Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Vorsicht beim Beurteilen von Arbeitsunfällen

Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit zu einer dritten Stelle keinen Arbeitsunfall darstellt, auch wenn man zu Hause einen Stopp einlegt. Damit wird ein solcher Unfall nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.

Das Urteil lässt sich unter dem Aktenzeichen B2 U 11/08 R nachlesen, in dem es konkret um einen Arbeitnehmer ging, der nach seiner Arbeit kurz nach Hause fuhr, um dort zu frühstücken und zu duschen. Danach wollte er seinen Bruder besuchen und dort nächtigen; in seiner Wohnung wurde gebaut, weshalb er dort nicht schlafen konnte. Auf dem Weg zu seinem Bruder erlitt der Arbeitnehmer einen Unfall, woraufhin er von seiner Krankenkasse die Behandlungs- und Transportkosten zurückerstattet haben wollte.

Diese meldete den Unfall der Berufsgenossenschaft, welche ablehnte. Die Krankenkasse schließlich reichte Klage ein und bekam in zwei Instanzen Recht, weil man meinte, der Arbeitnehmer suche in beruflichem Interesse die Wohnung des Bruders auf. Das Bundessozialgericht urteilte pro Berufsgenossenschaft. Nur Unfälle zwischen Arbeitsplatz und Wohnung seien als Wegeunfall zu bezeichnen, wobei die Fahrt unmittelbar vom Start- und Zielort zu führen habe. Mit einem Zwischenstopp – wo auch immer – sei kein Wegeunfall gegeben. Als der Mann seine Wohnung betrat, sei der Heimweg von der Arbeitsstätte beendet.

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