Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Archive for Juni, 2009

Zahnzusatzversicherung als private Ergänzungsvorsorge

Die Zahnzusatzversicherung hat sich mittlerweile als beliebte Versicherung auf dem deutschen Markt behauptet. Viele Bürger legen sehr hohen Wert auf ein gepflegtes Gebiss und lassen sich das auch etwas kosten. Denn: Eine Zahnzusatzversicherung deckt viele Behandlungen und Zahnersatzmaßnahmen ab, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gar nicht mehr übernommen werden.

Grundsätzlich kann jeder eine Zahnzusatzversicherung abschließen, sofern er Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Der Hintergrund ist, dass die privaten Zusatzversicherungen die Leistungen der GKV aufstocken und somit auch die Kosten kalkuliert haben. Daher ist ein Abschluss einer privaten Zusatzversicherung für bereits privat Versicherte nicht möglich.

(Quelle: Bedingungen zur Zahnzusatzversicherung: www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html )

Wie sieht die Beantragung einer Zahnzusatzversicherung aus?

Grundsätzlich kann man sich bei jeder Gesellschaft über die Tarifleistungen informieren. Hier sollte man auch genug Zeit investieren, denn die Tarife der einzelnen Gesellschaften weichen mit den Leistungen und Beiträgen erheblich von einander ab. Als hilfreich stellt sich immer ein Gespräch mit einem unabhängigen Versicherungsmakler heraus. Durch die Vielzahl der Tarife kann er dem Kunden ein individuelles Angebot erstellen.

Je nach individueller Situation des Kunden (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand) gibt es unterschiedliche Varianten. Und hier gilt es, sich den besten Versicherungsschutz zu suchen oder suchen zu lassen. Oftmals sind die Tarifbedingungen der Zahnzusatzversicherungen dem Laien nicht sofort schlüssig. So kann es dann vorkommen, dass eine Zahnzusatzversicherung auf den ersten Blick gute Leistungen bietet, aber die individuellen Bedürfnisse des Kunden gar nicht berücksichtigt. Im Gespräch mit einem unabhängigen Versicherungsmakler kann dieser auf die Wünsche des Kunden Bezug nehmen und auch die objektiv beste Zahnzusatzversicherung dem Kunden anbieten.

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Finanztest: Berufsunfähigkeitsversicherungen im Test

Die Finanztest beurteilt unter dem Dach der Stiftung Warentest in ihrer aktuellen Ausgabe 82 Berufsunfähigkeitsversicherungen, die mit Risikolebensversicherungen gekoppelt sind. Positiv-überraschendes Ergebnis: 39 dieser Versicherungen konnten die Note „sehr gut“ erhalten. Vorsichtig muss der Versicherungsinteressent allerdings bei sieben Versicherungen sein: Kleine Erkrankungen reichen, um die Versicherung gar nicht erst abschließen zu können oder unter schlechten Verträgen zu leiden.

Auch die Finanztest zeigt in diesem Test noch einmal deutlich: Ein Versicherungsvergleich ist heutzutage unabdingbar. So seien die Versicherungsunternehmen und noch mal deren einzelne Tarife derartig unterschiedlich in Preis und Leistung, dass man einen Versicherungsvergleich unbedingt machen sollte. Folgendes Beispiel fand die Stiftung Warentest dafür: Ein Industriemechaniker im Alter von dreißig Jahren zahlt bei einer günstigen Versicherung 696 Euro jährlich, wenn er eine Berufsunfähigkeitsrente von 1.200 Euro empfangen möchte.

Bei der preisintensivsten Versicherung zahlt er dafür 2.084 Euro pro Jahr! Daneben ist es wichtig, die Berufsunfähigkeitsversicherung so früh wie möglich abzuschließen. Es wird schwerer, wenn man älter wird und vielleicht schon an Krankheiten leidet; entweder fallen teure Risikozuschläge an oder der Interessent wird erst gar nicht in die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgenommen. Und ohne Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt im Fall der Fälle nur die gesetzliche Alternative, die ob ihrer geringen Leistungen gar keine Alternative darstellen kann!

