Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Archive for August, 2009

Keine Versicherung, wenn der Zündschlüssel steckt

Wird der Wagen gestohlen, wenn der Zündschlüssel steckt, verliert seinen Versicherungsschutz, wie das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil beschlossen hat. Diese Situation gilt als grobe Fahrlässigkeit, weshalb eine Kfz-Versicherung dazu berechtigt ist, sämtliche Zahlungen zu verweigern. Unter dem Aktenzeichen 10 U 1243/08 lässt sich das Urteil nachverfolgen, in dem es konkret um die Leistungsverweigerung einer Autoversicherung. Nach einem Diebstahl wollte sie nicht zahlen, weil die Ermittlungen der Versicherung ergeben hatten, dass der Fahrzeughalter das Auto vor seinem Haus abgestellt, aber nicht ordnungsgemäß abgeschlossen oder den Zündschlüssel gezogen hatte.

Sprich: Das Auto war offen, der Zündschlüssel steckte. Zudem lag der Fahrzeugschein im Wagen. Durch solche Ermittlungen hatte die Versicherung den vom Gericht verlangten Beweis, denn das OLG betonte, dass es die Beweispflicht des Versicherungsunternehmens sei, die grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeughalters nachzuweisen. Derartig viele Nachlässigkeiten des Autohalters machen es nicht mehr möglich, von einer leichten Fahrlässigkeit zu reden, meinten die Richter vom Oberlandesgericht Koblenz. Damit bliebt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen und die Versicherung durfte ihre Leistungen weiter verweigern. Bleibt zu hoffen, dass der Fahrzeughalter aus dieser Situation gelernt hat und demnächst nicht mehr derartig leichtsinnig handelt. Hätte er lediglich vergessen, den Wagen abzuschließen, hätte die Versicherung sicherlich anteilig zahlen müssen.

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Regen-Versicherung von Lufthansa

Eine Versicherung gegen Regen im Urlaub? Das bietet jetzt die Lufthansa mit dem „Sunshine-Ticket“ an. Immer, wenn es an einem Urlaubstag regnet, soll der Fliegende mit zwanzig Euro versichert sein. In verregnete Gebiete macht das Schön-Wetter-Versicherungsunternehmen eine Ausnahme: Höchsten zweihundert Euro werden etwa im regnerischen London gezahlt. Eine Versicherung muss natürlich definieren, wann es Leistungen gibt.

Die Lufthansa versichert die Passagiere gegen Regen nach dieser Definition: Sieht man auf der Seite wetteronline.de für den entsprechenden Tag im Urlaubsort eine Mindest-Niederschlagsmenge von fünf Millimeter pro Quadratmeter, gilt das als Regen und der Urlauber ist zwanzig Euro reicher. Neben der Lufthansa mit ihrer Versicherung will auch Thomas Cook Lockangebote an den Urlauber / die Urlauberin bringen: Eine Zeitlang ließen sich die Liegestühle am Pool schon vom PC in den eigenen vier Wänden buchen. Schön-Wetter-Versicherungen und Liegestuhl-Buchungen: Sicherlich Sachen, die ein netter Spaß sind. Dabei gilt es, bei der Regen-Versicherung nicht die wirklich wichtigen Versicherungen zu vernachlässigen; schon eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen? Das wäre in der Tat etwas sinnvoller, bringt zwar keine zwanzig Euro bei Regen, allerdings bringt es den Touristen via Rücktransport im Falle einer Krankheit wieder nach Hause – egal, ob Sonne oder Regen. Könnte mehr Sinn machen, denn Rücktransporte sind richtig teuer!

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Unerwünschte Schadenregulierung

Es klingt paradox, aber es gibt Fälle, in denen der Versicherungsnehmer den Schaden gar nicht regulieren lassen will. Was tun, wenn die Versicherung dies dennoch macht? Nach einem Urteil vom Landgericht Coburg kann eine Autoversicherung den Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Allerdings muss die Schadenregulierung gerechtfertigt und nicht willkürlich sein; der Versicherungsnehmer muss dann damit leben, dass er in eine höhere, also teurere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird.

