Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Archive for Februar, 2009

Betriebsmotivierte Überfälle – zahlt die Unfallversicherung?

Das Sozialgericht Detmold hat ein Urteil gesprochen, aus dem hervorgeht, dass die Unfallversicherung im Falle eines betriebsmotivierten Überfalls für den Schaden aufzukommen hat. Unter dem Aktenzeichen S 1 U 17/08 lässt sich das Urteil nachlesen. Findet in der eigenen Wohnung ein Überfall statt, so kann der Versicherungsnehmer in diesem Fall die Unfallversicherung beanspruchen, wenn der Überfall betriebsbezogen war. Konkret beschreibt der Fall einen Taxifahrer, der bei sich einen Kunden erwartete. Als es an der Türe klingelte, standen anstelle des Kunden maskierte Menschen vor ihm, die ihn überfielen und ihn wehrlos machten.

Die Berufsgenossenschaft brachte das Argument vor, dass der Taxifahrer sein Geld, welches er zu Hause verwahrte, aber für das Geschäft braucht, nicht ausreichend geschützt habe und verweigerte die Leistung.

Die Richter stuften den Überfall als Arbeitsunfall ein. Der Versicherungsnehmer wurde gefesselt – er hätte sich nicht wehren können. Immer, wenn ein Überfall stattfindet, bei dem Geschäftsgelder entwendet werden, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, sodass die Versicherung dafür aufzukommen habe. Ist derjenige, der überfallen wird, wehrlos, so könne man ihm nicht unterstellen, er habe sich nicht gewehrt, sodass ein Arbeitsunfall vorliege. Weiterhin haben sich die Diebe lediglich am Geschäftsvermögen bereichert; das Privatvermögen blieb unangetastet. Die Unfallversicherung hat ihren Leistungen nachzukommen.

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Versicherung zahlt nicht bei ungünstigen Gegebenheiten

Das Landgericht Aurich entschied in einem Urteil, dass die Versicherung nicht für Schäden aufkommen muss, wenn ein Autofahrer aufgrund der tiefstehenden Sonne die Ampel nicht richtig erkennen kann. Der Fahrer hat sich langsam voranzuschleichen, um Unfälle zu vermeiden. Wenn er dies vermeidet und ein Unfall daraus entsteht, sei dies grobe Fahrlässigkeit und die Versicherung muss ihrer Leistungserbringung nicht nachkommen. Im konkreten Fall stieß ein Motorradfahrer mit einem PKW zusammen; der Fahrer dieses Autos meinte, er hätte freie Fahrt, allerdings behaupten Zeugen, der Motorradfahrer hätte grün gehabt. Der Autofahrer begründet, dass die Sonne dafür sorgte, dass er die Ampel nicht richtigen sehen könnte, das Rot wäre nicht eindeutig zu sehen gewesen. Man spricht hier von ‚Phantomgrün‘; der Autofahrer wurde nicht als grob fahrlässig handelnd eingestuft. Zum Pech des Autofahrers hatten vor Gericht drei Zeugen gesagt, wie hätten das Rot gesehen, wenngleich dies auch schwerer als bei normalem Sonnenstand gewesen sei. Die Zeugen befanden sich in derselben Richtung wie der PKW-Fahrer. Es sei nötig gewesen, dass der Fahrer sein Tempo senken würde, denn die schlechten Lichtverhältnisse seien auch für ihn erkennbar gewesen. Damit wäre die grobe Fahrlässigkeit doch gegeben, was ihm 7.717,91 Euro Kosten verursachte, die von der Versicherung nicht übernommen wurden. Jetzt KFZ Versicherung vergleichen und sparen.

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Die Sterbegeldversicherung – Auszahlung und Wartezeiten

Viele Menschen schließen eine Sterbegeldversicherung ab mit dem Ziel, die Verwandten nicht mit den Kosten für eine Bestattung zu belasten. Doch was ist, wenn der Todesfall eintritt und die Sterbegeldversicherung noch gar nicht oder nur im geringen Umfang leistet?

