Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Archive for the 'Rechtsschutzversicherung' Category

Rechtsschutzversicherung bei Arbeitslosigkeit

Die Wirtschaftskrise hat die Welt fest im Griff – und mit ihr auch die Angst, die Arbeit zu verlieren. Die Rechtsschutzversicherungen bekommen das mit: Sie wird in Bezug auf Arbeitsrecht häufiger gebraucht. Die Rechtsschutzversicherung erlebt Hochkonjunktur, aber das ist kein Wunder, denn ein Prozess bringt erhebliche Kosten mit sich: Der Anwalt muss bezahlt werden, das Gericht stellt Kosten in Rechnung, eventuell werden Sachverständige zur Beurteilung nötig. Kurzum: Es kann  teuer werden!

Die Prozesskostenhilfe können nur jene beanspruchen, die bedürftig sind – in der Regel muss dafür allerdings der Verdienst der vergangenen Monate angegeben werden. Da hatte man seine Arbeit noch; und vielleicht nicht schlecht verdient. Als Gekündigter sieht das anders aus; auch das berücksichtigt der Antrag auf Prozesskostenhilfe, allerdings ist die Rechtsschutzversicherung doch die sichere Alternative.

Die meisten Rechtsschutzversicherungen sind nach dem Baukastenprinzip aufgebaut und der Arbeitsrechtsschutz gehört zu den Bausteinen, die am häufigsten gewählt werden. Der allgemeine Rechtsschutz kann beispielsweise bei Nachbarschaftsstreitigkeiten genutzt werden und die Verkehrsrechtsschutz ist auch nicht erklärungsbedürftig. Jedenfalls lohnt sich die Rechtsschutzversicherung in aktuellen Zeiten mehr denn je. Zu bedenken gilt es, die Karenzzeit einzuberechnen, die meist drei Monate dauert. Alternativ lassen sich auch die Beiträge dieser drei Monate nachzahlen, sodass der Rechtsschutz sofort greift.

No comments

Rechtsschutzversicherungen bei der Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest hat verschiedene Rechtsschutzversicherungen unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Nur wenige Rechtsschutzversicherungen können den Versicherungsnehmer gut bedienen. Insgesamt wurden 46 Versicherungspolicen getestet; davon erhielt nur eine das Testurteil „sehr gut“ und sieben Versicherungen konnten als „gut“ bewertet werden. Dreimal wurde das Urteil „ausreichend“ vergeben. In der Finanztest Ausgabe 8/2009 können die Ergebnisse nachgelesen werden.

Beruhigend: Schlechter als mit „befriedigend“ schnitt keine Versicherung ab. Zuletzt wurden Rechtsschutzversicherungen 2006 getestet. Vergleichsweise dazu wurden etwa 25 Prozent der Versicherungen teurer, dabei wurde die Leistung nicht gesteigert, sondern blieb auf demselben Niveau. Komplett könne keine Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer absichern, denn Streitigkeiten bei Geldanlagen oder Scheidungs- und Unterhaltsangelegenheiten regulieren die wenigsten.

Einschränkungen stellte die Finanztest im Verkehrs- und Mietrecht fest, während der arbeitsrechtliche Versicherungsschutz oft lückenlos sei. Gut so, denn hier gibt es die meisten rechtlichen Probleme. Hat der Angestellte keine gute Rechtsschutzversicherung, so könne der Arbeitgeber diesen deutlich unter Druck setzen, stellt die Finanztest fest. Die Rechtsschutzversicherung ist hier sehr sinnvoll: Vor dem Arbeitsgericht muss jeder seine Kosten selbst zahlen, unabhängig davon, wie der Streit ausgeht. Die Finanztest rät dem Verbraucher, zu prüfen, ob nicht Einzelpolicen dem Gesamtpaket vorzuziehen sind. Wer etwa kein Auto hat, muss keine Verkehrsrechtsschutz im Gesamtpaket annehmen.

