Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Pflegeversicherung: Ergänzende Pflege

Häusliche Pflege wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen, wenn eine Pflegekraft mindestens 14 Wochenstunden gebraucht wird. Davon ausgeschlossen seien laut Hessischem Landessozialgericht allerdings jene Betreuungsstunden, in denen soziales Engagement gezeigt wird, der zu Betreuende also keine direkte Pflege, sondern nur Betreuung bekommt. Eine Frau pflege im konkreten Fall ihren Mann bereits seit Jahren und zahlte währenddessen zwischen April 1995 bis Januar 2004 ihre Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Die gesetzliche Pflegeversicherung stoppte ihre Zahlungen in dem Moment, als der Arzt des Mannes in einem Gutachten von 12 Wochenstunden sprach, in denen Pflege nötig sei. Die gesetzliche Pflegeversicherung verwies in der Ablehnung auf die Tatsache, dass 14 Wochenstunden für die Gelder notwendig seien, woraufhin die Ehefrau vor Gericht zog und zu bedenken gab, dass sie cirka 28 Wochenstunden für ihren Mann aufbringe. Dabei wäre die soziale Betreuung einberechnet, das ärztliche Gutachten allerdings berücksichtigt diese nicht.

Die Richter standen zu der gesetzlichen Pflegeversicherung und meinten, es gäbe Aufwandsunterschiede zwischen ergänzender Pflege und sozialer Betreuung. Diese Linien dazwischen empfände zwar jeder Betreute subjektiv, allerdings muss die ergänzende Pflege – ganz objektiv betrachtet – mindestens 14 Wochenstunden umfassen, um Gelder zu erhalten. Mit diesem Urteil scheint fraglich, welchen Wert soziale Betreuung für Richter und Anwälte hat.

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