Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Archive for Mai, 2009

Elektronikversicherung: Ist die Doppelt-Absicherung nötig?

Elektronische Geräte sind keine Seltenheit – neben dem Telefon kommt alles fürs Fernsehen hinzu, aber auch Computer und haushaltstechnische Geräte. Das alles ist wertvoll – nicht selten häuft sich der technische Hausstand auf mehrere tausend Euro. Die Hausratversicherung sollte geprüft werden, für welche Schäden an diesen Elektronikgeräten sie aufkommt. Insbesondere für jene, die im Home-Office arbeiten, ist es wichtig, dass alle Geräte funktionieren.

Zunächst einmal will man nicht auf einem Schaden sitzenbleiben, aber auch Ersatzgeräte müssen schnell gestellt werden. Und hier setzt die Elektronikversicherung an, die den Schaden schnellstmöglich begleicht, sodass man sich Ersatzgeräte kaufen kann. Die Elektronikversicherung ersetzt in einem allumfassenden Schutz sämtliche Gefahren, während spezifische Versicherungen – etwa die Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung – nur bei den jeweiligen Gefahren aufkommen, die auch nicht die vollen Summen begleichen. Aber gerne kann der Versicherungsordner mal wieder in die Hand genommen werden, um zu überprüfen, ob man einige Schäden vielleicht doppelt abgedeckt hat; solche Überprüfungen kosten zwar Zeit, sparen aber Geld.

Die Elektronikversicherung lohnt sich immer dann, wenn eine Teilbegleichung des Schadens zu wenig ist. Auch bei Überspannungsschäden springt diese Versicherung ein – sie kann sich also lohnen; allerdings integrieren viele Hausratversicherungen diesen Schutz auch. Darum ist es wichtig, immer wieder mal die aktuellen Versicherungen zu prüfen.

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Urteil über Gesundheitsreform steht an

Am 10. Juni wird das Bundesverfassungsgericht über die Gesundheitsreform aus dem Jahre 2007 urteilen. Darin enthalten sind Teile, die mehreren Kritikern deutlich aufstoßen. Insbesondere die private Krankenversicherung kritisierte diverse Bestandteile. Schon im Dezember 2008 kam es zu mündlichen Verhandlungen, in denen die Bundesregierung diese Bestandteile verteidigte; für die private Krankenversicherung hingegen entstehen besondere Belastungen. Dabei äußerte man, dass man annehme, dass die Reform „das Geschäftsmodell der privaten Krankenversicherung zerstört“. Der Gleichheitsgrundsatz wäre verletzt, aber auch die Berufsfreiheit, das Eigentumsrecht und die Vertragsfreiheit. Gerade die Tatsache, dass die privaten Krankenversicherungen verpflichtet sind, den Basistarif anzubieten, scheint den Versicherungsunternehmen ein Dorn im Auge zu sein.

Dabei sind die Regelungen so gesetzt, dass der Tarif nicht mehr kosten darf, als der Höchstbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung. Weiter sei es der privaten Krankenversicherung verboten, einen Versicherungsnehmer aufgrund seiner Krankenhistorie oder seines Alters abzulehnen – man müsse jeden in den Basistarif aufnehmen.

Aufgrund der besonderen Regelungen in der PKV scheint dies gegen alle Prinzipien zu laufen, weshalb fünf Verfassungsbeschwerden von privaten Versicherungsunternehmen und drei von privat versicherten Bürgern verhandelt werden. Das Prinzip der Eigenvorsorge jedenfalls kann auf diese Art kaum mehr gehalten werden; es scheint, als würde man der PKV das Umlageprinzip der GKV auferlegen wollen.

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Datensammeln für die Wissenschaft?

Das Statistische Bundesamt gibt bekannt, dass die gesetzliche Krankenversicherung einen Datenpool ausgegeben hat, in dem anonymisierte Versichertendaten der Wissenschaft verfügbar gemacht werden sollen. Die Daten stammen aus dem Jahre 2002 und spiegeln die ambulanten Beanspruchungen der Versicherungsnehmer wider. 1,1 Millionen Versicherungsnehmer wurden aufgenommen, die Daten gehen anonymisiert an den Empfänger und sie sollen mehr als 60 Merkmale enthalten, die der Wissenschaft nützlich sein sollen. Zwei unterschiedliche Mikrodaten-Dateien wurden zur Verfügung gestellt: Zum einen grundsätzliche Informationen, wie das Alter oder das Geschlecht des Versicherungsnehmers, zum anderen der genaue Fall mit den entsprechenden Informationen, also welche Diagnose gestellt wurde, bei welchem Facharzt der Versicherungsnehmer war und wie hoch die Behandlungskosten waren.

