Was, wenn sich die Versicherung verkalkuliert?
Die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ berichtete, dass eine verrechnete Versicherungsleistung seitens der Versicherung auch dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn diese zu hoch ausbezahlt wurde. Hat sich also eine Versicherung zu ihren Ungunsten verkalkuliert und diesen Betrag bereits an den Versicherungsnehmer ausbezahlt, kann er nicht mehr zurückgefordert werden. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 3 U 270/07; berichtete allerdings dazu, dass an der falschen Kalkulation der Versicherungsnehmer nicht beteiligt gewesen sein darf. Dieser muss also korrekte und genaue Angaben gemacht haben. Zahlt dann die Versicherung zu viel, sei der Vertrauensschutz des Kunden gegeben. Konkret ging es darum, dass eine Kaskoversicherung die Rückzahlung ihrer Leistungen vor Gericht einfordern wollte, die ihrem Versicherungsnehmer zu viel auszahlte. Die Wiederbeschaffungskosten seines Wagens waren nicht so hoch, wie die Versicherungsleistungen.
Teils sollte die Schadenssumme dann vom Versicherungsnehmer zurückbezahlt werden, was das Oberlandesgericht allerdings anders sah. Als treuwidrig bezeichneten die Richter es, wenn der Kunde zurückzahlen müsse, wo er doch die fehlerhafte Versicherungszahlung weder bemerken konnte, noch hätte bemerken müssen. Schließlich habe der Versicherungsgutachter einen Fehler gemacht, den man nun aber nicht auf den Versicherungsnehmer umwälzen könne, so die Richter. Verständlich, die Reaktion der Richter; einen internen Fehler kann man wirklich nicht dem Versicherungsnehmer berechnen.
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