Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Archive for Januar, 2009

Versicherungsvertragsgesetz (Stand 23.11.2007) – Am Beispiel der Zahnzusatzversicherung

Seit November 2007 besteht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in novellierter Form. Eine Vielzahl von Änderungen haben sich in den einzelnen Paragraphen ergeben. Hier soll in einfacher und loser Form dargestellt werden, welche Bedeutung die einzelnen Paragraphen haben.

§ 2 Rückwärtsversicherung

Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses beginnt. Viele Gesellschaften in der Zahnzusatzversicherung nehmen Anträge auch noch nach dem Monatsersten an, sofern der Antrag unmittelbar auch policiert werden kann. Dieses kann von Vorteil sein, um z. B. die Allgemeine Wartezeit um einen Monat abzukürzen.

Wenn ein Versicherungsnehmer bei der Abgabe des Vertrages davon weiß, dass ein bestimmter Versicherungsfall ausgeschlossen ist, kann er rückwirkend nicht die Prämie zurückfordern. Ebenso wenig ist es möglich, dass die Versicherung für einen Versicherungsfall eintritt, der schon zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt war.

Hier für ein Beispiel: In der Zahnversicherung werden Zähne, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Behandlung befinden, nicht versichert. Genauso wenig steht dem Versicherungsnehmer die Prämie zu seiner Versicherung nicht zu, wenn bei Vertragsabschluss bekannt ist, dass fehlende Zähne vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Gerade bei diesen Fällen kann eine unabhängiger Versicherungsmakler bereits vor Antragstellung klären, welche Merkmale einer Zahnversicherung für den Kunden relevant sind.

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Kurzarbeiter und die Rentenversicherung

Die Voraussetzungen, damit ein Betrieb Kurzarbeit anmelden kann, sind klar geregelt und sehen wie folgt aus: Von einem Betrieb hat mindestens ein Drittel der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen zu sein, wobei sich daraus ein Arbeitsausfall von mindestens zehn Prozent ergeben muss. Die Bundesagentur für Arbeit prüft vor der Kurzarbeit noch den Resturlaub der betroffenen Beschäftigten – dieser muss nämlich vollständig abgebaut sein. Die Rentenversicherung bleibt auch während der Zeit der Kurzarbeit im gewohnten Umfang bestehen, wie aktuell die Deutsche Rentenversicherung informiert hat.

Ebenfalls bleibt bei der Rentenversicherung die Beitragsgestaltung bestehen; Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind jeweils mit 50 Prozent beteiligt, wobei die Rentenversicherung auf dem wirklich erreichten Entgelt basiert. Man ermittelt dafür ein fiktives Arbeitsentgelt, wodurch die Rentenversicherung Nachteile für die gering entlohnten Beschäftigten zu vermeiden versucht. Man errechnet die Differenz zwischen dem eigentlichen Gehalt und dem Lohn für die Kurzarbeit, der in der Regel 80 Prozent des normalen Gehaltes entspricht. Fallen Zusatzbeiträge für die Rentenversicherung an, so sind diese voll vom Arbeitgeber zu tragen. Das bedeutet für die Zukunft der Arbeitnehmer, dass die Einbußen für die Altersrente sich in Grenzen halten und dass sie weiterhin die Erwerbsminderungsrente beziehen könnten, würden sie arbeitsunfähig werden. 18 Monate lang ist die Kurzarbeit derzeit durchführbar.

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Wassersport Versicherung mit höheren Leistungen

Die Wassersport-Haftpflichtversicherung vom ADAC hat zum Jahreswechsel seine Leistungen erhöht. Während vorher Vermögensschäden mit 100.000 Euro abgesichert wurden, liegt der Deckungsbeitrag nun bei 250.000 Euro. Mietsachschäden wurden von 20.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht und Beiboote werden nun nicht mehr bis 25 PS, sondern bis 50 PS mitversichert. Möchte man sich im Urlaub ein Wassersportfahrzeug chartern, sind diese in den Versicherungsschutz inkludiert; dies gilt bei Wassersportfahrzeugen bis maximal 500 PS oder 100 m2 Segelfläche. Außerdem muss das Fahrzeug eine eigene Versicherung besitzen.

