Krankentagegeldversicherung: Neues Urteil
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass die Krankenversicherung nicht berechtigt ist, einen Versicherungsnehmer darauf zu verweisen, den Beruf unter Kapitaleinsatz weiterzuführen, um die Tagegeldzahlungen abzukürzen. Unter dem Aktenzeichen IV ZR 274/06 ist das Urteil nachzulesen, in dem es konkret um eine selbstständige Werbekauffrau ging, die Werbemittel in einem Musterkoffer mit 25 Kilogramm zuzüglich einer Reisetasche von 16 Kilogramm beim Kunden vor Ort präsentierte.
Die Frau stürzte von einer Treppe und verletzte sich an der Schulter, sodass sie keine schweren Lasten mehr tragen konnte. So war es ihr nicht mehr möglich, ihre Koffer in den Kofferraum zu heben. 2,5 Jahre dauerte die Genesung, währenddessen die Krankenversicherung anfangs das Krankengeld zahlte. Nach einem dreiviertel Jahr stellte sie die Zahlung aber ein mit der Begründung, sie könne sich umorganisieren, woraufhin die Frau klagte. In erster Instanz waren die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig ebenfalls der Meinung, die Frau hätte ein anderes Auto und einen günstigeren Koffer anschaffen können; die Richter des Bundesgerichtshofs sahen das anders. Es sei nicht möglich, dass der Versicherer die Versicherungsnehmer in andere Berufe verweise oder die gewohnten Arbeitsabläufe zur Umorganisation antreibe.
Damit musste die Versicherung das Krankengeld solange zahlen, bis die Klägerin sich von ihrem Sturz erholt hatte.
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