Versicherungen – Vergleichen und Sparen

BUV: Pflicht zur Nachfrage bei Gesundheitsangaben

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Urteil entschieden, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung kein Recht auf Leistungsverweigerung hat, wenn die Versicherung bei ungenauen Angaben der Gesundheitsfragen keine weitere Erkundigungen einholt. Das Urteil kann unter dem Aktenzeichen 5 U 27/07-3 eingesehen werden. Im konkreten Fall hat eine Versicherungsnehmerin einen Antrag auf Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt. Auf die Gesundheitsfrage im Antrag, ob Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen bestehen oder bestanden, verneinte sie. Auf die Frage, ob in den vergangenen fünf Jahren Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen stattfanden, wenn ja, weshalb, bejahte sie. 1988 wäre am linken Knie eine Arthroskopie durchgeführt worden, hier irrte sich die Antragstellerin; wirklich sei dies 1992 erfolgt. Außerdem irrte sie sich in weiteren zeitlichen Angaben.

Als die Versicherungsnehmerin wegen Kniebeschwerden die Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen wollte, wurde ein Gutachten erstellt, der das Jahr der Arthroskopie herausfand. Weiter sei im selben Jahr eine Kniegelenkarthrose bekannt geworden. Die Versicherung wollte nicht zahlen und den ganzen Versicherungsvertrag rückgängig machen; arglistige Täuschung liege vor, weil die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet wären. Die Versicherungsnehmerin klagte dies bis zum OLG Saarbrücken ein, die ihr recht gaben, sodass die Versicherung zahlen musste. Die falschen Angaben seien keine arglistige Täuschung und die Versicherung habe die Angaben überprüfen müssen, so die Richter.

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