Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Keine Versicherung, wenn der Zündschlüssel steckt

Wird der Wagen gestohlen, wenn der Zündschlüssel steckt, verliert seinen Versicherungsschutz, wie das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil beschlossen hat. Diese Situation gilt als grobe Fahrlässigkeit, weshalb eine Kfz-Versicherung dazu berechtigt ist, sämtliche Zahlungen zu verweigern. Unter dem Aktenzeichen 10 U 1243/08 lässt sich das Urteil nachverfolgen, in dem es konkret um die Leistungsverweigerung einer Autoversicherung. Nach einem Diebstahl wollte sie nicht zahlen, weil die Ermittlungen der Versicherung ergeben hatten, dass der Fahrzeughalter das Auto vor seinem Haus abgestellt, aber nicht ordnungsgemäß abgeschlossen oder den Zündschlüssel gezogen hatte.

Sprich: Das Auto war offen, der Zündschlüssel steckte. Zudem lag der Fahrzeugschein im Wagen. Durch solche Ermittlungen hatte die Versicherung den vom Gericht verlangten Beweis, denn das OLG betonte, dass es die Beweispflicht des Versicherungsunternehmens sei, die grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeughalters nachzuweisen. Derartig viele Nachlässigkeiten des Autohalters machen es nicht mehr möglich, von einer leichten Fahrlässigkeit zu reden, meinten die Richter vom Oberlandesgericht Koblenz. Damit bliebt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen und die Versicherung durfte ihre Leistungen weiter verweigern. Bleibt zu hoffen, dass der Fahrzeughalter aus dieser Situation gelernt hat und demnächst nicht mehr derartig leichtsinnig handelt. Hätte er lediglich vergessen, den Wagen abzuschließen, hätte die Versicherung sicherlich anteilig zahlen müssen.

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