Das Urteil lässt sich unter dem Aktenzeichen 32 S 15/09 nachlesen, in dem es konkret darum ging, dass eine Frau die Regulierung ihrer Versicherung nicht annehmen wollte. Das Versicherungsunternehmen hatte einen von der Klägerin verursachten Schaden an ihrem Taxi reguliert, obwohl die Frau dies verboten hatte. Die Klägerin hatte ihrer Kfz-Versicherung mitgeteilt, dass sie auf einen anderen Wagen aufgefahren war. Der Anwalt der Klägerin meldete sich bei der Versicherung, um zu sagen, dass die Taxifahrerin gar nicht am Unfall Schuld wäre. Die Versicherung dürfte damit den Schaden nicht regulieren. Allerdings reagierte die Versicherung nicht darauf, regulierte den Schaden und setzte die Taxifahrerin in der Schadenfreiheitsklasse eine Stufe hoch. Daraufhin klagte die Frau, allerdings urteilte das Gericht, dass die Versicherung fehlerfrei handelte. Mit ihrer Schadenregulierung darf sich eine Versicherung viel Spielraum zuschreiben.

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Mexiko: Kostenlose Versicherung für Touristen

Mexiko ist momentan wirklich nicht das beliebteste Reiseland, was an der Schweinegrippe liegt. Deshalb hat sich Mexiko nun überlegt, wie das Land für den Touristen wieder attraktiver wird: Wer bis Ende Dezember nach Mexiko fährt, bekommt eine kostenlose Kranken- und Unfallversicherung.

An der Aktion beteiligen sich 460 Hotels; wer hier wohnt, ist automatisch versichert. Der Bürgermeister Marcelo Ebrard beteuert, dass der Reisende nicht nur bei Ansteckung mit der Schweinegrippe Versicherungsleistungen empfängt, sondern auch bei jeder anderen Krankheit oder auch bei einem Unfall. Die gängigen Leistungen einer Auslandsversicherung sind inklusive; also Rücktransport, medizinische Behandlung und Krankenhausaufenthalt. Pluspunkt der Versicherung: Wird er ausgeraubt, bekommt er rechtlichen Beistand, der von der Versicherung übernommen wird.

Damit sei der Schutz vor der Grippe, aber auch vor anderen Gefahren äußerst umfangreich, meint Mexiko. Ob das reicht, um Mexiko während der Schweinegrippe attraktiver zu machen? Für Geschäftsreisende sicher ein Plus, aber privat? Marcelo Ebrard hält die Idee für einmalig und meint, das kurbele den Tourismus wieder an, der besonders in der Hauptstadt zum Erliegen kam. Die Auslastung der Hotels liegt derzeit bei 59 Prozent – zu wenig, wie es scheint. Aber: In Mexiko starben bislang knapp 140 Menschen an der Schweinegrippe; da bringt auch keine Versicherung mehr was.

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Die richtigen Versicherungen für Haustiere

Haustiere sind einfach wunderbar; sie tun so einiges dafür, dass der Mensch sich wohlfühlen kann. Aber – und das passiert nicht nur, aber hauptsächlich bei Jungtieren – sie sind häufig ungestühm und schaffen es, Möbel, Gardinen oder Interieur zu zerstören. Das Amtsgericht in Köln hat nun entschieden, dass weder die private Haftpflichtversicherung, noch die Tierhaftpflichtversicherung für einen solchen Schaden aufkommen kann.

Nachzulesen ist das Urteil unter dem Aktenzeichen 139 C 580/07, in dem es konkret um eine Mieterin ging, deren Hund die Tapeten und Türzargen zerstört hatte. Sie verlangte den Schadenersatz in Höhe von 600 Euro von ihrer Versicherung; die allerdings lehnte die Zahlung ab. Selbst Fotos, die darstellten, wie der Hund die Wohnung regelmäßig zerstörte, halfen nichts; und die Richter vertraten die Ansicht der Versicherung. Die Richter argumentierten, dass eine Haftpflichtversicherung dann einspringe, wenn es sich um ein plötzliches Ereignis handle; beispielsweise wenn eine Katze bei einem Dritten die teure Vase umrennen würde.

Die private Haftpflichtversicherung allerdings deckt keine Abnutzungsschäden ab, die durch Haustiere entstehen. Und doch: Es lohnt sich natürlich, eine private Haftpflichtversicherung und eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Diese Versicherungen springen beispielsweise ein, wenn der Hund für einen Verkehrsunfall verantwortlich ist, weil er sich von der Leine gerissen hat.

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