Es besteht die Möglichkeit, sich im Vorfeld über die Leistungen der Sterbegeldversicherung zu informieren. Unabhängige Versicherungsmakler können so den Wünschen der Kunden gerecht werden, da sie auf eine Vielzahl von Gesellschaften zurückgreifen können. Einen Überblick aus über 30 Tarifen zur Sterbegeldversicherung bietet der seite 1984 tätige Versicherungsmakler IAK GmbH auf seiner Webseite: http://www.vergleichen-und-sparen.de/sterbegeldversicherung.html

Im Regelfall beträgt die Wartezeit bei einer Sterbegeldversicherung drei Jahre. Wenn es also zum Todesfall kommt, werden in den ersten drei Jahren lediglich die eingezahlten Beiträge abzüglich der Kosten ausgezahlt. Für viele Angehörige kommt zu dem Todesfall auch die Ernüchterung hinzu, wenn die Kosten nicht mal annähernd abgedeckt werden können.

Einige Gesellschaften bieten bei der Sterbegeldversicherung verschiedene Modelle an, die sich an kürzere Laufzeiten orientieren. Die GE-BE-IN Versicherung in Bremen ermöglicht den Abschluss einer Sterbegeldversicherung ohne Wartezeit. Hier muss der Versicherte aber mit Vertragsabschluss bestätigen, dass er gesund ist.

Eine andere Variante bietet der Münchner Begräbnisverein (MBV) unter dem Dach der LV 1871 von München. Beim MBV staffelt sich die Wartezeit nach dem Alter. Bis zum 49. Lebensjahr gilt hier auch die Wartezeit von drei Jahren. Ab dem 50. bis zum 59. Lebensjahr beträgt die Wartezeit noch zwei Jahre und ab dem 60. Lebensjahr gelten 12 Monate Wartezeit. Zudem werden in der Wartezeit ab 60 Jahren die Leistungen bereits nach sechs Monaten gestaffelt ausgezahlt. Stirbt der Versicherte bereits nach sieben Monaten, wird die Hälfte der Versicherungssumme fällig. Ab dem siebten Monat wird die Leistung dann jeweils um 1/12 angehoben, so dass nach zwölf Monaten die volle Leistung erbracht wird.

Die ARAG bietet mit ihrer Sterbegeldversicherung eine anderes Modell an: Sie erstatt bereits nach einem Jahr ein Drittel der Versicherungssumme, nach zwei Jahren werden zwei Drittel der Versicherungssumme fällig.

Weitere Ausnahmen sind die Itzehoer Lebensversicherungs AG mit zwölf Monaten, die Condor mit 18 Monaten und die SwissLife sowie die Inter Lebensversicherung mit 24 Monaten Wartezeit.

Somit ergeben sich eine ganze Reihe von Varianten, wonach der Versicherte seine Sterbegeldversicherung passend wählen kann.

Weitere Informationen zur Sterbegeldversicherung findet der User hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/sterbegeldversicherung.html

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Wie wird die Gruppen-Unfallversicherung besteuert?

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil ausgesprochen, in dem es heißt, ausschließlich im Falle der Leistungserbringung dürften die Beiträge für die Gruppen-Unfallversicherung wie Arbeitslohn eingegliedert und besteuert werden. Das Urteil lässt sich unter dem Aktenzeichen VI R 9/05 nachlesen. Der konkrete Fall beschreibt einen Mann, der aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppen-Unfallversicherung 150.000 Euro Leistung erhielt. Das Finanzamt forderte die Versteuerung, denn der Betrag sei wie Arbeitslohn zu behandeln.

Gegen diese Argumentation sprach sich der Bundesfinanzhof aus. Die Leistungen seien dem Arbeitnehmer zugegangen, die Beiträge habe der Arbeitgeber einbezahlt, weshalb man die Leistung nicht mit Lohnzahlung gleichsetzen könne. Lediglich die Beitragszahlung sei zu versteuern, nicht aber die Leistung. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn die Leistung zur Auszahlung käme. Der Arbeitnehmer hatte keinen Rechtsanspruch auf die Leistung. Nur dann hätte es einen wirtschaftlichen Vorteil für den Arbeitnehmer gegeben, wenn der Arbeitgeber die Beiträge einzahlt und dieser die Versicherungsleistungen ausbezahlt bekäme.

Die Besteuerung kann also nur auf die Beiträge stattfinden – dies aber auch nur zu 50 Prozent, denn der Bundesfinanzhof sieht eine Hälfte für private, die andere für berufliche Risiken. Der Arbeitgeber darf somit einen Teil der Beiträge, auf die Steuern anfallen, als Werbungskosten einordnen und steuerlich geltend machen.

