Archive for April, 2009
Schaden falsch gemeldet
Es passieren schon die seltsamsten Sachen, die dann zu entsprechenden Urteilen führen, wie diesem hier: Wer einen Schaden hat und diesen der Versicherung meldet, sollte aufpassen, es auch der richtigen Versicherung zu melden.
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass man andernfalls auf dem Schaden sitzenbleibt. Die Zeitschrift „Recht und Schaden“ berichtete über diesen Fall, der unter dem Aktenzeichen 20 O 1/08 nachgelesen werden kann. Die Richter argumentierten so, dass es doch in einem erheblichen Schadenfall eine Selbstverständlichkeit sei, die Unterlagen akribisch zu prüfen und erst dann an das Versicherungsunternehmen zu senden – möglichst auch noch an das richtige.
Also geht es insbesondere um größere Schäden, die dann dafür sorgen, dass der Versicherungsnehmer auf dem Schaden sitzenbleibt, wenn er die Unterlagen an die falsche Versicherung sendet. Ein Irrtum wie dieser ähnelt schon grober Fahrlässigkeit, weshalb die Versicherung dann nicht mehr zahlen braucht. Konkret ging es um eine Hausbesitzerin, die gegen ihre Gebäudeversicherung Klage einreichte. 90.000 Euro Schaden hatte ein Sturm verursacht, was sie nun ersetzt haben wollte, allerdings hätte sie den Schaden dafür unverzüglich melden müssen.
Die Gebäudeversicherung erfuhr nach zehn Monaten, dass die Hausbesitzerin sich vorher versehentlich an eine andere Versicherung gewandt hatte; ob dieser Verspätung besteht nun keine Zahlungspflicht mehr.
No commentsNeuer GKV-Beitragssatz ab Juli
Aktuell liegt der bundeseinheitliche Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung bei 15,5 Prozent – zum ersten Juli wird er auf 14,9 Prozent gesenkt. Vorsicht: Wer diesen ermäßigten Beitragssatz möchte, verzichtet weiter auf Krankengeld. Der alte Beitragssatz muss von denjenigen freiwillig gesetzlich Versicherten weiter gezahlt werden, die auf Krankengeld bestehen.
Wer allerdings nun schon eine private Vorsichtsmaßnahme in Form einer privaten Zusatzversicherung abgeschlossen hat, sollte wohl auch dabei bleiben und den ermäßigten Beitragssatz in Kauf nehmen. Alternativ wurden zwischen Januar und noch bis Juli Wahltarife angeboten, in denen das Krankengeld integriert ist. Solche Wahltarife sollen wohl noch weiterhin bestehen bleiben, allerdings ist noch ungeklärt, wie genau die Struktur eines solchen Wahltarifs inklusive Krankengeld für die freiwillig gesetzlich Krankenversicherten aussehen wird.
Aktuell sieht ein Wahltarif vor, dass man drei Jahre lang an diesen Tarif gebunden ist und währenddessen nicht wechseln kann, allerdings erhält man Vergünstigungen oder Boni aufgrund seiner Pflicht-Treue. Mit den Neuregelungen soll der freiwillig gesetzlich Versicherte wieder ab dem 43. Krankentag das Krankengeld empfangen – entweder wieder in einem Wahltarif oder aber mit dem verteuerten Beitragssatz von 15,5 Prozent. Das alles klingt noch immer sehr verworren und als stecke der Gesundheitsfonds noch immer in den Kinderschuhen. Bleibt nur abzuwarten, wie sich das entwickelt.
No commentsBauherrenhaftpflicht – neuer Vergleichsrechner zu Eigenleistungen
Endlich ist der lange Winter vorbei und überall wird wieder gebuddelt und gearbeitet. Die heiße Phase der Häuselbauer beginnt. Wichtig für jeden Bauherrn ist dabei die richtige Absicherung seines Bauvorhabens. Die Bauherrenhaftpflicht ist dabei ein unbedingtes Muss. Der Bauherr ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass von seiner Baustelle keine Gefahren für Dritte ausgehen. In der Regel werden Bauleiter oder der Architekt mit diesen Aufgaben betraut. Aus der Verantwortung ist der Bauherr damit jedoch nicht.