Bis zu vier Wochen jährlich darf der Versicherungsnehmer beziehungsweise sein Ehe- oder Lebenspartner das Boot mieten, wenn es im Versicherungsschutz inbegriffen sein soll. Außerdem bietet der ADAC die Skipperhaftpflichtversicherung an, die den Skipper, die Crew sowie sämtliche Gäste bei gecharterten Booten mitversichert. Die entsprechenden Deckungssummen findet man auf dem Online-Auftritt des ADAC oder auf telefonische Anfrage bei selbigem. Kauft man ein ganz neues Boot und hat die ADAC-Wassersport-Kaskoversicherung abgeschlossen, ist man gegen den Totalschaden für fünf Jahre lang versichert und bekommt im Fall der Fälle den kompletten Neuwert des Bootes erstattet. Weiterhin wurde die Deckungssumme für die Wrackbeseitigung von 100.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht. In einigen Fällen sind noch Rabatte möglich, hierzu auch mehr online beim ADAC.

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Sozialhilfe und Sterbegeldversicherung

Wer einmal Sozialhilfe beantragt hat, weiß es längst: Bevor einem Antrag auf Sozialhilfe (Hartz IV) stattgegeben wird, ist zunächst das vorhandene Vermögen zur Sicherung der Grundbedürfnisse einzusetzen (§ 90, 12. SGB). Hier ist aber auch klar definiert, welche Vermögenswerte von einer Verwertung nicht berührt werden.

Viele ältere Menschen haben den Wunsch, dass im Todesfall die Kosten für eine Bestattung nicht die nächsten Angehörigen tragen müssen. Dafür schließen viele Menschen mittlerweile eine Sterbegeldversicherung ab. Was ist aber, wenn der Sozialfall eintritt? Muss dann auch das Kapital aus einer Sterbegeldversicherung zur eigenen Grundsicherung eingesetzt werden?

Das 12. SGB bietet hier reichlich Interpretationsspielraum. Im Gesetzestext heißt es in §90, Absatz 3 „Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.”

Die entstehenden Kosten bei einer Bestattung sind natürlich nicht gerade gering und können für Angehhörigen dann, wenn die Kosten selber getragen werden müssen, auch zu einem erheblichen finanziellen Aufwand führen.

Im Regelfall akzeptieren die regionalen Leistungsträger, dass eine Sterbegeldversicherung besteht. Wer sich aber nicht sicher ist, sollte in jedem Fall mit den zuständigen örtlichen Behörden diese Frage abklären.

Für genauere Informationen zur Sterbegeldversicherung selber stehen dem Kunden unabhängige Versicherungsmakler zur Verfügung, die die Angebote der verschiedenen Gesellschaften auch nach den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers einordnen können.

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Abi-Feiern nur bedingt unfallversichert

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt auch für Schüler auf. Allerdings meldet sich aktuell die Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu Wort, die in Andernach ihren Sitz hat, um darauf aufmerksam zu machen, dass einige Abi-Feiern nicht unter dem Schutze der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Nur jene Feiern, die unter dem Schirm einer schulischen Veranstaltung gestellt sind, können von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, wenn es hierbei zu Unfällen kommen sollte. Angenommen, die Abiturienten entschließen sich zu einer weiteren Veranstaltung außerhalb der schulischen, also wenn die Schüler und Schülerinnen eine Feier selbst organisieren, die nicht schulisch beaufsichtigt und kontrolliert wird, dann gilt dies für die gesetzliche Unfallversicherung als sogenanntes ‚eigenwirtschaftliches Handeln‘. Abi-Streiche sind nicht nur berühmt, sondern immer wieder beliebt – würde bei so einem Abi-Streich ein Unfall passieren, so würde dies in den eben erwähnten Rahmen ‚eigenwirtschaftlichen Handelns‘ fallen.

Die Experten der gesetzlichen Unfallversicherung empfehlen, bei solchen Feierlichkeiten auf die Versicherungslage zu achten. Bei nicht eigenwirtschaftlichem Handeln, also bei Feierlichkeiten, die von der Schule organisiert werden, sieht dies schon anders aus, hier handelt es sich um jene Veranstaltungen, bei denen die Verantwortung in den Händen von Lehrern und Schulleitung steht. Für sämtliche Schüler gilt dann der gesetzliche Unfallschutz; gut, wenn es dennoch nicht zu Unfällen kommt.

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Beitragsstabilität bei der Zahnzusatzversicherung

Wer eine Krankenzusatzversicherung abschließt, kann sich mit der Beitragsbestimmung nicht an seinem tatsächlichen Alter orientieren. Die Versicherungsgesellschaften haben zur Beitragsbestimmung eine einfache Formel, mit der jeder Interessierte ausrechnen kann, wie hoch sein individueller monatlicher Beitrag ist. Versicherungstechnisch hat man nämlich immer am 1. Januar Geburtstag.