Ziel des Ganzen ist es, die Häufigkeit diverser Krankheiten zu erfassen, um daraus gesundheits-ökonomische Fragestellungen zu formulieren. Das Statistische Bundesamt ist es, welches die Daten auf CDs verwaltet. Nun können unabhängige Wissenschaftler diese CDs beim Statistischen Bundesamt anfordern. Allerdings ist nicht bekannt geworden, unter welchen Voraussetzungen die Wissenschaftler die CDs bekommen – es wäre mehr als ärgerlich für die Versicherungsnehmer, wenn die sensiblen Daten umher gereicht werden. Zwar sind sie anonymisiert und das Jahr 2002 ist schon lange her, allerdings würde es sicherlich dennoch niemanden erfreuen, wenn die Daten einfach herausgegeben werden.

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PKV spricht sich für stabile Beiträge aus

Folgend aus den Defiziten, die sich in den letzten Wochen aus dem Gesundheitsfonds ergeben haben, fragen sich auch die Bestandsmitglieder und die potenziellen Mitglieder der privaten Krankenversicherungen, wie sich die Beiträge entwickeln. Das Defizit im Gesundheitsfonds wird in Form eines staatlichen Darlehens vorerst gestopft.

Eine Chance für die PKV oder zunehmende Zurückhaltung der Versicherungsnehmer? Es stellt sich tatsächlich die Frage, wie stabil die PKV ihre Beiträge halten kann. Eine Beitragserhöhung wünscht sich wohl niemand; waren es doch mitunter die finanziellen Aspekte, die die Versicherungsnehmer in die privaten Krankenversicherungen geführt haben, von den meist besseren Leistungen einmal abgesehen. Die unterschiedlichen Versicherungsunternehmen privater Krankenversicherungen allerdings sprechen sich für stabile Beiträge aus. So meinte Vorstandsmitglied Roland Weber von der Debeka etwa, die private Krankenversicherung stehe auf einem sicheren Fundament. Die demografische Entwicklung sei aufgrund der Altersrückstellungen und des daraus folgenden Finanzpolsters keine Gefahr für die privaten Krankenversicherungen.

Es ist die Art des Versicherungsprinzips, was den Unterschied macht: Anstelle des Umlageverfahrens, welches die GKV verwendet, bedient sich die PKV des kapitaldeckenden Prinzips: Der Versicherungsnehmer zahlt schon in jungen Jahren Beiträge fürs Alter mit – allerdings lediglich für sein eigenes. Diese Gelder, die sogenannte Altersrückstellung, werden angelegt und so entsteht in der PKV ein entsprechendes Finanzpolster.

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Was, wenn sich die Versicherung verkalkuliert?

Die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ berichtete, dass eine verrechnete Versicherungsleistung seitens der Versicherung auch dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn diese zu hoch ausbezahlt wurde. Hat sich also eine Versicherung zu ihren Ungunsten verkalkuliert und diesen Betrag bereits an den Versicherungsnehmer ausbezahlt, kann er nicht mehr zurückgefordert werden. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 3 U 270/07; berichtete allerdings dazu, dass an der falschen Kalkulation der Versicherungsnehmer nicht beteiligt gewesen sein darf. Dieser muss also korrekte und genaue Angaben gemacht haben. Zahlt dann die Versicherung zu viel, sei der Vertrauensschutz des Kunden gegeben. Konkret ging es darum, dass eine Kaskoversicherung die Rückzahlung ihrer Leistungen vor Gericht einfordern wollte, die ihrem Versicherungsnehmer zu viel auszahlte. Die Wiederbeschaffungskosten seines Wagens waren nicht so hoch, wie die Versicherungsleistungen.