Sollte durch ein Bauvorhaben einem Dritten ein Sach- oder Personenschaden zugefügt werden, kann der Geschädigte den Bauherrn dafür in die Haftung nehmen, auch wenn ihn zunächst keine Schuld trifft. Es ist dann an dem Bauherrn, den verursachenden Bauunternehmer in Regress zu nehmen. Fällt dieser aus, bleibt der Bauherr auf dem Schaden sitzen.
Hier schützt den Bauherrn die Bauherrenhaftpflicht vor einem finanziellen Fiasko. Der Internetdienstleister – IAK GmbH – hat seinen Vergleichsrechner zur Bauherrenhaftpflicht unter http://www.vergleichen-und-sparen.de/bauherrenhaftpflicht.html deutlich erweitert und geht nun auch auf die Fragen nach der Länge der Bauzeit, die Werte der Eigenleistung (mit und ohne Arbeitsmaschinen) sowie Bauen in eigener Regie (wenn der Architekt sein eigenes Haus plant) ein.
Dabei werden die Angebote von über 120 Tarifen verglichen, Leistungen und Bedingungen gegenüber gestellt. Dem User wird mittels eines Ampelsystems (von rot, gelb zu grün) schnell deutlich gemacht, welche Tarife empfehlenswert sind.
Wichtig ist vor allem die Frage nach der Eigenleistung. Um das finanzielle Risiko zu minimieren, leisten Bauherren heute viele Leistungen selbst. Dabei sind nicht nur kleinere Arbeiten wie Laminat verlegen oder Holzdecken anbringen an der Tagesordnung. Auch werden sich sehr häufig Bagger ausgeliehen und die Ausgrabung der Baugrube erfolgt in Eigenregie. Hier kommt der Bauherr jedoch schnell in eine Haftungsfalle. Viele Versicherungsgesellschaften versichern zwar Eigenleistungen, jedoch schließen sie dabei Eigenleistungen mit fahrbaren Arbeitsmaschinen wie Bagger oder Kräne aus. Wird in einem Beratungsgespräch oder Internetvergleich nur pauschal nach Eigenleistungen gefragt und nicht nach Eigenleistungen mit und ohne Arbeitsmaschinen unterschieden, wähnt sich der Bauherr in trügerischer Sicherheit.
Neben der Bauherrenhaftpflicht ist für eine vernünftige Absicherung auch eine Bauleistungsversicherung und – sollten Freund und Bekannte mithelfen – eine Bauhelferversicherung.
No commentsKündbarkeit alter Versicherungsverträge
Nur noch für drei Jahre dürfen laut aktuellem Gesetz Versicherungsverträge geschlossen werden; sie sind ab dem dritten Jahr jährlich kündbar. Besteht ein alter Vertrag schon länger als drei Jahre, meint die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, dass auch ältere Verträge eher gekündigt werden können. Und genau diese Tatsache wird von einigen – insbesondere Versicherungsgesellschaften – angezweifelt.
Also demnach sei es nicht möglich, auch Altverträge einer Rechtsschutz-, Haftpflicht- oder Sachversicherung schon früher zu kündigen, als in den Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrags angegeben. Wieder andere – auch darunter natürlich Versicherungsunternehmen – machen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz keinen Strich durch die Rechnung und nehmen die Änderung so an, wie diese von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ausgelegt wird.
Man freut sich natürlich darüber, dass doch viele Versicherungsunternehmen mitziehen. Die Verbraucherzentrale zeigt sich zynisch und meint, es gäbe Einsichten bei den Versicherungsunternehmen, nach denen die Versicherungen wüssten, dass sich Kundenunfreundlichkeit nicht lohne, die daraus folge, dass die Versicherung auf ihr eigenes Recht beharren würde.
