Streit um Versicherungsschutz beim Mofa
Das Oberlandesgericht Frankfurt / Main hat ein Urteil gesprochen, in dem es um die Zuständigkeit der Versicherung bei einem Mofa-Unfall geht: Bei der Beladung eines Mofa-Anhängers, bei dem der Spanngurt abrutschte, wurde ein Dritter verletzt und Kfz- und Privat-Haftpflichtversicherung stritten sich um Zuständigkeit.
Das Urteil ist nachzulesen unter dem Aktenzeichen 1 U 264/08, bei dem es sich so ereignete, dass der Mofa-Beifahrer den Spanngurt des Mofa-Anhängers ins Auge bekam. Was war Schuld: Der schon eingehängte Gurt, der abrutschte, oder die ausladende Armbewegung des Mofabesitzers, der den Gurt festzurren wollte? Dass der Mofabesitzer Schuld war, wusste jeder, aber es war zur Klärung ein Gericht nötig.
Die Kfz-Versicherung begründete die Nicht-Zuständigkeit damit, dass das Mofa nicht in Betrieb war, weshalb die Privathaftlichtversicherung des Beifahrers greifen müsse. Die Richter sahen das anders: Zwar war das Mofa nicht in Betrieb, aber doch in Gebrauch, begründeten sie. Deshalb sei die Kfz-Versicherung zuständig. Es sei ausreichend, dass der Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mofa entstanden sei; damit müsse die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Das Sichern der Ladung gehöre zu solchen unmittelbaren Zusammenhängen, weshalb die Kfz-Versicherung für den Schaden aufzukommen hatte und das Gericht keine Revision zuließ. Damit konnte der eigentlich recht klare Fall geklärt werden.
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