Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Unfallversicherung hat Grenzen

Getreu dem Motto „Ich bin ja nicht betrunken“ trauen sich leider immer noch viele Autofahrer hinters Steuer ihres Kraftfahrzeuges. Sogar wenn sie darauf angesprochen werden, was denn geschehe, wenn sie ohne Unfallgegner einen Unfall verursachen und verletzt werden, beispielsweise bei einer Fahrt in die Leitplanken, finden sie eine Ausrede: „Ich habe doch eine Unfallversicherung!“

Das mag sein, dass eine Unfallversicherung besteht, dass diese jedoch für die Kosten einzutreten vermag, darf außenvorgehalten werden. Es gibt Unfallversicherungen, die das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholgenuss bis zu 1,3 Promille „unterstützen“ mögen und für daraus resultierende Versicherungsfälle finanziell einstehen. Gemäß Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.01.2009 unter dem Aktenzeichen 5 U 249/08 (DAR 2009) mag dieser Umstand auch nicht rechtswidrig sein, aber wer kann schon genau abschätzen, wann die 1,3 Promille erreicht sind?

Befinden sich 1,5 Promille Alkohol im Blut und fährt der alkoholisierte Fahrzeugfahrer vor die Leitplanken und wird beim Aussteigen von einem anderen Kraftfahrzeug erfasst, steht die Unfallversicherung mit keinem Beitrag zur Seite. Der Unfallversicherungsschutz schwindet.

Auch die gegnerische Haftpflichtversicherung wird Leistungen wohl kaum erbringen, wenn der alkoholisierte Fahrer aus „Eigenverschulden“ unter Alkoholeinfluss auf der Straße umher läuft, weil er Abstand vom seinem eigenen verunfallten Fahrzeug nehmen möchte (das Urteilsbeispiel erläutert einen solchen Unfall auf der Autobahn), so dass der „Geschädigte“, mithin der alkoholisierte Fahrer selbst schuld ist und keinerlei Schmerzensgelder und Behandlungsgelder beziehen kann.

Da kann doch wirklich nur geraten werden, niemals unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug zu steuern, denn der Führerschein kann bei 1,3 Promille bereits „ade“ winken … der Gesetzgeber versteht in Bezug auf Trunkenheitsfahrten keinen Spaß.

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