Weiter meint die Verbraucherzentrale, dass man sich hier nicht nur wünsche, sondern sogar davon ausginge, dass diesem Beispiel auch andere Versicherungen folgen und die Einsicht sicher bald kommen würde. Wer also in seinem Versicherungsvertrag eine Laufzeit von fünf Jahren oder mehr hat und schon nach dem dritten Laufzeitjahr ist, kann kündigen.
No commentsMit der Sterbegeldversicherung Discountbestattung vermeiden
Wenn ein Mensch stirbt, erfahren die Angehörigen einen großen Verlust und Trauer. Mittlerweile kommt nach Wegfall des Sterbegeldes im Januar 2004 auch noch die finanzielle Sorge hinzu. Mit dem gezahlten Sterbegeld konnte eine würdevolle Bestattung ohne weiteres bezahlt werden. Heute, nach dem Wegfall des Sterbegeldes, haben viele ältere Menschen nicht mehr die Mittel für eine Bestattung. Vielfach wurde bis zum Wegfall des Sterbegeldes auch gar nicht daran gedacht, eine Sterbegeldversicherung einzurichten.
Dr. Kerstin Gernig, Geschäftsleitern des Bundes Deutscher Bestatter, weist darauf hin, dass in den letzten Jahren die Friedhofsgebühren gestiegen sind. Grund hier für ist die Zunahmen der anonymen Bestattungen. Die traditionellen Bestattungen gehen schrittweise zurück, die Einnahmen der Kommunen sinken hier natürlich.
Da sich viele Menschen über den Abschluss einer Sterbegeldversicherung bisher keine Gedanken gemacht haben, liegt der Anteil bei den anonymen Bestattungen mittlerweile bei knapp über 20 Prozent.
Diese Umstände machen sich mittlerweile auch so genannte Discountbestatter zu Nutze. Sie werben mit günstigen Bestattungen und oftmals kommen zu den offen genannten Kosten aber noch weitere Kosten oder Gebühren hinzu. Ein Anbieter verspricht die Bestattung schon für unter 1.000 Euro. Dieses ist mit einer Einäscherung und der anonymen Bestattung in Tschechien möglich.
Die Sterbegeldversicherung ist genau hier für die richtige Hilfe, um die würdevolle Bestattung durchführen zu können. Mit geringen monatlichen Beiträgen steht im Trauerfall eine garantierte Versicherungssumme durch die Versicherer als Bestattungsvorsorge zur Verfügung. Bei der Wahl gibt es verschiedene Aspekte, die vom Kunden berücksichtigt werden sollten, wie z. B. Wartezeiten oder Gesundheitsprüfung. Hier hilft auch der unabhängige Versicherungsmakler, aus der Vielzahl der angebotenen Sterbegeldversicherungen den richtigen Tarif auszuwählen.
Informationen zur Sterbegeldversicherung erhalten Sie unter: www.vergleichen-und-sparen.de/sterbegeldversicherung.html
No commentsKrankenversicherung: Kritik an „interessengleicher Auftragsarbeit“
In einer Studie über die privaten Krankenversicherungen, ausgeführt vom wissenschaftlichen Institut der PKV (WIP), kritisiert die Bundesärztekammer (BÄK) die „interessengeleitete Auftragsarbeit“. Man könne nicht die gesetzliche Krankenversicherung als Bezugsnorm gelten lassen, um die private Versorgung bemessen zu können; dies sei „schlicht unseriös“.
Laut Studie habe die private Krankenversicherung etwa mit Laboruntersuchungen zwischen 630 bis 720 Millionen Euro zwischen den Jahren 2004 und 2006 einsparen können, hätte diese nicht cirka hundert Euro pro Patienten für Laboruntersuchungen ausgegeben, sondern wie die gesetzliche Krankenkasse nur 24 Euro pro Person. 21 private Krankenversicherungen wurden dabei in der Studie berücksichtigt.