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Bestattung ohne Sterbegeldversicherung – oft ein bitterer Gang für die Angehörigen

Seit dem Wegfall des Sterbegeldes, das bis 2004 von der Gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wurde, haben sich die Probleme bei Bestattungen für finanziell minder bemittelte Menschen drastisch erhöht. Ohne eine bestehende Sterbegeldversicherung müssen die Angehörigen die Kosten einer Bestattung selber bezahlen. Oftmals liegen diese Kosten schnell bei 5.000 Euro, wenn die Bestattung auch würdevoll vorgenommen werden soll.

Im Härtefall können die Kosten für eine Bestattung auch von den einzelnen Kommunen getragen werden. Das bedeutet, das Angehörige, die nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten selber zu tragen, einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialträger oder der Kommune stellen müssen.

Idealerweise hat der Verstorbene zu Lebzeiten jedoch, oder auch die Verwandten eine Sterbegeldversicherung eingerichtet, die alle Kosten einer Bestattung auch abdeckt. Diese kann auch schon für einen verhältnismäßig geringen Beitrag anschließen.

Informationen zur Sterbegeldversicherung erhalten Sie unter: www.vergleichen-und-sparen.de/sterbegeldversicherung.html

Wenn nun der Fall eintritt, dass ein Angehöriger für die Kosten der Bestattung einen Antrag beim Sozialamt stellen muss, kann es sein, dass ein Bestattungsunternehmer den Auftrag zur Bestattung ablehnt: Da die Kosten von den Angehörigen zunächst selber getragen und erst im Nachhinein erstattet werden, befürchten Bestattungsunternehmen Zahlungsrückstände und Mahnverfahren. Viele Menschen scheuen sich auch, den entsprechenden Antrag zur Kostenübernahme zu stellen. Allerdings ist beim Bestatter auch eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich.

Grundsätzlich empfiehlt es sich aber, eine Sterbegeldversicherung einzurichten, damit im Trauerfall zum Schmerz über den Verlust nicht auch noch die finanziellen Probleme in den Vordergrund rücken.

Bestatter sehen auch weitere Probleme, wenn die Kosten so gering wie möglich gehalten werden sollen: Zum Beispiel muss dann zur Kostenminderung ein Verbrennungssarg genommen werden, der dann in manchen Fällen sofort zusammenbricht, wenn das Grab geschlossen wird.

Zur Sterbgeldversicherung kann ein unabhängiger Versicherungsmakler objektiv Auskunft geben. Es gibt eine Vielzahl von Sterbegeldversicherungen mit unterschiedlichen Tarifmerkmalen. Hier findet sich immer eine gute Lösung zur Bestattungsvorsorge.

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Kfz-Versicherung: Unter Zeitdruck ist jeder Leihwagen recht

Bei einem Autounfall ist häufig die Folge, dass sich der Geschädigte vorübergehend einen Leihwagen nehmen kann, den die Versicherung dann finanziell übernimmt. Allerdings gibt es dort in der Regel eine wichtige Bedingung: Der Geschädigte muss sich aus einigen Angeboten das günstigste herausfiltern. Was aber, wenn der Geschädigte unter Zeitdruck steht?

In diesem Falle hat er die Möglichkeit, sich einfach schnellstmöglich irgendeinen Mietwagen zu buchen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist aktuell darauf hin und bezieht sich auf ein Urteil vom Landgericht Schweinfurt, welches unter dem Aktenzeichen 23 O 313/08 nachzulesen ist. Konkret ging es in dem zu verhandelnden Fall um eine selbstständige Versicherungskauffrau, die einen Unfall hatte und aufgrund dessen bereits einen Geschäftstermin verpasste. Noch am selben Tag musste sie weitere geschäftliche Termine wahrnehmen und hat sich somit einen Mietwagen genommen. Von ihrer Versicherung forderte sie die Kostenerstattung der angefallenen 5.400 Euro. Mit einem Hinweis auf die „Schadenminderungspflicht“ erklärte sich die Versicherung bereit, nur 2.000 Euro zu übernehmen.

