Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Wie wird die Gruppen-Unfallversicherung besteuert?

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil ausgesprochen, in dem es heißt, ausschließlich im Falle der Leistungserbringung dürften die Beiträge für die Gruppen-Unfallversicherung wie Arbeitslohn eingegliedert und besteuert werden. Das Urteil lässt sich unter dem Aktenzeichen VI R 9/05 nachlesen. Der konkrete Fall beschreibt einen Mann, der aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppen-Unfallversicherung 150.000 Euro Leistung erhielt. Das Finanzamt forderte die Versteuerung, denn der Betrag sei wie Arbeitslohn zu behandeln.

Gegen diese Argumentation sprach sich der Bundesfinanzhof aus. Die Leistungen seien dem Arbeitnehmer zugegangen, die Beiträge habe der Arbeitgeber einbezahlt, weshalb man die Leistung nicht mit Lohnzahlung gleichsetzen könne. Lediglich die Beitragszahlung sei zu versteuern, nicht aber die Leistung. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn die Leistung zur Auszahlung käme. Der Arbeitnehmer hatte keinen Rechtsanspruch auf die Leistung. Nur dann hätte es einen wirtschaftlichen Vorteil für den Arbeitnehmer gegeben, wenn der Arbeitgeber die Beiträge einzahlt und dieser die Versicherungsleistungen ausbezahlt bekäme.

Die Besteuerung kann also nur auf die Beiträge stattfinden – dies aber auch nur zu 50 Prozent, denn der Bundesfinanzhof sieht eine Hälfte für private, die andere für berufliche Risiken. Der Arbeitgeber darf somit einen Teil der Beiträge, auf die Steuern anfallen, als Werbungskosten einordnen und steuerlich geltend machen.

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