Privathaftpflichtversicherung bei Verkehrssicherungspflicht
Der Herbst ist da – und mit ihm die Streitigkeiten darüber, wer das Laub auf dem Gehsteig zu entsorgen hat; die Verkehrssicherungspflicht. Wer muss dieser nachkommen und wann nutzt die Privathaftpflichtversicherung? Und wie ist Winter die Streupflicht geregelt? Die Kommunen sind eigentlich in der Verkehrssicherungspflicht. Aber rechtlich sind die Vermieter zur Verantwortung zu ziehen, wenn doch etwas passiert. Wendet sich ein “laubgeschädigter” Passant an den Vermieter, kann der wiederum den Mieter zur Verantwortung ziehen.
Das Landgericht Coburg entschied aber in einem Urteil (AZ: 14 O 742/07), dass Fußgänger auf sich selbst aufzupassen hätten; konkret wurde ein Hausbesitzer freigesprochen, der nicht täglich nachkehrte. Eigentumswohnungen werden anders geregelt: Ein verunglückter Passant kann sich im Schadenfall an die Eigentümergemeinschaft wenden und anschließend seine Ansprüche konkret gegen einen Eigentümer geltend machen. Eine Privathaftpflichtversicherung schützt Eigentümer, während für Mehrfamilienhäuser und vermietete Einfamilienhäuser die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung greift. Für Mieter ist wieder die Privathaftpflichtversicherung der Ansprechpartner. Das Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 1 U 301/07) untermauert noch mal das vom Coburger Landgericht: Ein Fußgänger rutschte über die Bordsteinkante, die er aufgrund von Laub nicht sehen konnte.
Die Richter: Solche Stellen sollten wegen der “mangelnden Erkennbarkeit, was sich darunter verbergen könnte” gemieden oder andernfalls “tastenden Schrittes” erkundet werden.
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