Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Archive for April, 2009

Zahnzusatzversicherung – Bonusheft und zahnärztlicher Befundbericht

Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht, weiß es: Die Vorsorgeuntersuchungen werden in das so genannte Bonusheft eingetragen um der Gesetzlichen Krankenversicherung eine langjährige Vorsorge nachzuweisen. Je nach Zeitraum der Vorsorge wird bei einer Zahnersatzmaßnahme der Festkostenzuschuss der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgestockt.

Viele Versicherte sollte sich daher auch informieren, welche Zahnzusatzversicherung höhere Leistungen mit Bonusheft bieten. Manche Gesellschaften erhöhen die Erstattung einschließlich dem Festkostenzuschuss der GKV noch um zu 15 Prozentpunkte bei Vorlage eines entsprechenden Prophylaxenachweises. Dieses ist allgemein der Fall, wenn ein lückenlos geführtes Bonusheft (mindestens 10 Jahre) vorliegt. Aber auch bei fünfjähriger Führung vom Bonusheft gewähren manche Zahnzusatzversicherungen bereits einen erhöhten Anspruch auf Erstattung.

(Quelle: Bedingungen zur Zahnzusatzversicherung: www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html )

Der zahnärztliche Befundbericht kann für eine Zahnzusatzversicherung von Vorteil sein, wenn z. B. die Allgemeine Wartezeit abgekürzt werden soll. Hier empfiehlt es sicher aber, dieses dann zu beantragen, wenn auch der Zahnstatus in einen guten Zustand ist. Ein zahnärztlicher Befundbericht kann bei vielen bereits mit Kronen oder Brücken versorgten Zähnen natürlich Fragen aufwerfen und unter Umständen zu einer Ablehnung führen, zu der es unter alleiniger Beantwortung der Gesundheitsfragen gar nicht gekommen wäre.

Dieses gilt auch, wenn man einen Antrag auf Zahnzusatzversicherung während einer laufenden Behandlung stellt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, diese Beantragung auf einen Zeitpunkt nach Abschluss der Behandlung zu verschieben. Es liegt aber auch daran, welche Behandlung durchgeführt wird. Hier hilft dann bei oder vor der Beantragung einer Zahnzusatzversicherung auch ein Gespräch mit einem unabhängigen Versicherungsmakler, der Auskunft geben kann, welche Behandlungen zum Zeitpunkt der Antragstellung eher unproblematisch und welche eher kritisch betrachtet werden.

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Die Sterbegeldversicherung – auch eine Absicherung vor rechtlichen Ansprüchen

Auch wenn die Sterbegeldversicherung im Fokus der Kritik steht, bietet sie einen enormen Vorteil: Für die Bestattungsfürsorge kann jeder auch mit geringen Beiträgen den entsprechenden Rückhalt für eine Bestattung schaffen. Denn es kann sein, dass zum Trauerfall auch noch Ansprüche von Amts wegen gestellt werden. Hier einige Beispiele:

Das Verwaltungsgericht Stade (Az. 1 A 539/05) hat entschieden, dass ein Sohn für die Kosten der Bestattung aufkommen muss, auch wenn dieser keinen Kontakt zu ihm gepflegt hat und auch gegenüber ihm keine Unterhaltspflichten hatte. Der Richter urteilte deshalb so, weil der Sohn dem Vater näher steht als die Allgemeinheit und somit auch diese Kosten tragen muss. Ohne eine Sterbegeldversicherung kommen hier unerwartete Kosten auf einen zu. Allerdings, so das Amtsgericht Stade, entfällt diese Bestattungspflicht, wenn dem Vater z. B. wegen Misshandlung oder Verwahrlosung das Sorgerecht entzogen wurde.

Vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Az. 8 ME 227/04) wurde entschieden, dass Nichten und Neffen nicht zum engen Kreis der Angehörigen gehören. Diese müssen für eine Bestattung nicht aufkommen. Allerdings spielt hier die Überlegung eine Rolle, ob für die allein stehende Tante oder den Onkel nicht eine Sterbegeldversicherung eingerichtet wird, um eine Bestattung in einem würdevollen Rahmen zu gewährleisten.

Informationen zur Sterbegeldversicherung erhalten Sie unter: www.vergleichen-und-sparen.de/sterbegeldversicherung.html

Hingegen ist einem Enkel zu zumuten, die Bestattungskosten für die Großeltern zu tragen, wenn wer der einzige nahe Verwandte ist, so das Verwaltungsgericht Stade (Az. 1 A 681/03).

Wenn bei einer Besetzung unverweste Leichenteile, die beim Ausheben der Grabstätte gefunden wurden, der Grabstelle nach der Beisetzung wieder beigegeben wurden, so besteht noch lange kein Anspruch auf eine Umbettung. In einem konkreten Fall waren die in der Friedhofsordnung festgelegten Ruhezeiten seit sieben Jahren abgelaufen. Somit konnte laut dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 4 B 05.3396) der Klage auf Umbettung nicht stattgegeben werden.

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Zündschlüssel nie stecken lassen! – KFZ Versicherung

Die KFZ-Kaskoversicherung zahlt nicht, wenn das Auto mit steckendem Zündschlüssel gestohlen wurde, wie das Oberlandesgericht Rostock kürzlich urteilte. Selbst, wenn der Fahrer nur kurz das Auto umrunde, wäre die KFZ-Kaskoversicherung aus jeder Leistungserbringung befreit. Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen 5 U 153/08, in dem es als grob fahrlässig gelte, den Zündschlüssel steckenzulassen.

Im konkreten Fall ging es um einen Audi-Fahrer, der in Polen fuhr und im Großstadtdschungel Danzigs nach dem Weg fragen wollte. Dafür verließ er sein Auto und fragte, auf der Beifahrerseite stehend, einen Passanten um Orientierungshilfe. Ein Dieb erkannte die Situation und stahl kurzerhand das Fahrzeug; der Zündschlüssel befand sich noch im Zündschloss. Die Versicherung wollte seiner Leistung nicht nachkommen; es wäre grob fahrlässig gewesen, so zu handeln.

Nach altem Versicherungsvertragsgesetz, der Fall war 2008, musste das Versicherungsunternehmen gar keine Leistung erbringen. Der Versicherungsnehmer klagte und die Richter stellten fest, dass Sicherheitsmaßnahmen, die nötig gewesen wären, nicht erbracht wurden, sodass grobe Fahrlässigkeit vorläge. Man könne nicht mehr ins Geschehen eingreifen, habe also jede Eigenkontrolle verloren, wenn man sich bei steckendem Zündschlüssel vom Wagen entfernte. Seit 2009 gilt auch für Altverträge das neue VVG; hätte dies schon Gültigkeit gehabt, hätte die Versicherung einen kleinen Leistungsanteil erbringen müssen.

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