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Erster Hundekrankenversicherung- bzw. Hunde-OP-Versicherungs-Vergleichsrechner im Internet

Die Nachfrage nach einer Hundekrankenversicherung oder einer Hunde-Operationsversicherung ist in Deutschland in den letzen Monaten stark gestiegen. Nachdem in Skandinavien schon jeder zweite Hund, in Großbritannien jeder vierte Hund krankenversichert ist, sind es in Deutschland erst 1% aller Hunde – mit zunehmender Tendenz.

Nun hat der Internetmakler: Fa. IAK GmbH auf seinem Internetportal www.vergleichen-und-sparen.de den ersten Vergleichsrechner für die Hundekrankenversicherung und alternativ auch der Hunde-Operationsversicherung vorgestellt. Mit den Tarifen der: AGILA-, ALLIANZ-, AXA-, Uelzener- und PreVet-Helvetia-Versicherung bietet der Makler eine Übersicht aller großen Anbieter dieser Versicherungsarten. In Deutschland widmen sich erst wenige Versicherungsgesellschaften dieser Absicherung für Hundehalter.

Der Hundehalter erhält durch den Internetrechner einen sofortigen Überblick über die Leistungen, Bedingungen und Beiträge der verschiedenen Versicherer. So unterscheiden sich diese in vielen Bereichen – angefangen vom zulässigen Höchsteintrittsalter der Hunde über die Höchstentschädigungsgrenzen pro Versicherungsjahr bis zu den maximalen Erstattungssätzen.

Durch den Einstieg der Allianz-Versicherung ab Mitte 2008 kam der Versicherungsmarkt in Bewegung. Mit Wirkung ab Januar 2009 hat Z.B. die AGILA-Versicherung ihre Tarifwelt geändert und die Höchsterstattungsgrenze von 650 auf 1.000 Euro pro Versicherungsjahr erhöht. Zusätzlich kann der Hundehalter ein Vorsorgepaket für seinen Hund abschließen, wodurch Kosten für Vorsorgemaßnahmen bis zu 100 Euro abgesichert sind.

Die Uelzener Versicherung feiert im Jahr 2009 die 25-jährige Einführung ihrer Tierkrankenversicherung. Dazu erhält jeder Hundehalter, der eine Hunde-Operationsversicherung abschließt, einen einmaligen Zuschuss zur Implantation eines Mikrochips mit 25 Euro. In vielen Gemeinden und ganzen Bundesländern wie Hamburg oder Sachsen-Anhalt ist die Implantation eines Mikrochips verbindlich für jeden Hund vorgeschrieben.

Weitere Informationen zu den Vergleichsrechnern zur Hundekrankenversicherung finden sich hier:

http://www.vergleichen-und-sparen.de/hundekrankenversicherung.html

bzw.

www.vergleichen-und-sparen.de/hundeopversicherung.html

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Abschaffung gesetzlicher Krankenkassen?

Die ‚Hannoversche Allgemeine Zeitung‘ berichtet, dass die FDP sich dafür ausspricht, alle gesetzlichen Krankenversicherungen abzuschaffen. Laut FDP sollen alle Versicherungspflichtigen in die private Krankenversicherung wechseln, nicht nur Selbstständige, Freiberufler und Angestellte mit Einkommen über 4.050 Euro. Die FDP wird, so sie bei der Bundestagswahl zur regierungsbildenden Macht wird, dafür sorgen, dass alle Menschen eine private Krankenversicherung bekommen können. Um ein ‚einfaches, transparentes und leistungsgerechtes Gesundheitswesen‘ ginge es der FDP. Weiterhin soll der Gesundheitsfonds wieder abgeschafft werden.

