Hinweis-Pflicht der Autovermieter
Das Landgericht Coburg hat in einem Urteil entschieden, dass ein Autovermieter dazu verpflichtet ist, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Autoversicherung von einem Unfallgegner nicht immer sämtliche Kosten an dem Mietwagen übernimmt. Verpasst die Leihfirma das, kann sie selbst zur Kasse gebeten werden und muss die Differenz übernehmen.
Das Urteil lässt sich unter dem Aktenzeichen 14 O 492/08 nachverfolgen. Dabei geht es um die Regelung der Haftpflichtversicherungen, die in der Regel lediglich den ortsüblichen Normaltarif für Leihwägen übernimmt. Würde also ein Unfallopfer einen Leihwagen der Oberklasse leihen, käme die Versicherung finanziell dennoch nur für die Normalklasse auf. Warnt die Leihfirma den Kunden vor diesen Folgen, ist sie aus dem Schneider, andernfalls muss sie die Differenz zwischen Normaltarif und Oberklassewagen selbst tragen. Der Hinweis der Leihfirma muss dabei unmissverständlich und deutlich sein. Konkret ging es übrigens um einen Fahrer, der sich einen Wagen mit einem Tarif aussuchte, der mehr als vierzig Prozent über dem Normalsatz lag.
Die Autovermietung verpasste es in diesem Fall, den Kunden darauf hinzuweisen, dass Versicherungen nur den Normalsatz zahlen. Die Coburger Richter meinten, die Leihfirma sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, weshalb sie die Differenz tragen musste. Kläger und Versicherung hatten alle Kosten beglichen, die Leihfirma musste nachzahlen.
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