No comments

Bei Kündigungsandrohung: Rechtsschutzversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil festgelegt, dass die Rechtschutzversicherung auch dann für Anwaltskosten aufzukommen haben, wenn ein versicherter Arbeitnehmer lediglich eine Kündigungsandrohung erhalten hat (AZ: IV ZR 305/07). Dieses Urteil wird in der Rechtssprechung bedeutungsvoll sein, da es viele ähnliche Streitfälle gibt. Dem Kläger wurde im konkreten Fall von seinem Arbeitgeber bekanntgegeben, dass er ob der ‚Stellenreduzierung‘ während dem ‚Restrukturierungsprogramm‘ seinen Job loswürde, stimme er nicht dem Aufhebungsvertrag zu. Rechtsanwälte wurden vom Arbeitnehmer beauftragt, um dem entgegenzuwirken. Allerdings wollte die Rechtschutzversicherung nicht die entstandenen 800 Euro übernehmen, da es sich nicht um einen Versicherungsfall als solchen handle; die Kündigung wäre noch unausgesprochen. In erster Instanz zog der Arbeitnehmer vor das Amtsgericht, welches ihm – ebenso wie später das Landgericht Hannover – beipflichtete. Egal, ob die Kündigung rechtmäßig sei, so sei doch die Kündigungsandrohung in der Form ein Rechtsverstoß, der Kläger sei im Recht.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassungen, sodass die Revision der Versicherung abgelehnt wurde. Der Bundesgerichtshof argumentierte so, dass es unerheblich wäre, ob es um eine Kündigungsandrohung oder um einen Kündigungsausspruch ginge; so oder so gäbe es ‚Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Arbeitgebers‘. Es sei also nicht sicher gewesen, ob dieser das Arbeitsverhältnis beenden wollte, was nicht rechtens sei.

No comments

Rechtsschutzversicherung zahlt nur bei Anwalt

Das Amtsgericht in München sprach nun ein Urteil aus, in dem festgelegt wurde, dass die Rechtsschutzversicherung dann nicht einspringt, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst verteidigt. Das rechtskräftige Urteil lässt sich nachverfolgen unter dem Aktenzeichen 121 C 28564/07. Nach seinem Prozess, in den sich ein Anwalt selbst vertreten hatte, forderte dieser bei seiner Rechtsschutzversicherung die entstandenen Kosten in Höhe von 629 Euro ein. Diese wären begründet in diversen Gebühren und Auslagen, die der Anwalt hatte auslegen müssen. Die Klage des Rechtsanwaltes, die eingereicht wurde, als die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnte, wurde vom Münchener Gericht abgelehnt. Selbiges argumentierte damit, dass es sich nicht um tatsächliche Kosten handeln würde; die Rechtsschutzversicherung bräuchte nur dann zahlen, wenn einem Versicherten wirklich Kosten entstanden seien.

 

So habe der Rechtsanwalt einen Kollegen beauftragen können, sodass die freie Anwaltswahl keineswegs beeinträchtigt schien. Dass Zeit und Auslagen auch bei Selbstverteidigung vor Gericht entstehen würden, hätte das Amtsgericht München nicht bestritten. Jedoch sei ein zeitlicher und finanzieller Aufwand nie abgesichert. So sagen die AGB der Rechtsschutzversicherung eindeutig aus, Anwaltshonorare müssten erstattet werden, wenn Versicherter und Rechtsanwalt unterschiedliche Personen seien.

 

Im konkreten Fall war dies nicht gegeben, weil Rechtsanwalt und Versicherter dieselbe Person wären, was das Gericht zu seinem Urteil veranlasste.

Vergleich Rechtsschutzversicherung: hier klicken   Rechtsschutzversicherung

1 comment

Soldaten sollen stärkeren Rechtsschutz erhalten

Gerade in Auslandseinsätzen soll der Rechtsschutz für Soldaten laut Bundesinnenministerium verbessert werden. Anwaltskosten, die Soldaten, Bundespolizisten und Diplomaten beanspruchen, sollen übernommen werden, wenn es sich um dienstbedingte Fälle handelt. Nur auf Antrag war es bislang möglich, ein zinsloses Darlehen zu beanspruchen. Der Bundeswehrverband hat in Zusammenarbeit mit Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) diese Änderungen vorgeschlagen. Dass vorsätzliches Handeln ausgenommen ist, versteht sich.

 

Die Änderungsvorschlägen basieren auf einem konkreten Fall: Ein Brandenburger Feldwebel erschoss Ende August in Afghanistan eine Frau und zwei Kinder – versehentlich. Dabei fuhren diese Personen mit erhöhter Geschwindigkeit auf den Schützenpanzer zu, wobei Warnschüsse abgegeben wurden. Die Frau setzte ihre Fahrt ob der Warnschüsse fort. Aus Angst, einem Selbstmordanschlag zum Opfer zu fallen, schoss der Soldat auf das Fahrzeug; gegen den Soldaten ermittelt nun die Staatsanwaltschaft Frankfurt / Oder. Der Anwalt des Soldaten verteidigt die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, sei doch Afghanistan ein Gebiet, welches nicht rechtsfrei ist. Allerdings gibt der Anwalt zu bedenken, dass die Gefahren dort wesentlich anders seien, als in der Bundesrepublik.