Eine Neuformulierung des 5. Sozialgesetzbuches über die GKV sei dringend erforderlich. Der gesundheitspolitische Sprecher der FDP, Daniel Bahr, ließ durchklingen, dass auch die Union teilweise bereit wäre, in dieselbe Richtung zu denken. Bahr spricht von einem Kampf gegen ‚zentralistische Einheitsklassen‘, wogegen ein Konzept entwickelt werden müsste. Dieses müsse nun noch ausgereift und beim Bundestag eingereicht werden. Die FDP kann mit viel Zustimmung diesbezüglich rechnen; zumindest was das Abschaffen des Gesundheitsfonds betrifft. Auch die Bundesärztekammer sieht im Gesundheitsfonds ‚kein wirksames Instrument zur nachhaltigen Finanzierung des Gesundheitswesens, sondern der Systemwechsel in die Einheitsversicherung mit Einheitsmedizin zu Dumpingpreisen‘. Es bleibt also spannend, wie sich die Krankenkassensituation hierzulande entwickelt; wenngleich die GKV wohl nicht abgeschafft wird, ist deutlich erkennbar, dass der Gesundheitsfonds bei fachkundigen Stellen ungern angenommen wird.

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Wer zahlt Langwierigkeitsschäden bei Tieren?

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestimmt, dass die meisten von Tieren verursachten Schäden als Haftpflichtschäden zu beurteilen sind. Die Haftpflichtversicherung zeigt sich dafür verantwortlich. Allerdings gilt diese Regelung ausschließlich dann, wenn ein Schaden plötzlich entsteht, etwa wenn Hunde jemanden anfallen oder eine Katze im Nachbarsgarten eine Vase zerstört.

Die private Haftpflichtversicherung – und auch keine andere Versicherung – zahlt allerdings nicht, wenn es sich um sogenannte Langwierigkeitsschäden handelt. Wetzt die Katze also nur allzu gern an der Tür in der Wohnung die Krallen, so kann dieser Schaden nicht durch eine Versicherung übernommen werden. Ein Schaden, den die Haftpflichtversicherung reguliert, muss also unerwartet, plötzlich, spontan und einmalig auftreten. Diese unvermittelten Gefahren sind allerdings vom Tierhalter weitestgehend zu verhindern. Unter dem Aktenzeichen 139 C 580/07 lässt sich ein Urteil vom Amtsgericht Köln nachlesen, in welchem besagt wurde, dass ‚Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung‘ von der Tierhalterhaftpflicht nicht übernommen werden müssen. Für dieses Urteil sorgte eine Versicherte, die 600 Euro von der Versicherung verlangte, weil ihr Hund Tapeten und Türzargen zerstörte. Der Richter meinte, dies sei kein ‚einzelner Unglücksfall‘, sondern sich wiederholendes Verhalten des Hundes. Deshalb bräuchte die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen. Die Hundehalterin hat nun allein für den entstandenen Schaden aufzukommen.

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Leistungen der GKV für Kinder

Die gesetzliche Krankenversicherung soll die vollen Leistungen für die Kinder jener Eltern erbringen, die mit ihren Prämienzahlungen rückständig sind. Ulla Schmidt (SPD), Bundesgesundheitsministerin, schlägt vor, dass sowohl mitversicherte Kinder, als auch Ehepartner volle Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Diese könnten nichts dafür, dass das säumige Mitglied nicht gezahlt hätte. Während der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für das säumige Mitglied selbst ruht, sollen die Angehörigen, die mitversichert sind, keine Nachteile erfahren. Den Regelungen im Sozialgesetzbuch V zufolge, wird der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum Erliegen gebracht, wenn das versicherte Mitglied zwei Monate lang die Beiträge nicht gezahlt hat und sämtliche Zahlungserinnerungen oder Mahnungen zu ignorieren wusste. Es sei keine Art, die Kinder in gewissem Sinne für ihre Eltern haften zu lassen. Auch Bündnis 90 / Die Grünen sprachen sich für die Änderung dieser bislang feststehenden Regelung aus.

Man wäre froh, dass die Bundesregierung diesen Fehler einsah und die Regelung korrigiert habe. Bisher hatten die Mitversicherten lediglich teilweisen Anspruch, wenn der Hauptversicherte mit den Zahlungen in Verzug geraten war. Zehntausende Kinder hätten schon unter dieser Regelung gelitten, erklärt Bündnis 90 / Die Grünen. Das Bundesgesundheitsministerium hat bereits den Spitzenverband der Krankenkassen über die Änderung informiert.

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Versuchen Krankenkassen zu bestechen?

