Unfall im Urlaub: Frist einhalten!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gesprochen, aus dem hervorgeht, dass ein Unfallopfer innerhalb von vier Wochen nach dem Unfall seinem Reiseveranstalter den Unfall mitteilen muss, um Ansprüche geltend machen zu können. Nicht nur der Urlauber selbst, sondern auch die Krankenversicherung haben sich daran zu halten, damit die Behandlungskosten übernommen werden.
Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen Xa ZR 99/06, in dem es konkret um ein Paar ging, welches auf einer Mexiko-Rundreise durch einen Unfall schwer verletzt wurde, als der Reisebus von der Straße abkam. Der Reiseveranstaltet zahlte dem Ehepaar den Reisepreis zuzüglich Schmerzensgeld aus. Allerdings forderte die Krankenversicherung die Kostenübernahme von 136.650 Euro zuzüglich Zinsen vom Reiseveranstalter, um die Heilbehandlungskosten erstattet zu bekommen, diese Zahlung lehnte der Reiseveranstalter ab.
Die gesetzliche Meldefrist von vier Wochen seit dem Unfall war schon vergangen, sodass keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden konnten. Dem stimmten auch die Karlsruher Richter zu, die die Klage abwiesen. Das bedeutet: Wer die Frist von vier Wochen durch eigenes Verschulden verpasst, kann anschließend auch keine Ansprüche mehr geltend machen. Deshalb ist es wichtig für den Versicherungsnehmer, bei einem Unfall schnellstmöglich zu reagieren, um diese Frist nicht versehentlich zu verpassen. Ansprüche können anschließend nicht mehr geltend gemacht werden.
Unser Tipp – eine Reiserücktrittversicherung abschließen!
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