 

Zum Jahresende wird eine Entscheidung darüber erwartet, ob eventuell Anklage erhoben werden sollte, wobei der Anwalt dies oder gar eine Verurteilung als fatal bezeichnete, würden sich doch dann schwerer Soldaten für den Auslandseinsatz finden.

No comments

Züchter haften in der Regel nicht …

für genetische Defekte

Das Landgericht Mosbach hat in einem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Beschluss vom 01.10.2007, AZ.: 1 T 45/07, einige für Tierzüchter interessante und beruhigende Feststellungen getroffen. Der Antragstellerin – einer Hundekäuferin, die Ansprüche u.a. wegen einer Hüftgelenksdysplasie (HD) gegen die Züchterin geltend machen wollte – wurde die Prozesskostenhilfe verweigert, da die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.

Die Antragsstellerin erwarb bei der Antragsgegnerin aufgrund Kaufvertrages vom 28.4.2006 einen Welpen. Eine am 22.4.2006 durchgeführte tierärztliche Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des Tieres. Am 28.7.2006 wurde bei dem Rüden eine Ellenbogengelenksdysplasie (ED), eine HD sowie Kryptorchismus (Einhodigkeit) diagnostiziert. Die Antragsstellerin forderte die Antragsgegnerin daraufhin erfolglos unter Fristsetzung zur Übernahme der Behandlungskosten auf. Das Anerbieten der Antragsgegnerin, den Hund zurückzunehmen, lehnte die Antragstellerin ab. Die ED wurde in der Folge operativ behandelt, wodurch der Antragstellerin Kosten in Höhe von 2.097,96 EUR sowie Anwaltskosten in Höhe von 120,34 EUR entstanden.

Das Landgericht stellte fest, dass die beabsichtigte Klage auf Zahlung bislang entstandener, von der Antragsgegnerin ersparter Mangelbeseitigungskosten sowie Feststellung der Verpflichtung zur Tragung zukünftiger Behandlungskosten sowie Rechtsanwaltsgebühren keine Aussicht auf Erfolg hat. Über die Frage, ob eine Kaufpreisminderung berechtigt ist, war hier allerdings nicht zu entscheiden.

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Nacherfüllungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin ist wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung weder zur Mangelbeseitigung noch zur Nachlieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Auch ein Schadensersatzanspruch steht der Antragstellerin nicht zu.

Die Beseitigung der genetisch bedingten Defekte, die als Ursachen von Erkrankungen wie HD, Skelettfehlern, Entropium oder Kryptorchismus zu betrachten sind, ist der Antragsgegnerin unmöglich. Denn auch wenn ein Tier aktuell beschwerdefrei sein sollte, kann es durch die operative Behandlung nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Vielmehr ist der Gendefekt trotz des Eingriffs nach wie vor vorhanden und operativ nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu beseitigen. Darüber hinaus stellt die Operation einen gravierenden Eingriff dar, wodurch der Sachmangel nicht ersetzt, sondern durch andere Risiken erkauft worden ist. Maßnahmen aber, die den körperlichen Defekt eines Tieres nicht folgenlos beseitigen können, sondern andere, regelmäßig zu korrigierende Risiken erst selbst hervorrufen, sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu einer nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet.

Die Lieferung einer mangelfreien Sache ist der Antragsgegnerin nicht möglich, wenn die Lieferung eines anderen Tieres aufgrund der mittlerweile zu dem Tier hergestellten Bindung für die Antragstellerin nicht in Betracht kommt, so das der Verkäufer dann seine Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres nicht erfüllen kann und er von der Nacherfüllung frei wird.

Der Käufer kann die geltend gemachten Tierarztkosten auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Dieser setzt voraus, dass der Verkäufer schuldhaft im Hinblick auf das Vorhandensein einer genetischen Störung bei Übergabe des Tieres gehandelt hätte. Zwar wird ein Verschulden grundsätzlich vermutet, anders liegt dies jedoch bei genetischen Störungen. Selbst wenn Geschwister des verkauften Tieres ebenfalls erkrankt wären, besagt das noch nichts dafür, dass der Verkäufer bereits zuvor Kenntnis von einer erblichen Störung des Tieres gehabt hätte bzw. dies hätte erkennen können und müssen.

Eine Rechtsschutzversicherung hilft hier oftmals nicht weiter, da die Versicherung unternehmerischer Tätigkeit sehr teuer ist und die Versicherung vor Schadenseintritt abgeschlossen worden sein müsste. Daher sollte man sich nach Möglichkeit außergerichtlich, zum Beispiel im Rahmen einer Mediation oder Schlichtung einigen. Rechtsanwälte können auch diese billigeren Verfahren begleiten und die jeweilige Partei beraten.