Die BÄK kritisiert die Studie scharf und meint, man habe 20.000 Rechnungen eher willkürlich ausgewählt, die Laborleistungen hochgerechnet und auf über acht Millionen Privatpatienten umgelegt, so entstünde der Betrag. Damit sei fraglich, wie kompetent und repräsentativ die Studie sei, stellt der Vorsitzende des Ausschusses Gebührenordnung in der BÄK, Dr. Franz Gadomski, fest.
Weiter dürfe man nicht die GKV als Bewertungsmaßstab für Pauschalabrechnungen sehen, einheitlich wie die GKV arbeitet. Einzelleistungsvergütung in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) könne man nicht vergleichen. Der BÄK wurde die Dateneinsicht verwehrt; diese wollte die Gültigkeit der Daten gerne nochmals prüfen. Demnach seien die Daten nicht zur Herausgabe geeignet, so das WIP.
No commentsKrankenversicherung: Wer zahlt bei Legasthenie?
Ein Vater musste Klage gegen die private Krankenversicherung einlegen, als sein Sohn eine Therapie gegen Legasthenie machen wollte. Mithilfe eines Pädagogen wurde die Behandlung durchgeführt und die entstandenen Behandlungskosten wollte er von der PKV übernommen haben.
Diese Kostenübernahme lehnte die Versicherung ab, mit der Begründung, die geltenden Tarifbestimmungen würden solche Behandlungen nicht einschließen, in denen geschrieben stand: „Erstattungsfähig sind psychotherapeutische Behandlungen durch Ärzte und Diplom-Psychologen sowie logopädische Behandlungen durch Ärzte und Logopäden jeweils bis 30 Sitzungen im Kalenderjahr“. Nun war allerdings der Durchführende Pädagoge, nicht aber Logopäde.
Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage des Vaters ab, denn die Versicherungsbedingungen seien so ausgelegt, dass selbst ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnehmen könne, dass lediglich ausgebildete Logopäden und Diplom-Psychologen in die Leistungen integriert seien. Den Richtern zufolge sei es unnötig für eine Versicherung, auch noch alle Leistungen aufzulisten, die die Versicherung nicht erstatten würde. Diese und weitere Ausführungen über die Ablehnung der Klage sind unter dem Aktenzeichen IV ZR 28/08 zu verfolgen.
Der Vater wäre in der Pflicht gewesen, sich gegen die Legasthenie einen praktizierenden Arzt zu suchen. Mit Regelungen dieser Art gehen die Versicherungen auf Nummer Sicher, dass sich durch die Ausbildung der heilenden Person auch Erfolge einstellen, andernfalls ist die komplette Behandlung sinnlos.
No commentsPflegeversicherung: Ergänzende Pflege
Häusliche Pflege wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen, wenn eine Pflegekraft mindestens 14 Wochenstunden gebraucht wird. Davon ausgeschlossen seien laut Hessischem Landessozialgericht allerdings jene Betreuungsstunden, in denen soziales Engagement gezeigt wird, der zu Betreuende also keine direkte Pflege, sondern nur Betreuung bekommt. Eine Frau pflege im konkreten Fall ihren Mann bereits seit Jahren und zahlte währenddessen zwischen April 1995 bis Januar 2004 ihre Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung.
Die gesetzliche Pflegeversicherung stoppte ihre Zahlungen in dem Moment, als der Arzt des Mannes in einem Gutachten von 12 Wochenstunden sprach, in denen Pflege nötig sei. Die gesetzliche Pflegeversicherung verwies in der Ablehnung auf die Tatsache, dass 14 Wochenstunden für die Gelder notwendig seien, woraufhin die Ehefrau vor Gericht zog und zu bedenken gab, dass sie cirka 28 Wochenstunden für ihren Mann aufbringe. Dabei wäre die soziale Betreuung einberechnet, das ärztliche Gutachten allerdings berücksichtigt diese nicht.