In der vergangenen Woche wurden Bestechungsversuche von den Krankenkassen laut, die der Spitzenverband der Krankenversicherung dementierte. Den Berichten zufolge haben Krankenkassen die Ärzte bestochen und dabei Diagnosen gefälscht oder nachgebessert, sodass diese Diagnosen für die Krankenkassen finanziell ansprechender wurden. Wird an einem Patienten eine der 80 schwersten Krankheiten diagnostiziert, erhalten die Krankenkassen mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds. Dafür ist natürlich die Diagnose der Ärzte von hoher Wichtigkeit. Die Vorwürfe gegenüber den Krankenkassen wurden bereits seit einigen Wochen lauter; der Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erklärte, die Kassenvertreter würden die Ärzte zu verfälschten Diagnosen überreden. So würde die Krankenkasse bis zu zehn Euro pro gefälschte Diagnose zahlen; ein Problem, welches steigend sei. Das Bundesversicherungsamt ist seit Einführung vom Gesundheitsfonds als Aufsichtsbehörde zuständig. Der Sprecher dieses Bundesversicherungsamtes bestätigte, dass hierzulande einige Fälle dieser Art bekannt seien.

Insbesondere wurde eine Betriebskrankenkasse, eine Allgemeine Ortskrankenkasse sowie eine Innungskrankenkasse als verdächtig genannt. Natürlich seien Diagnoseänderungen unzulässig, so im Anschluss höhere Beträge an die Krankenkassen fließen. Eine solche Handhabe würde der Präsident des Bundesversicherungsamts, Josef Hecken, zu unterbinden wissen. Nachdem bereits erste Bestechungsversuche bekannt geworden sind, ist fraglich, wie diese Unterbindung aussehen wird – in jedem Fall kann es allein ethisch nicht brauchbar sein, dass Krankenkassen Bestechungsversuche unternehmen.

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Testsieger ergänzt Zahnzusatzversicherung – Neuer Tarif der Barmenia Prophy

Mit dem Barmenia Komfortschutz (Tarif ZG) hat die Barmenia bereits im Dezemberd es vergangenen Jahres bei der Stiftung Finanztest punkten können: Der Tarif wurde mit zwei weiteren Tarifen im Bereich der Zahnzusatzversicherung Testsieger.

Nun ergänzt die Barmenia diese Zahnzusatzversicherung mit einem völlig neuen und eigenständigen Tarif: Der Barmenia Prophy. Dieser Tarif kann zusätzlich zum Tarif ZG oder AZ abgeschlossen werden, aber auch eine Versicherung nur mit dem Tarif Barmenia PROPHY ist möglich.

Die Barmenia möchte damit den Kunden eine Möglichkeit bieten, sich gegen die Kosten im Bereich der Zahnbehandlung abzusichern. Im Wesentlichen fallen unter den Versicherungsschutz

Füllungen (Inlays und Kunststofffüllungen)

Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlungen und Aufbissschienen

Akupunktur zur Schmerztherapie bei der Anästhesie

Zahnmedizinische Prophylaxebehandlungen (z. B. Erstellung Mundhygienestatus, professionelle Zahnreinigung)

Hierbei ist bei der Erstattung wie bei allen anderen Tarifen auch vorgesehen, dass die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt werden.

Die Höhe der Erstattung für Wurzel- und Parodontosebehandlung, Akupunktur zur Schmerztherapie liegt bei 100 Prozent, für zahnmedizinische Prophylaxebehandlungen werden jedoch maximal 60 Euro pro Jahr geleistet.
 

 

Ansonsten werden die Leistungen gestaffelt. Pro Jahr werden bis zu 250 Euro erstattet, bei Nichtinanspruchnahme in einem Jahr wird die Erstattung im Folgejahr um 250 Euro aufgestockt. Somit ergibt sich eine Gesamterstattung von maximal 1.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. Die Leistungsstaffelung entfällt ab dem 5. Jahr.

Für den Tarif ist kein Höchsteintrittsalter vorgesehen. Die Beiträge werden in zwei Stufen eingeteilt:

4,90 Euro für Kinder und Jugendliche bis 21 Jahre
 

 

9,90 Euro für Erwachsene
Somit hat die Barmenia eine sinnvolle Ergänzung zu der bereits erfolgreichen Zahnversicherung geschaffen.

 

Weitere Informationen zur Barmenia Zahnversicherung – hier klicken -

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