Ab bestimmter Promille-Grenze keine Unfallversicherung
Das Oberlandesgericht Dresden hat aktuell ein Urteil gefällt, welches besagt, dass die private Unfallversicherung ab einer bestimmten Promillegrenze nicht mehr zu zahlen hat. Unter dem Aktenzeichen 4 U 1097/08 kann der Verbraucher nachlesen, dass man, wenn man ab 2,34 Promille einen Unfall erleidet, mit keiner Leistung aus der privaten Unfallversicherung rechnen kann.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Dresden begründeten, dass eine Bewusstseinsstörung auf Alkoholbasis vorläge, sodass nicht einmal ein Fußgänger bewusst entscheiden kann. Somit sei ein Fußgänger vom Schutz aus der Versicherung gänzlich ausgeschlossen. Auf Grundlage des folgenden Falles konnte das Oberlandesgericht in Dresden zu diesem Urteil kommen: Ein Mann, der einen Blutalkoholspiegel von 2,34 Promille aufwies, stürzte ob dieser Trunkenheit und der damit verbundenen Bewusstseinsstörung eine Treppe hinunter. Als dieser Versicherte die private Unfallversicherung informierte, verweigerte selbige die Leistung mit der Begründung, in diesem Falle bestünde kein Versicherungsschutz. Die Richter sahen dies genauso, wie das Versicherungsunternehmen, sodass der Versicherungsnehmer für die entstandenen Kosten selbst aufzukommen hatte. Übrigens: Alljährlich wird bekannter Maßen der Bußgeldkatalog generell etwas verändert. Als Verkehrsteilnehmer – dem sollten sich auch Fußgänger bewusst sein – gelten nicht nur Autofahrer, sondern eben auch Fußgänger, Radfahrer, Inline-Skater und andere. Alkoholisierte Verkehrsteilnehmer jedweder Art müssen seit Beginn 2009 wieder mit erhöhten Bußgeldern rechnen.
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