Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Endlich werden Studienkosten als Werbungskosten abgesetzt

Studierende, die schon eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können, blieben bislang auf einem Großteil der entstandenen Studienkosten sitzen. Sie durften maximal 4.000 Euro der Gesamtkosten jährlich als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen.

Doch dies hat sich nun geändert. Denn die Studienkosten für das Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs jetzt als Werbungskosten deklariert werden. Damit ist es endlich möglich, die Kosten in voller Höhe abzusetzen.

Eine Voraussetzung muss hierfür allerdings erfüllt werden. Das gewählte Studium muss einen direkten Bezug zur späteren Arbeit haben. Außerdem können die Kosten für ein Master- oder Zusatzstudium genauso geltend gemacht werden, wie die Kosten für ein Pflichtpraktikum, eine Umschulung, eine Promotion, eine berufliche Fortbildung oder eine neue Berufsausbildung.

Selbst sämtliche Gebühren und Zinsen, sowie alle Kosten für Arbeitsmittel oder eventuelle Kosten einer doppelten Haushaltsführung müssen vom Finanzamt anerkannt werden. Einen weiteren wichtigen und lohnenswerten Hinweis gab es von der Stiftung Warentest.

Darin heißt es, dass auch spezielle Kurse, zum Beispiel für die Schulung der sozialen Kompetenz, als Werbungskosten deklariert werden dürfen, sofern sie einen direkten Bezug zur aktuellen Arbeit vorweisen. Damit ist es endlich möglich, weitaus mehr Weiterbildungskosten steuerlich geltend zu machen als es noch vor Kurzem möglich gewesen wäre.

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