Die Geschädigte hätte schließlich einen preiswerteren Mietwagen finden können. Die Richter allerdings pflichteten der Klägerin bei; diese hätte aufgrund ihrer Termine als Versicherungskauffrau keine Zeit für die Recherche und sei somit von der Schadenminderungspflicht befreit gewesen. Die Versicherung musste den vollen Beitrag entrichten.

Einen Vergleich zur KFZ Versicherung finden Sie hier unter: http://www.vergleichen-und-sparen.de/kfz-versicherung.html

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Neue Rechtsprechung zur Reparatur nach Verkehrsunfall

Bei einem Autounfall gibt es bei der Versicherung die Optionen, auf Totalschadenbasis oder auf Reparatur abzurechnen. Der Bundesgerichtshof hatte vor vielen Jahren die Regelung getroffen, dass Reparaturen nicht mehr als dreißig Prozent über dem Autowert von vor dem Unfall liegen dürfen. Eine neue Rechtsprechung regelt das neu: Konkret ging es um ein Auto, welches vor dem Unfall noch 3.000 Euro wert war, anschließend blieben noch 500 Euro.

Der Geschädigte ließ den Wagen reparieren, sollte die geschätzten Reparaturkosten von 3.093,58 Euro erstattet bekommen und bekam zwei Monate später ein Verkaufsangebot, welchem er zusagte. Die Versicherung senkte die Reparaturzahlung auf 2.500 Euro; der Betrag, der angefallen wäre, wenn der Unfall auf Totalschadenbasis abgerechnet würde. Die Richter standen der Versicherung bei und argumentierten, dass eine Reparatur nur Sinn macht, wenn der Geschädigte seinen Wagen erhalten wolle; sprich: Wenn er es weiterhin nutzt. Dabei wurde die Mindestnutzungsdauer auf sechs Monate festgeschrieben. Soll heißen: Kommt die Schadenbegleichung durch die Versicherung auf Reparatur-Basis in Betracht, muss er das Auto mindestens ein weiteres halbes Jahr fahren.

Totalschadenbasis bringt oft deutlich weniger; wird der Wagen vorher verkauft, zahlt die Versicherung nur noch das hier anfallende Geld aus. Unter dem Aktenzeichen VI ZR 89/07 lässt sich das Urteil nachlesen.

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Kfz-Versicherung: Schwerstbehinderte reicht Klage ein

Fünf Jahre ist es her, dass eine schwerstbehinderte Frau einen Autounfall hatte. Der Versicherungsfall wird ab Donnerstag vor dem Hamburger Landgericht verhandelt. Die 23-Jährige fordert von der Generali-Versicherung, ihrer damaligen Kfz-Versicherung, Schadenersatz in Höhe von 7,2 Millionen Euro. Der Unfall habe spastische und hirnorganische Schädigungen hinterlassen und ein alltägliches Leben sei nicht möglich, sagt der Anwalt der Geschädigten, Jürgen Hennemann. Zusammen mit ihrem Mann und dem Sohn verunglückte die Frau auf der Brenner-Autobahn, wobei auch das Baby Hirnschädigungen und weitere Verletzungen davontrug.

Die Klägerin habe von der Versicherung Mitschuld bekommen; diese meint, die Klägerin wäre nicht angeschnallt, was laut Hennemann nicht bewiesen sei. Bislang zahlte die Versicherung: Monatlich 4.000 Euro, die Behandlungskosten und 400.000 Euro Schmerzensgeld.

Weiter wurde eine Million Euro Entschädigung angeboten, allerdings sei dies „nicht angemessen und daher indiskutabel“, meint Hennemann. Derzeit würde das Opfer von ihrer 58-jährigen Mutter gepflegt, was dauerhaft nicht möglich sei, und ein Pflegedienst mit 24-Stunden-Betreuung koste 300.000 Euro jährlich. Hochgerechnet auf die nächsten 30 bis 40 Jahre sei dies für das Opfer nicht tragbar. Der Prozess startet am 11. Juni 2009; es bleibt abzuwarten, wie die Richter entscheiden. Der Anwalt allerdings wirkt zuversichtlich und wird die Folgen des Unfalls sicherlich zu belegen wissen.

