Versicherungsschutz nicht durch Angaben gefährden
Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat ein Urteil gefällt, welches die Angabe ‚ins Blaue hinein‘ als gefährdend für den Versicherungsschutz einstuft, weil dieser im konkreten Fall verlorenging. Unter dem Aktenzeichen 3 U 68/08 lässt sich der Fall nachlesen, in dem es konkret um einen Hauseigentümer ging, der die Leistung von seiner Hausratversicherung einzuklagen gedachte. Die Richter des OLGs argumentierten so, dass die Versicherungsleistungen nicht erbracht werden müssten, wenn der Versicherungsnehmer der arglistigen Täuschung verdächtig sei. Ein Makler übernahm das Vermitteln zwischen Versicherungsnehmer und –geber; selbiger übernahm auch die Beantwortung der Frage zu den Vorschäden. Hier beantwortete er Fragen falsch; er beschrieb, dass es beim Versicherungsnehmer einmal zu einem Einbruchdiebstahl gekommen sei. Die Wahrheit sieht aber so aus, dass bereits drei Einbruchdiebstähle beim Versicherungsnehmer stattfanden.
Der Versicherungsnehmer meinte, er wisse nichts von den Angaben des Maklers, der die Angaben wohl ‚ins Blaue hinein‘ gemacht habe. Die Richter ließen dieses Argument nicht zu. Der Versicherungsnehmer sei in der Pflicht, die Angaben zu prüfen, sodass falsche Angaben des Maklers uneingeschränkt zulasten des Versicherungsnehmers gingen Die Fachzeitschrift ‚OLG-Report‘ hat dieses Urteil veröffentlicht und erklärt eben diese Sachlage nochmals genauer. Es ist also Vorsicht geboten, vertraut der Versicherungsnehmer seinem Makler; Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser!
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