Das Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz des Antragsjahres und des Geburtsjahres. Wenn ein Kunde z. B. am 06.06.1971 geboren wurde, ist er bereits am 1. Januar 2009 38 Jahre alt geworden. Dieses Eintrittsalter ist dann maßgeblich für die Bestimmung des Beitrages. Für die Zahnzusatzversicherung gilt dieses gleichermaßen.

Die Gesellschaften bieten die Tarife in der Regel mit einer so genannten Altersrückstellung an: Der Beitrag wird bereits so kalkuliert, dass sich dieser, abhängig vom eigenen Alter, nicht erhöhen wird. Eine Beitragsanpassung erfolgt dann in der Regel durch gestiegene Kosten im Bereich der Zahnmedizin oder durch veränderte demografische Prognosen. Diese Beitragsanpassung bezieht sich dann auch auf alle Versichten einer Gesellschaft.

Die Beitragsberechnung ohne Altersrückstellung ist die Ausnahme: Hier wird der Beitrag mit dem steigenden Lebensalter angepasst und wird mit den Jahren auch teurer. Allerdings ist eine Zahnzusatzversicherung ohne Altersrückstellung für junge Leute eine günstige Investition in die Zahngesundheit.

Mittlerweile haben sich Versicherungsmakler auch auf den Bereich der privaten Krankenzusatzversicherung spezialisiert, dass der Kunde bei der Angebotsanfrage auch viel von seinen Wünschen durch das breit gefächerte Angebot befriedigen kann.

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Versicherungsvertragsgesetz nun für alle Versicherungsverträge gültig

Seit Beginn dieses Jahres ist es nun soweit: Das reformierte Versicherungsvertragsgesetz hat für alle Versicherungen in vollem Umfang Gültigkeit. Das bedeutet, dass nun auch jene Versicherte, die ab dem 01.01.2008 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, von den Vorteilen der Änderungen profitieren. Gerade die Überschussbeteiligung bei der Lebensversicherung hat sich zu Gunsten des Versicherten geändert, aber auch die Änderungen der Kündigungsfristen, der Verjährung und das Abschaffen des ‚Alles-oder-Nichts‘-Prinzips sind günstig. Letzteres bedeutet: Alte Regelungen besagten, dass bei einer Handlung, die grob fahrlässig ausgeführt wurde, das Versicherungsunternehmen keine Leistungen erbringen brauchte.

Mit Abschaffung dieses Prinzips kürzt das Versicherungsunternehmen lediglich seine Leistungen, was in Abhängigkeit der Schwere des Eigenverschuldens reguliert wird. Allein bei vorsätzlichen Handlungen ist die Versicherung von der Leistungserfüllung natürlich befreit. Die Verbraucherschutzzentralen der Bundesländer sind bemüht, den Versicherten die Regelungen genauer näherzubringen. Weiterhin, so halten es die meisten Verbraucherschutzzentralen, kann der Versicherte hier die abgeschlossenen Versicherungen auf das Preis-Leistungs-Verhältnis überprüfen. Die Verbraucherschutzzentralen beraten generell dazu, welche Versicherungen in welcher Lebenssituation sein müssen und auf welche man gut verzichten kann. Es lohnt sich also für alle Versicherten, sich an die jeweilig zuständige Verbraucherschutzzentrale zu wenden, um umfassende Beratung zu genießen. Auf der Internetpräsenz der Verbraucherschutzzentralen wird man das genaue Leistungsspektrum erfahren können.

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Eintrittsalter in der Zahnzusatzversicherung

Die Zahnzusatzversicherung steht in der Regel für eine leistungsstarke Versicherung, die im Bereich Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufstocken soll, so dass nach erfolgter Behandlung der Patient nur einen geringen Kostenanteil selber tragen braucht.

Die Gesellschaften, die eine Zahnzusatzversicherung anbieten, ermöglichen es ohne weiteres, dass Kinder mit einem sehr jungen Eintrittsalter aufgenommen werden können. Viele Versicherungen bieten gerade hier auch Tarife, deren Beiträge bis ins Jugendalter stabil bleiben. Auch darüber hinaus können Jugendliche bei einer Zahnzusatzversicherung mit stabilen Beiträgen bis zum Eintritt in das Erwachsenenalter rechnen.

Gerade für Kinder ist der frühe Abschluss einer Zahnzusatzversicherung sinnvoll: Manche Versicherungen haben in den ersten Jahren die Leistungen begrenzt und Kinder haben nach Ablauf dieser Leistungsstaffelung die Möglichkeit, den Versicherungsschutz im Bereich der Kieferorthopädie umfassend zu nutzen.