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Unfall im Urlaub: Frist einhalten!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gesprochen, aus dem hervorgeht, dass ein Unfallopfer innerhalb von vier Wochen nach dem Unfall seinem Reiseveranstalter den Unfall mitteilen muss, um Ansprüche geltend machen zu können. Nicht nur der Urlauber selbst, sondern auch die Krankenversicherung haben sich daran zu halten, damit die Behandlungskosten übernommen werden.

Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen Xa ZR 99/06, in dem es konkret um ein Paar ging, welches auf einer Mexiko-Rundreise durch einen Unfall schwer verletzt wurde, als der Reisebus von der Straße abkam. Der Reiseveranstaltet zahlte dem Ehepaar den Reisepreis zuzüglich Schmerzensgeld aus. Allerdings forderte die Krankenversicherung die Kostenübernahme von 136.650 Euro zuzüglich Zinsen vom Reiseveranstalter, um die Heilbehandlungskosten erstattet zu bekommen, diese Zahlung lehnte der Reiseveranstalter ab.

Die gesetzliche Meldefrist von vier Wochen seit dem Unfall war schon vergangen, sodass keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden konnten. Dem stimmten auch die Karlsruher Richter zu, die die Klage abwiesen. Das bedeutet: Wer die Frist von vier Wochen durch eigenes Verschulden verpasst, kann anschließend auch keine Ansprüche mehr geltend machen. Deshalb ist es wichtig für den Versicherungsnehmer, bei einem Unfall schnellstmöglich zu reagieren, um diese Frist nicht versehentlich zu verpassen. Ansprüche können anschließend nicht mehr geltend gemacht werden.

Unser Tipp – eine Reiserücktrittversicherung abschließen!

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Vorsicht beim Beurteilen von Arbeitsunfällen

Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit zu einer dritten Stelle keinen Arbeitsunfall darstellt, auch wenn man zu Hause einen Stopp einlegt. Damit wird ein solcher Unfall nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.

Das Urteil lässt sich unter dem Aktenzeichen B2 U 11/08 R nachlesen, in dem es konkret um einen Arbeitnehmer ging, der nach seiner Arbeit kurz nach Hause fuhr, um dort zu frühstücken und zu duschen. Danach wollte er seinen Bruder besuchen und dort nächtigen; in seiner Wohnung wurde gebaut, weshalb er dort nicht schlafen konnte. Auf dem Weg zu seinem Bruder erlitt der Arbeitnehmer einen Unfall, woraufhin er von seiner Krankenkasse die Behandlungs- und Transportkosten zurückerstattet haben wollte.

Diese meldete den Unfall der Berufsgenossenschaft, welche ablehnte. Die Krankenkasse schließlich reichte Klage ein und bekam in zwei Instanzen Recht, weil man meinte, der Arbeitnehmer suche in beruflichem Interesse die Wohnung des Bruders auf. Das Bundessozialgericht urteilte pro Berufsgenossenschaft. Nur Unfälle zwischen Arbeitsplatz und Wohnung seien als Wegeunfall zu bezeichnen, wobei die Fahrt unmittelbar vom Start- und Zielort zu führen habe. Mit einem Zwischenstopp – wo auch immer – sei kein Wegeunfall gegeben. Als der Mann seine Wohnung betrat, sei der Heimweg von der Arbeitsstätte beendet.

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Test: Kfz-Versicherungen für Kleinwagen

Gerade im Zusammenhang mit der Abwrackprämie bieten die Versicherungsunternehmen für die Kfz-Versicherung neue Angebote – aber welche davon sind ernst zu nehmen? Die Stiftung Warentest hat jetzt Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungen für Kleinwagen geprüft. Achtung: Lockangebote sollten den Kunden nicht blenden, etwas vorschnell abzuschließen.

Lediglich zwei dieser Offerten konnten den Test bestehen: Die Direct Line und die HDI Direkt haben sich vorne positioniert. „Testkunde“ war ein 35-Jähriger mit 100-prozentigem Beitragssatz. Tarife für sechs der beliebtesten Kleinwagentypen wurden getestet und das günstigste Angebot liefert Ineas mit den Tarifen Basic und Super Plus.

