Neue Rechtsprechung zur Reparatur nach Verkehrsunfall
Bei einem Autounfall gibt es bei der Versicherung die Optionen, auf Totalschadenbasis oder auf Reparatur abzurechnen. Der Bundesgerichtshof hatte vor vielen Jahren die Regelung getroffen, dass Reparaturen nicht mehr als dreißig Prozent über dem Autowert von vor dem Unfall liegen dürfen. Eine neue Rechtsprechung regelt das neu: Konkret ging es um ein Auto, welches vor dem Unfall noch 3.000 Euro wert war, anschließend blieben noch 500 Euro.
Der Geschädigte ließ den Wagen reparieren, sollte die geschätzten Reparaturkosten von 3.093,58 Euro erstattet bekommen und bekam zwei Monate später ein Verkaufsangebot, welchem er zusagte. Die Versicherung senkte die Reparaturzahlung auf 2.500 Euro; der Betrag, der angefallen wäre, wenn der Unfall auf Totalschadenbasis abgerechnet würde. Die Richter standen der Versicherung bei und argumentierten, dass eine Reparatur nur Sinn macht, wenn der Geschädigte seinen Wagen erhalten wolle; sprich: Wenn er es weiterhin nutzt. Dabei wurde die Mindestnutzungsdauer auf sechs Monate festgeschrieben. Soll heißen: Kommt die Schadenbegleichung durch die Versicherung auf Reparatur-Basis in Betracht, muss er das Auto mindestens ein weiteres halbes Jahr fahren.
Totalschadenbasis bringt oft deutlich weniger; wird der Wagen vorher verkauft, zahlt die Versicherung nur noch das hier anfallende Geld aus. Unter dem Aktenzeichen VI ZR 89/07 lässt sich das Urteil nachlesen.
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