Fahrzeugstilllegung bei fehlendem Versicherungsschutz
Besitzt ein Auto keine Haftpflichtversicherung, so hat nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland die KFZ-Zulassungsbehörde das Recht, das Auto sofort stillzulegen. Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen 1B 10/09. Selbst wenn die Aussagen über das Auslaufen des Versicherungsschutzes nicht korrekt sein sollten, darf die Zulassungsbehörde das Gefährt stilllegen.
Der Halter selbst hat das direkt mit dem Versicherungsunternehmen zu klären. Konkret beschreibt der Fall einen Mann, dessen Wagen von der Zulassungsstelle stillgelegt wurde. Die Haftpflichtversicherung hatte der Zulassungsstelle die Information zukommen lassen, der Versicherungsschutz bestünde nicht mehr, womit die Stilllegung sofort wirksam wurde. Grund waren Beitragsrückstände des Versicherungsnehmers, der diesen Sachverhalt anfechten wollte und Beschwerde einlegte.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichtes argumentierten so, dass die Zulassungsstelle jene Informationen, die sie von der Haftpflichtversicherung erhalten würde, sofort zu überprüfen und entsprechend zu handeln hätte. Im Sinne anderer Verkehrsteilnehmer habe die Zulassungsstelle richtig gehandelt; Autos ohne Haftpflichtversicherung müssten sofort stillgelegt werden. Durch das Fehlen der Haftpflichtversicherung, die ihren Schutz in diesem Fall eingestellt hatte, weil der Mann mit den Beiträgen im Rückstand war, stelle sich im Fall der Fälle die Haftungsfrage. Dieser könne der Versicherungsnehmer nicht nachkommen, wenn die Versicherung ihre Leistungen stoppt, weshalb es Aufgabe der Zulassungsstelle sei, das Fahrzeug sofort stillzulegen. Einen Tarifvergleich zur KFZ Versicherung finden Sie hier Tarifvergleich KFZ Versicherung.
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