Krankenversicherung: Wer zahlt bei Legasthenie?
Ein Vater musste Klage gegen die private Krankenversicherung einlegen, als sein Sohn eine Therapie gegen Legasthenie machen wollte. Mithilfe eines Pädagogen wurde die Behandlung durchgeführt und die entstandenen Behandlungskosten wollte er von der PKV übernommen haben.
Diese Kostenübernahme lehnte die Versicherung ab, mit der Begründung, die geltenden Tarifbestimmungen würden solche Behandlungen nicht einschließen, in denen geschrieben stand: „Erstattungsfähig sind psychotherapeutische Behandlungen durch Ärzte und Diplom-Psychologen sowie logopädische Behandlungen durch Ärzte und Logopäden jeweils bis 30 Sitzungen im Kalenderjahr“. Nun war allerdings der Durchführende Pädagoge, nicht aber Logopäde.
Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage des Vaters ab, denn die Versicherungsbedingungen seien so ausgelegt, dass selbst ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnehmen könne, dass lediglich ausgebildete Logopäden und Diplom-Psychologen in die Leistungen integriert seien. Den Richtern zufolge sei es unnötig für eine Versicherung, auch noch alle Leistungen aufzulisten, die die Versicherung nicht erstatten würde. Diese und weitere Ausführungen über die Ablehnung der Klage sind unter dem Aktenzeichen IV ZR 28/08 zu verfolgen.
Der Vater wäre in der Pflicht gewesen, sich gegen die Legasthenie einen praktizierenden Arzt zu suchen. Mit Regelungen dieser Art gehen die Versicherungen auf Nummer Sicher, dass sich durch die Ausbildung der heilenden Person auch Erfolge einstellen, andernfalls ist die komplette Behandlung sinnlos.
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