Teils sollte die Schadenssumme dann vom Versicherungsnehmer zurückbezahlt werden, was das Oberlandesgericht allerdings anders sah. Als treuwidrig bezeichneten die Richter es, wenn der Kunde zurückzahlen müsse, wo er doch die fehlerhafte Versicherungszahlung weder bemerken konnte, noch hätte bemerken müssen. Schließlich habe der Versicherungsgutachter einen Fehler gemacht, den man nun aber nicht auf den Versicherungsnehmer umwälzen könne, so die Richter. Verständlich, die Reaktion der Richter; einen internen Fehler kann man wirklich nicht dem Versicherungsnehmer berechnen.

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Zahnzusatzversicherung: Kriterien für die Wahl des richtigen Tarifes

Seit Januar 2005 wird von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur noch im geringen Umfang für Zahnersatz oder Sonderbehandlungen geleistet. Die private Zahnzusatzversicherung ist also, ähnlich wie die private Rentenversicherung bei der Altersvorsorge, zu einer wichtigen Säule für die persönliche Gesunderhaltung geworden.

Vor dem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung soll der Zahnarztpatient unbedingt einige Punkte aus den Tarifbestimmungen der Gesellschaften näher beleuchten:

• Leistet die Zahnzusatzversicherung kassenunabhängig? Eine gute Zahnzusatzversicherung erstattet nicht nur prozentual anteilig zur GKV, sondern deckt die Kosten für eine Behandlung mit bis zu 80 bis 100 Prozent ab, auch unabhängig von der Leistung der GKV.

• Die Leistungen werden nicht auf bestimmte Gebührensätze begrenzt, sondern bis zum 3,5-fachen Satz der GOZ (Gebührenordnung der Zahnärzte übernommen.

(Quelle: Bedingungen zur Zahnzusatzversicherung: www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html )

• Bereits im ersten Versicherungsjahr sollte nach Ablauf der Allgemeinen Wartezeit von acht Monaten eine hohe Erstattung möglich sein, ggf. auch nach einem oder zwei Jahren, wenn die Leistungen insgesamt sehr umfangreich sind.

• Die Zahnersatzleistungen sollen ohne Begrenzung nach oben erstattet werden im Rahmen der jeweiligen Bedingungen (z. B. 85 Prozent für Implantate, ohne Höchstgrenze des Rechnungsbetrages)

• Bei vielen Gesellschaften mit scheinbar günstigen Tarifen werden Implantate nur bis zu einer bestimmten Anzahl erstattet. Eine Zahnzusatzversicherung, für die man auch schon mal 20 Euro im Monat bezahlt, leistet aber auch für Implantate ohne Begrenzung der Anzahl pro Kiefer.

• Werden Zahnbehandlungsmaßnahmen mitversichert? Oftmals bieten Zahnzusatzversicherungen eine Tarif an, der diese Kosten überhaupt nicht abdeckt oder es werden nur bestimmte Höchstgrenzen pro Jahr erstattet. Auch hier gilt: Eine gute Zahnzusatzversicherung, die auch vom Beitrag ein wenig mehr kostet, leistet hier unabhängig. Die Kosten z. B. für eine professionelle Zahnreinigung werden komplett übernommen und das auch zwei Mal im Jahr.

• Wichtig für Kinder: Wird die kieferorthopädische Behandlung mit abgedeckt? Sofern eine kieferorthopädische Maßnahme irgendwann fällig wird, kommt es im Regelfall auch zu hohen Kosten. Diese werden aber mit einer guten Zahnzusatzversicherung in weiten Teilen aufgefangen.

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Neue Regelungen bei Lebensversicherungen bei Hartz IV

Einige Lebensversicherungen werden von Hartz-IV-Empfängern als Altersvorsorge gedacht und ehe die Jobcenter nach dem Urteil vom Bundessozialgericht die Verwertung der Lebensversicherung vorschlagen, muss geprüft werden. Im konkreten Fall ging es um eine knapp 60-jährige Frau, die aufgrund einer Krebserkrankung ihre Selbstständigkeit aufgeben und staatliche Unterstützung beziehen musste. Allerdings wurde der Frau gesagt, sie solle erst ihre Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von etwa 80.000 Euro verkaufen, bevor sie Leistungen beziehen könne. In diese Lebensversicherung hatte sie während ihrer Selbstständigkeit als Altersvorsorge einbezahlt und bekam nun knapp 250 Euro Rente pro Monat.

