Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Notfallbehandlung ohne Krankenversicherung

Das Bundessozialgericht hat ein Urteil gesprochen, in dem festgelegt wurde, dass Menschen, die keine Krankenversicherung haben, im Notfall einen Arzt beanspruchen können. Das Urteil lässt sich nachlesen unter dem Aktenzeichen B 8 SO 4/08 R, in dem es konkret um eine Frau ging, die nicht krankenversichert war.

Sie musste ihren Antrag auf ALG II stellen, sodass sie in der Zwischenzeit keine Versicherung haben konnte. Die 12-jährige Tochter der Frau musste ins Krankenhaus zur stationären Notfallbehandlung und die Kosten sollte das Sozialamt tragen. Dieses weiterte sich mit der Begründung, lediglich ALG II-Berechtigte hätten Anspruch auf Kostenerstattung.

Dass Zweifel an dieser Entscheidung bestanden, äußerten bereits die Richter in erster Instanz. Wer so vorgeht, der entzieht dem Kind den Versicherungsschutz, meinten die Richter. Man entschied, dass die Behörde für die Kosten aufzukommen habe. Das Bundessozialgericht stimmte in zweiter Instanz zu, gab aber den Fall wieder an das Landessozialgericht. Man solle prüfen, ob es eine Notfallbehandlung war, die nicht mehr hätte warten können, und ob Bedürftigkeit in der Familie wirklich da war. Sobald man dies bestätigen würde, muss das Sozialamt für die entstandenen Behandlungskosten aufkommen. Somit gilt: Nur, wenn es sich tatsächlich um einen Notfall handelt und Bedürftigkeit besteht, sind Notfallbehandlungen ohne Krankenversicherung möglich.

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