ALG-II-Empfänger: Hausratversicherung
Das Sozialgericht Hamburg hat geurteilt, dass ALG-II-Empfänger oder jene, die Grundsicherungsleistung erhalten, die Versicherungskosten, die für die Hausratversicherung entstehen, als anrechenbares Einkommen abziehen dürfen. Die Hausratversicherung muss angemessen sein, heißt es, und das Urteil behält auch dann seine Gültigkeit, wenn sie erst abgeschlossen wurde, wenn man bereits die staatliche Unterstützung bezieht. Unter dem Aktenzeichen S 9 SO 348/07 ist das Urteil nachzulesen, in dem es konkret um einen ALG-II-Empfänger ging, dessen Behörde die Hausratversicherung nicht als notwendige Versicherung ansah.
Die 25 Euro Jahresbeitrag seien nicht notwendig und der Beitrag könne damit nicht von seinem Einkommen abgesetzt werden. Der Leistungsempfänger hatte die Versicherung erst abgeschlossen, als er bereits staatliche Unterstützung empfing, was die Behörde als unrechtmäßigen Vorteil aus staatlicher Unterstützung ansah. Die Richter sahen das allerdings anders, denn wann die Versicherung abgeschlossen wurde, sei irrelevant. Weiter wäre eine Hausratversicherung immer, auch für Geringverdiener, absolut sinnvoll. Damit ist die Behörde gezwungen, der Versicherungsbeitrag anzuerkennen, solange dieser ALG-II-Empfänger noch in dieser Wohnung lebt.
Die Höhe der Versicherung müsste im Falle eines Umzuges erst man auf Angemessenheit geprüft werden und anschließend wird entschieden, ob die Versicherung weiter so berechnet werden kann. Damit ist es also auch Leistungsempfängern möglich, die Hausratversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.
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