Weiter sei im Vertrag der Lebensversicherung nicht ausgeschlossen, das Geld auch vorher zu verwenden. Die Richter sahen das eher wie die Frau; so wurde die Lebensversicherung ausschließlich als Altersvorsorge eingerichtet und müsse deshalb jetzt noch nicht aufgelöst werden. Bis zu 200 Euro pro Lebensjahr könne man als Verwertungsausschuss bis Renteneintritt vereinbaren, sagt das Versicherungsvertragsgesetz aus. Das bedeutet, dass ein 50-Jähriger bis zu 10.000 Euro Altersvorsorge haben darf, welches Hartz-IV-sicher ist. Hinzu kommt ein Freibetrag, der explizit als Altersvorsorge gilt und damit nicht vor Renteneintritt verwertet werden kann; selbst dann nicht, wenn das der Versicherungsvertrag nicht ausschließt. Dieser Freibetrag hat eine Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr, höchstens aber 13.000 Euro.

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Die Sterbegeldversicherung: Als Bestattungsvorsorge wichtiger denn je

Statistisch gesehen sterben in Deutschland jeden Tag ca. 2.300 Menschen. In vielen Fällen kommt dieses für die Angehörigen plötzlich und unerwartet, der Verstorbene hinterlässt eine große Lücke. Die Angehörigen haben sich mit dem Thema Tod kaum befasst, müssen mit der Trauer zu Recht kommen und nun auch noch innerhalb weniger Tage Entscheidungen zur Bestattung treffen, die auch mit hohen Kosten verbunden sein können.

Seit von den Gesetzlichen Krankenkassen das Sterbegeld nicht mehr gezahlt wird, entsteht ohne eine Sterbegeldversicherung oftmals eine finanzielle Lücke, die Angehörigen müssen nun schauen, wie sie die Kosten für eine angemessene Bestattung überhaupt tragen können.

Wenn hingegen der Verstorbene zu seinen Lebzeiten oder die Verwandten zu Gunsten einer dritten Person eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen haben, lassen sich alle Fragen und Kosten zur Bestattung leichter abwickeln.

Wichtig ist bei einer Sterbegeldversicherung die Wahl der richtigen Gesellschaft. Je nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand kann die Auswahl in völlig unterschiedliche Richtungen gehen.

Die meisten Sterbegeldversicherungen bieten einen Tarif ohne Gesundheitsfragen an. Dafür sind aber auch Wartezeiten von bis zu drei Jahren Bestandteil der Bedingungen. Hier ist aber zu beachten: Auch schon innerhalb der drei Jahre werden teilweise Leistungen gestaffelt fällig. Beispielsweise können dann im zweiten Versicherungsjahr (noch innerhalb der Wartezeit) bereits ein Drittel und um dritten Jahr zwei Drittel der Versicherungssumme gezahlt werden.

Informationen zur Sterbegeldversicherung erhalten Sie unter: www.vergleichen-und-sparen.de/sterbegeldversicherung.html

Es gibt aber auch Gesellschaften, die eine Sterbegeldversicherung, je nach Eintrittsalter, mit einer Wartezeit von nur 12 Monaten anbieten.

Wenn keine Wartezeit gewünscht wird, müssen im Regelfall auch Gesundheitsfragen beantwortet werden. Dabei ist wichtig, im Vorfeld mit der ausgewählten Gesellschaft abzuklären, wie die beantworteten Fragen bewertet werden. Einige Gesellschaften beschränken sich auf die Frage, ob man zum Zeitpunkt der Antragstellung gesund ist. Im Umkehrschluss bestätigt der Versicherte, dass er derzeit nicht lebensbedrohend erkrankt ist.

Stimmt der Beitrag? Manche Gesellschaften stellen eine Versicherungssumme in Aussicht, die sich u. a. aus den Gewinnbeteiligungen zusammensetzt. Man soll unbedingt darauf achten, dass die Versicherungssumme garantiert ist. Alle Überschussbeteiligen und Gesamtzinsen sollten zusätzlich zur Garantiesumme berechnet werden. So besteht Gewissheit über die tatsächlich vorhandenen Mittel, wenn es zum Trauerfall kommt.

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Was definiert die Zahnzusatzversicherung als fehlende Zähne?