Auch der Tarif HDI 24 Basis der HDI Direkt überzeugte. Die Stiftung Warentest empfiehlt einen Versicherungsvergleich für die eigene, individuelle Situation. Dabei gilt es, nicht nur auf günstige Preise und Zusatz-Versprechen zu achten, sondern die Sonderkonditionen sollten für die Kfz-Versicherung besonders begutachtet werden. Die Stiftung Warentest empfiehlt, beispielsweise auf die Zeit zu schauen, in der die Vollkasko-Versicherung nach einem Totalschaden den Neuwagenwert erstattet.

Die Direct Line hat hier die Nase vorn: 12 Monate im Basis- und 18 Monate im Klassik-Tarif muss der Kunde warten. Daneben bietet auch die Ineas eine 12-monatige Wartezeit an. Versicherungsvergleiche für die Kfz-Versicherung sind unabdingbar; Interessenten finden sie im Internet und können diese kostenfrei und unverbindlich nutzen.

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Die ARAG-Zahnzusatzversicherung – Leistungen und Bedingungen

Als Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat man beim Zahnersatz nur noch Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse. Selbst bei der kassenärztlichen Grund- oder Regelversorgung müssen mittlerweile zwischen 35 und 50 Prozent der Kosten selber getragen werden. Bei teuren Implantaten und Inlays wird es sogar noch teurer.

Mit der ARAG-Zahnzusatzversicherung kann man schon mit geringen monatlichen Beiträgen sicherstellen, dass die Kosten bei Zahnbehandlung, Zahnersatz oder Kieferorthopädie je nach Tarif im großen Umfang oder ganz übernommen werden. Selbst wenn die GKV die Leistungen weiter kürzt, bleibt der Versicherungsschutz durch die Zahnzusatzversicherung gleich hoch.

Im Wesentlichen bietet die ARAG die Zahnzusatzversicherung in zwei Tarifen, den Z70 und den Z100 an. Weitere Leistungen für den Dentalschutz bietet ein Ergänzungstarif, der auch ambulante Leistungen umfasst.

Die Erstattung in den beiden Dentaltarifen ist unterschiedlich: Im Z70 werden 70 Prozent der Kosten der Regelversorgung beim Zahnersatz abgedeckt (einschließlich der Leistungen der GKV), im Tarif Z100 sind es 100 Prozent. Wenn hier Leistungen außerhalb der Regelversorgung in Anspruch genommen werden, so erstattet der Tarif Z70 noch 70 Prozent, der Tarif Z100 sogar 80 Prozent der Leistungen. Dieses bezieht sich ebenfalls auf die Leistungen für Implantate, Inlays, Onlays und Kieferorthopädie.

(Quelle: Bedingungen zur Zahnzusatzversicherung: www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html )

Eine Besonderheit gibt es noch beim Tarif Z100: Die Kosten für die Zahnbehandlung, z. B. für die professionelle Zahnreinigung werden in voller Höhe übernommen.

Im Gegensatz zu vielen anderen Zahnzusatzversicherungen leistet die ARAG auch für kieferorthopädische Leistungen. Da die GKV nur ab einem bestimmten Grad der Kieferfehlstellung in Leistung tritt (KIG-Stufe 3), werden von der ARAG die Kosten für eine medizinisch notwendige Behandlung bei den KIG-Stufen 1 und 2 zu 80 Prozent übernommen.

Bei der ARAG-Zahnzusatzversicherung besteht die Möglichkeit, auch „fehlende Zähne“ mit zu versichern. Gegen einen Beitragsaufschlag kann der Versicherte bis zu vier fehlende Zähne absichern, ein Zahnersatz bei bestehenden Lücken ist also möglich.

In den ersten beiden Versicherungsjahren sind die Leistungen begrenzt: So werden im ersten Jahr maximal 500 Euro und im zweiten Jahr maximal 1.000 Euro erstattet. Zu berücksichtigen gilt auch noch, dass ab dem 55. Lebensjahr ein zahnärztlicher Befundbericht eingereicht werden muss.

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