem Falle ihre Leistungen zu erbringen hat, allerdings darf die Arbeit nicht über das verwandtschaftliche Verhältnis gehen, sondern man müsse den Verwandten für den Hausbau anstellen.
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