Anders hingegen sieht es aus, wenn sich der Versicherungsnehmer entscheidet, im Alter eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen. Mit einem Eintrittsalter von 70 Jahren bleiben nur noch wenige Gesellschaften, die den 70-jährigen aufnehmen. Exemplarisch sind hier u. a. die Testsieger 2008 aus „Stiftung Finanztest”, die CSS und die Barmenia zu nennen. Hier muss bei der CSS berücksichtigt werden, dass ab dem 68. Lebensjahr die Beiträge nicht mehr ansteigen, sondern fallen. Hintergrund dieser Beitragsgestaltung ist, dass die CSS keine Altersrückstellung anbietet. Die Beiträge orientieren sich also jährlich am steigendem Lebensalter bis zum 68. Lebensjahr, danach sinken die Beiträge jährlich.

Bei der Vielfalt der angebotenen Zahnzusatzversicherungen hilft auch ein unabhängiger Versicherungsmakler, der dem Kunden eine Empfehlung zum individuellen Eintrittsalter aussprechen kann.

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Kündigung Versicherungsvertrag

Die Geister scheiden sich oft an einer Frage: Kann ein Versicherungsvertrag per Fax gekündigt werden oder ist für die Kündigung unbedingt ein Schreiben notwendig? Das Oberlandgericht kam zu einem Urteil, welches besagt, dass ein Versicherungsvertrag durchaus via Fax gekündigt werden darf. Nachlesen kann man dieses Urteil unter dem Aktenzeichen 12 U 65/98. Voraussetzung für eine rechtswirksame Kündigung des Versicherungsvertrages mittels Fax ist es, dass ein Sendebericht die Übertragung der Kündigung in jedem Fall bestätigt. Denn nur so ist gewährleistet, dass das Schreiben auch wirklich beim Versicherungsunternehmen eingegangen ist. Es empfiehlt sich, dass man seine Versicherungsverträge, die man nun kündigen möchte, recht frühzeitig kündigt. Eine Kündigungsbestätigung ist ebenfalls immer anzufordern. Nur so können spätere Streitigkeiten vermieden werden. Man sollte natürlich die Kündigungsfristen der Versicherungsverträge bedenken. Wenn man die Kündigungsbestätigung seitens des Versicherungsunternehmens nicht erhält, so empfehlen Experten, noch ein Schreiben via Einschreiben mit Rückschein zu versenden – natürlich sollte dies ebenfalls noch im Rahmen der Kündigungsfrist geschehen.

Während vor diesem Urteil die generelle Sichtweise so war, dass ein Fax erst vollständig übermittelt und vom Empfänger ausgedruckt sein muss, reicht es mit diesem Urteil vom OLG Karlsruhe nun völlig aus, wenn das ‚Okay‘ auf dem Sendebericht der Kündigung per Fax zu sehen ist.

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WDR: Tiere suchen ein Zuhause – Thema: Hundekrankenversicherung

Im September drehte der WDR einen ganzen Nachmittag in unseren Firmenräumen einen Bericht über das Thema Tierversicherungen.

Dem Thema Versicherungsschutz für Tiere widmet sich der WDR Beitrag.

Neben der Expertenmeinung des Geschäftsführers Ralf Beckers sorgt unser Bürohund Luna für die bewegten Bilder.

Der Sendetermin im WDR steht nun fest:

Sonntag, 18. Januar 2009
18.15 Uhr – 19.10 Uhr

Bei den Tierbesitzern wird die Nachfrage nach Kranken- oder aber auch OP-Versicherungen für Ihren Vierbeiner immer größer.

Viele Hundebesitzer wünschen sich ohne Angst und Beklemmung zum Tierarzt zu gehen, nicht mehr mit unerwarteten Kosten für Hund oder Katze belastet zu werden.

Der Trend in der Tierversicherungsbranche geht dazu über, sein Tier vor allen möglichen Eventualitäten abzusichern. Dazu gehört neben der üblichen Hundehaftpflichtversicherung auch eine Hundekranken- oder Hunde-OP-Versicherung.

Der Bericht in der Sendung „Tiere suchen ein Zuhause“ im WDR informiert Sie über die verschiedenen Anbieter und Angebote diverser Versicherungsgesellschaften die wir in unserem Leistungsspektrum anbieten.

WDR - Tiere suchen ein Zuhause

Unsere Ansprechpartner im Haus stehen Ihnen gerne zu diesem Thema zur Verfügung:

Frau Jutta Grigo (Telefonnummer: 0 20 41 / 77 44 7 – 33) oder
Frau Doris Moser (Telefonnummer: 0 20 41 / 77 44 7 – 43).

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