Wer ein relativ gesundes Gebiss kann ohne weiteres eine Zahnzusatzversicherung abschließen. Viele Gesellschaften bieten Tarife mit hohen Erstattungsleistungen an und der Kunde kann in Ruhe selber oder mit Hilfe eines Versicherungsmaklers prüfen, welche Gesellschaften für ihn am sinnvollsten sind.

Bei der Beantragung  werden dann Fragen zu persönlichen Daten sowie Gesundheitsfragen gestellt. Relativ einfach ist die Frage zu klären, ob man sich in zahnärztlicher Behandlung befindet oder diese für die Zukunft konkret angeraten wurde.

Unklar ist häufig die Frage nach der Anzahl der fehlenden Zähne. Die Zahnzusatzversicherungen möchten diese Fragen konkret beantwortet haben um daraus eine gewisse Risikoprüfung abzuleiten.

(Quelle: Bedingungen zur Zahnzusatzversicherung: www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html )

Was wird aber nun als fehlender Zahn definiert? Grundsätzlich gilt: Wenn ein Zahn überkront  oder mit einer Brücke ersetzt wurde, gilt dieses nicht als fehlender Zahn. Diese Zähne sind bereits versorgt. Auch die Weisheitszähne werden für diese Fragestellung nicht in Betracht gezogen.

Im Kindesalter wurde eine Zahnspange getragen oder Zähne wurden nicht neu angelegt. Hier ergibt sich eine kleine Lücke im Gebiss, die aber als so genannter Lückenschluss bezeichnet wird. Zwar fehlen hier auch Zähne, doch faktisch kann hier kein Zahnersatz durch den Lückenschluss vorgenommen werden.

Die Zahnzusatzversicherung fragt also konkret nach Zahnlücken, wo ein Zahn noch ersetzt werden kann. Und diese Anzahl ist ausschlaggebend für die Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag. Wenn man sich aber nicht sicher ist oder die Zahnzusatzversicherung nach den Zahnnummern fragt, hilft dann die Rücksprache mit dem Zahnarzt und ggf. mit dem Versicherungsmakler. Dieser kann, je nach Zahnstatus, eine Empfehlung für eine geeignete Zahnzusatzversicherung aussprechen.

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Vererben und Erben – Die Rolle der Sterbegeldversicherung

In Deutschland werden jedes Jahr mehrere Milliarden Euro vererbt. Damit geht nach dem Trauerfall in vielen Fällen der Streit unter den Hinterbliebenen los, wenn nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wurde. Denn weniger als die Hälfte der Deutschen hinterlassen ein Testament.

Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Erbfolge eindeutig geregelt. Wer außer seinen Verwandten noch Freunden oder Vereinen etwas hinterlassen will muss dieses im Testament klar bekunden. Denn die Gesetzliche Erbfolge regelt klar die Rangfolge der Erben.

Vom Erblasser werden zumeist Sach- und Geldwerte hinterlassen, bei baren Mitteln werden häufig die Kosten für die Bestattung getragen. Doch auch hier kann es zu Streitigkeiten kommen, wenn sich ein Teil der Erben aus der Verantwortung zieht.

Die Gesetzliche Erbfolge sieht vor, das zunächst der Ehegatte erbt und danach die Kinder oder Enkel in erster Ordnung. Damit dem Erblasser der Wunsch nach einer würdevollen Bestattung Rechnung getragen wird, kann zu Lebzeiten durch den Erblasser selber oder durch einen Verwandten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen werden. Die Sterbegeldversicherung unterliegt, wenn eine Begünstigungserklärung abgegeben wird, nicht der Gesetzlichen Erbfolge. Der Vorteil ist, dass ein Verwandter damit betraut wird, die Kosten für die Bestattung zu „verwalten“.

Informationen zur Sterbegeldversicherung erhalten Sie unter: www.vergleichen-und-sparen.de/sterbegeldversicherung.html

Die Sterbgeldversicherung wird durch den Erblasser selber oder durch einen Verwandten, der die Bestattungskosten absichern möchte, angespart. Wenn der Sterbefall eintritt, kann der Begünstigte unter Vorlage von Sterbeurkunde und Ausweisdokumenten bei der Sterbegeldversicherung die Versicherungssumme abrufen.

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