Besteht jedoch Kostenschutz durch eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist. Im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren findet eine Kostenerstattung zudem nicht statt.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Rechtsanwalt Frank Richter

Kastanienweg 75a

D-69221 Dossenheim

Tel.: +49 – (0) 6221 – 727 4619

Fax: +49 – (0) 6221 – 727 6510

Mailto: anwalt@richterrecht.com

Internet: www.richterrecht.com, www.reitrecht.de

- insb. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internetrecht -

No comments

Kein Freilauf

Kein Freilauf im gemeinsamen Garten

Ein Artikel von: Jennifer Overmeier

Kein Freilauf im gemeinsamen Garten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit einem Urteil vom 20.Mai 2008, die Rechte von Hundehaltern in gemeinschaftlichen Gärten eingeschränkt.

Im vorliegenden Fall bildeten die Antragsteller und die Antragsgegner
eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus in einer kleinen Gemeinde am Bodensee.
Das Obergeschoß wird von den Antragstellern bewohnt, die Antragsgegner wohnen im Erdgeschoß. Für den gemeinsam genutzten Garten sind keine Sondernutzungsrechte begründet worden.

Im Jahr 2007 schafften sich die Antragsgegner einen Berner-Sennenhund-/Bernhardinerwelpen als Spielkameraden
für ihre 11-jährige Tochter an. Dieser lief frei im Garten umher.

Die Antragsteller, Eltern zweier 4 und 6 Jahre alter Kinder, wenden sich gegen diese Hundehaltung.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegnern untersagt, den Hund im Garten frei oder angeleint laufen zu lassen. Das Landgericht Konstanz hat diesen Beschluss aufgehoben, da ein Hundeverbot nicht veranlasst sei. Konkrete
Beeinträchtigungen durch den Hund hätten die Antragsteller nicht genannt. Der Hund werde außerhalb des Grundstücks ausgeführt. Er werde geschult, seine Größe allein sei kein Indiz für die Gefährlichkeit. Gefährdung durch Hundekot könne durch regelmäßiges Entwurmen des Hundes begegnet werden, im Übrigen seien die Kinder im Garten auch durch den Kot freilaufender Katzen gefährdet.

Auf die
sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – den Beschluss des Landgerichts Konstanz aufgehoben, die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen und zu dem „Hundeverbot“ Stellung genommen:

Das Amtsgericht habe nicht ein Hundeverbot erlassen, sondern nur das Herumlaufen des großen Hundes im Gartenbereich
untersagt. Bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele.

Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, dass der Hund noch nie jemanden gebissen habe, folge schon aus seiner Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielten. Durch das nicht
sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes und der Kinder könne es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwache. Auch sei nicht auszuschließen, dass Kinder und Erwachsene erschräken oder Angst bekämen, wenn sie diesem großen Hund im Garten begegneten. Auch dass der Hund im Garten „sein Geschäft“ verrichten könne, und dies trotz
aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen „Gassi-Gehens“ immer wieder mal tun werde, sei von Bedeutung, denn auch die Ausscheidungen von entwurmten Hunden könnten den Antragstellern auf dem Grundstück nicht zugemutet werden.
Diesen von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Gegebenheiten, der vom Hund der Antragsgegner ausgehenden latenten Gefährdung von Menschen
und der zu erwartenden Verschmutzung des Gartens, könne allein dadurch begegnet werden, dass das Tier im Gartenbereich stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde.
Das Landgericht wird unter Beachtung dieser Grundsätze erneut zu entscheiden haben.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008
– 14 Wx 22/08 -

No comments

Angst beim Anblick eines Hundes für Haftung ausreichend

Ein Artikel von: Jennifer Overmeier

Läuft ein Hund frei auf einem nicht eingezäunten Grundstück umher und kann sich somit Radfahrern an der Straße nähern, sollte der Hundehalter auf alle Fälle über eine Tierhalterhaftpflicht verfügen.

Im
vorliegenden Fall hatte sich eine 78-jährige Radfahrerin derart vor einem auf sie zulaufenden Schäferhund erschreckt, dass sie beim Absteigen vom Fahrrad zu Sturz kam. Obwohl der Hund zum Zeitpunkt des Sturzes schon wieder bei seinem Besitzer war und nie näher als 3 Meter an die Frau herankam, sprach das Oberlandesgerichtes Brandenburg (Az 12 U 94/07) der Radfahrerin Recht zu.