Die Richter standen zu der gesetzlichen Pflegeversicherung und meinten, es gäbe Aufwandsunterschiede zwischen ergänzender Pflege und sozialer Betreuung. Diese Linien dazwischen empfände zwar jeder Betreute subjektiv, allerdings muss die ergänzende Pflege – ganz objektiv betrachtet – mindestens 14 Wochenstunden umfassen, um Gelder zu erhalten. Mit diesem Urteil scheint fraglich, welchen Wert soziale Betreuung für Richter und Anwälte hat.
No commentsTeurere Lebensversicherungen
Seit April gibt es Neuregelungen in der Kapitallebensversicherung: Wer für den Todesfall einen Risikoschutz abschließt, kann Steuervorteile nutzen. In den Risikoschutz müssen mindestens fünfzig Prozent einbezahlt werden; weiter muss die Lebensversicherung mindestens 12 Jahre laufen und erst mit dem 60. Lebensjahr wird sie ausbezahlt.
Zwar erhöht sich die Absicherung, aber auch die Kosten. Wer seine Kapitallebensversicherung vor April abgeschlossen hat, ist nicht betroffen. Neben diesen eher negativ anmutenden Bedingungen gilt es positiv zu bedenken, dass der Risikoschutz erhöht wurde. Lebensversicherung sollten demnach nicht als Kapitalanlage missbraucht werden, heißt es in der Begründung, sondern als Schutz für die Hinterbliebenen. Erfüllt man die gestellten Bedingungen, ergibt sich daraus der Steuervorteil, dass die Erträge nur zu fünfzig Prozent versteuert werden müssen. Dieser Vorteil ergibt sich allerdings nur dann, wenn der Schutz der Hinterbliebenen nicht zu gering ausfällt.
Welche Folgen werden die Neuregelungen haben? Zum einen scheint fraglich, wer bei all diesen Bedingungen eine Lebensversicherung abschließt, war sie doch wirklich häufig als Kapitalanlage angesehen, und zum zweiten gilt die kapitalbildende Lebensversicherung kaum mehr als Steuersparmodell, wenn die Hälfte der Beiträge in den Mindesttodesfallschutz der Police laufen. Ist der Risikobetrag nicht erreicht, fällt auch der Steuervorteil weg. Abgeltungssteuer, Soli und Kirchensteuer werden dann definitiv fällig.
No commentsRegenschaden im Cabrio kein Versicherungsfall
Der Sommer ist da – und mit ihm tauchen immer mehr Cabrios auf. Das Verdeck ist natürlich unten. Allerdings kann es passieren, dass plötzlicher Regen den Cabriofahrer oder die Cabriofahrerin einholt und das Verdeck sich nicht rechtzeitig schließen lässt. Die Folge: Nicht nur die Insassen sehen aus wie begossene Pudel, sondern auch das Auto kann Schaden nehmen. Wie rechnet man solche Fälle ab?
Übernimmt die Kasko-Versicherung einen solchen Schaden am Auto? Der Bund der Deutschen Versicherten (BdV) warnt aktuell vor eben solchen Schäden, denn aus der Haftung ist die Kasko-Versicherung raus. Die Versicherung würde nur dann zahlen, wenn es sich um eine Überschwemmung im Auto handle, was Regenwasser aufgrund eines offenen Verdeckes zweifelsohne nicht ist.
Die Heckfenster am Cabrio sind in der Regel aus Kunststoff – bleibt hier ein Schaden aufgrund des Regens, wird auch dieser in den seltensten Fällen von der Versicherung getilgt. Lediglich wenn das Fenster aus Glas besteht, kann es von der Versicherung übernommen werden.
Für Schäden am Cabriodach zeigt sich die Vollkasko-Versicherung verantwortlich, wer nur eine Teilkasko abgeschlossen hat, bleibt auf dem Schaden sitzen. Vorsicht bei zu viel Vertrauen in die Menschheit: Nur jene Geräte, die festgebaut sind, werden bei Diebstahl bei offenem Verdeck von der Versicherung erstattet.
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