„Zwar
erscheint diese Situation zum Teil als ungerecht, jedoch haben der Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof dem Tierhalter diese weit reichende Haftung auferlegt, da Tiere in ihrem Verhalten unberechenbar sind und dadurch Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter gefährdet sind. Glücklicherweise hat die Tierhalterhaftung jedoch auch Grenzen. Hat der Geschädigte den Vorfall selbst verschuldet oder hat
er völlig ungewöhnlich auf das Verhalten des Tieres reagiert – erleidet beispielsweise ein Hundehalter einen Herzinfarkt aufgrund einer Rauferei seines Hundes mit einem anderen – so scheidet die Haftung des Tierhalters aus“, so Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht.

Nach Meinung der Richter, kann das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen
Abstand von drei Metern, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer herrufen. Insbesondere dann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine knapp 80 Jahre alte Frau handle.

Auch die Tatsache, dass der Sturz erst beim Absteigen passierte, interessierte die Richter nicht. Der Radfahrer hätte davon ausgehen können, dass der Hund ihn anspringen würde und wenn aus Annahme dessen der Radfahrer
beim zügigen Absteigen zu Fall kommt, muss er sich nicht vorhalten lassen, dass er dabei aufgrund des Schrecks gestürzt sei.

Bildquelle: Wikipedia

No comments

Tierarzt trotz Notdienst…

…nicht erreichbar – 5.000 € Bußgeld

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (AZ: Kf 3/06.MZ) hat einen Tierarzt, der während eines offiziellen Notdienstes unerreichbar war, zu einem Bußgeld von 5.000 € verurteilt. Denn bei einer derartigen Nachlässigkeit handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten.

Der Besitzer eines Kaninchens hatte zunächst zwei Stunden lang vergeblich die Notrufnummer des Tiermediziners gewählt. Dann eilte er mit dem kranken Tier selbst zur diensthabenden Praxis – doch dort reagierte niemand auf sein halbstündiges Klingeln und Klopfen, obwohl das Arztschild beleuchtet und die Rollläden aufgezogen waren.

Kern der Notfalldienstpflicht ist die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes während der gesamten Dienstzeit. Ein zum Notdienst eingeteilter Tierarzt muss sowohl telefonisch erreichbar sein als auch für die Behandlung unangemeldeter Notfallpatienten bereit stehen.

Den Verwaltungsgerichten obliegt als Berufsgerichten für Heilberufe auf Antrag der Landestierärztekammer die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen, welche Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 € vorsehen.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Rechtsanwalt Frank Richter

Kastanienweg 75a

D-69221 Dossenheim

Tel.: +49 – (0) 6221 – 727 4619

Fax: +49 – (0) 6221 – 727 6510

Mailto: anwalt@richterrecht.com

Internet: www.richterrecht.com, www.reitrecht.de

- insb. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internetrecht -

No comments

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht: Auftreten von Schäden an Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Der einzelne (ehemalige) Wohnungseigentümer kann gem. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006, AZ: I-3Wx 281/05, im Wohnungseigentumsverfahren wegen einer Beschädigung seiner Sachen einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter auf die Schlechterfüllung des Verwaltervertrages stützen, obwohl er nicht gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband Vertragspartner des Verwalters geworden ist.

Treten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf, so ist der Verwalter verpflichtet, eine sachgerechte Entscheidung der Wohnungseigentümer zur Mängelbeseitigung – u. a. durch ein Hinwirken auf eine Klärung der Mängelursache – vorzubereiten und anzuregen.

Wird ein auf die Verletzung der Verwalterpflichten gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht, so ist bei entsprechendem Anhalt im Wohnungseigentumsverfahren auch zu prüfen, ob der Anspruch deshalb gerechtfertigt ist, weil der Verwalter die Anlage als Bauträger mangelhaft errichtet hat und aus diesem Grund gegenüber dem Wohnungseigentümer als Auftraggeber schadensersatzpflichtig ist.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.

Jeder zweite Haushalt hat heute eine Rechtsschutzversicherung – vielleicht auch Sie. Aber fast 90 % zahlen – ohne es zu wissen – zuviel Beitrag.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Rechtsanwalt Frank Richter

Kastanienweg 75a

D-69221 Dossenheim

Tel.: +49 – (0) 6221 – 727 4619

Fax: +49 – (0) 6221 – 727 6510

Mailto: anwalt@richterrecht.com

Internet: www.richterrecht.com, www.reitrecht.de

- insb. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internetrecht -

No comments

Nächste Seite »