Versicherungen – Vergleichen und Sparen

Archive for the 'Ratgeber-Recht' Category

Züchter haften in der Regel nicht …

für genetische Defekte

Das Landgericht Mosbach hat in einem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Beschluss vom 01.10.2007, AZ.: 1 T 45/07, einige für Tierzüchter interessante und beruhigende Feststellungen getroffen. Der Antragstellerin – einer Hundekäuferin, die Ansprüche u.a. wegen einer Hüftgelenksdysplasie (HD) gegen die Züchterin geltend machen wollte – wurde die Prozesskostenhilfe verweigert, da die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.

Die Antragsstellerin erwarb bei der Antragsgegnerin aufgrund Kaufvertrages vom 28.4.2006 einen Welpen. Eine am 22.4.2006 durchgeführte tierärztliche Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des Tieres. Am 28.7.2006 wurde bei dem Rüden eine Ellenbogengelenksdysplasie (ED), eine HD sowie Kryptorchismus (Einhodigkeit) diagnostiziert. Die Antragsstellerin forderte die Antragsgegnerin daraufhin erfolglos unter Fristsetzung zur Übernahme der Behandlungskosten auf. Das Anerbieten der Antragsgegnerin, den Hund zurückzunehmen, lehnte die Antragstellerin ab. Die ED wurde in der Folge operativ behandelt, wodurch der Antragstellerin Kosten in Höhe von 2.097,96 EUR sowie Anwaltskosten in Höhe von 120,34 EUR entstanden.

Das Landgericht stellte fest, dass die beabsichtigte Klage auf Zahlung bislang entstandener, von der Antragsgegnerin ersparter Mangelbeseitigungskosten sowie Feststellung der Verpflichtung zur Tragung zukünftiger Behandlungskosten sowie Rechtsanwaltsgebühren keine Aussicht auf Erfolg hat. Über die Frage, ob eine Kaufpreisminderung berechtigt ist, war hier allerdings nicht zu entscheiden.

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Nacherfüllungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin ist wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung weder zur Mangelbeseitigung noch zur Nachlieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Auch ein Schadensersatzanspruch steht der Antragstellerin nicht zu.

Die Beseitigung der genetisch bedingten Defekte, die als Ursachen von Erkrankungen wie HD, Skelettfehlern, Entropium oder Kryptorchismus zu betrachten sind, ist der Antragsgegnerin unmöglich. Denn auch wenn ein Tier aktuell beschwerdefrei sein sollte, kann es durch die operative Behandlung nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Vielmehr ist der Gendefekt trotz des Eingriffs nach wie vor vorhanden und operativ nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu beseitigen. Darüber hinaus stellt die Operation einen gravierenden Eingriff dar, wodurch der Sachmangel nicht ersetzt, sondern durch andere Risiken erkauft worden ist. Maßnahmen aber, die den körperlichen Defekt eines Tieres nicht folgenlos beseitigen können, sondern andere, regelmäßig zu korrigierende Risiken erst selbst hervorrufen, sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu einer nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet.

Die Lieferung einer mangelfreien Sache ist der Antragsgegnerin nicht möglich, wenn die Lieferung eines anderen Tieres aufgrund der mittlerweile zu dem Tier hergestellten Bindung für die Antragstellerin nicht in Betracht kommt, so das der Verkäufer dann seine Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres nicht erfüllen kann und er von der Nacherfüllung frei wird.

Der Käufer kann die geltend gemachten Tierarztkosten auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Dieser setzt voraus, dass der Verkäufer schuldhaft im Hinblick auf das Vorhandensein einer genetischen Störung bei Übergabe des Tieres gehandelt hätte. Zwar wird ein Verschulden grundsätzlich vermutet, anders liegt dies jedoch bei genetischen Störungen. Selbst wenn Geschwister des verkauften Tieres ebenfalls erkrankt wären, besagt das noch nichts dafür, dass der Verkäufer bereits zuvor Kenntnis von einer erblichen Störung des Tieres gehabt hätte bzw. dies hätte erkennen können und müssen.

Eine Rechtsschutzversicherung hilft hier oftmals nicht weiter, da die Versicherung unternehmerischer Tätigkeit sehr teuer ist und die Versicherung vor Schadenseintritt abgeschlossen worden sein müsste. Daher sollte man sich nach Möglichkeit außergerichtlich, zum Beispiel im Rahmen einer Mediation oder Schlichtung einigen. Rechtsanwälte können auch diese billigeren Verfahren begleiten und die jeweilige Partei beraten.

Besteht jedoch Kostenschutz durch eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist. Im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren findet eine Kostenerstattung zudem nicht statt.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Rechtsanwalt Frank Richter

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Kein Freilauf

Kein Freilauf im gemeinsamen Garten

Ein Artikel von: Jennifer Overmeier

Kein Freilauf im gemeinsamen Garten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit einem Urteil vom 20.Mai 2008, die Rechte von Hundehaltern in gemeinschaftlichen Gärten eingeschränkt.

Im vorliegenden Fall bildeten die Antragsteller und die Antragsgegner
eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus in einer kleinen Gemeinde am Bodensee.
Das Obergeschoß wird von den Antragstellern bewohnt, die Antragsgegner wohnen im Erdgeschoß. Für den gemeinsam genutzten Garten sind keine Sondernutzungsrechte begründet worden.

Im Jahr 2007 schafften sich die Antragsgegner einen Berner-Sennenhund-/Bernhardinerwelpen als Spielkameraden
für ihre 11-jährige Tochter an. Dieser lief frei im Garten umher.

Die Antragsteller, Eltern zweier 4 und 6 Jahre alter Kinder, wenden sich gegen diese Hundehaltung.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegnern untersagt, den Hund im Garten frei oder angeleint laufen zu lassen. Das Landgericht Konstanz hat diesen Beschluss aufgehoben, da ein Hundeverbot nicht veranlasst sei. Konkrete
Beeinträchtigungen durch den Hund hätten die Antragsteller nicht genannt. Der Hund werde außerhalb des Grundstücks ausgeführt. Er werde geschult, seine Größe allein sei kein Indiz für die Gefährlichkeit. Gefährdung durch Hundekot könne durch regelmäßiges Entwurmen des Hundes begegnet werden, im Übrigen seien die Kinder im Garten auch durch den Kot freilaufender Katzen gefährdet.

Auf die
sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – den Beschluss des Landgerichts Konstanz aufgehoben, die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen und zu dem „Hundeverbot“ Stellung genommen:

Das Amtsgericht habe nicht ein Hundeverbot erlassen, sondern nur das Herumlaufen des großen Hundes im Gartenbereich
untersagt. Bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele.

Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, dass der Hund noch nie jemanden gebissen habe, folge schon aus seiner Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielten. Durch das nicht
sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes und der Kinder könne es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwache. Auch sei nicht auszuschließen, dass Kinder und Erwachsene erschräken oder Angst bekämen, wenn sie diesem großen Hund im Garten begegneten. Auch dass der Hund im Garten „sein Geschäft“ verrichten könne, und dies trotz
aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen „Gassi-Gehens“ immer wieder mal tun werde, sei von Bedeutung, denn auch die Ausscheidungen von entwurmten Hunden könnten den Antragstellern auf dem Grundstück nicht zugemutet werden.
Diesen von den Antragstellern nicht hinzunehmenden Gegebenheiten, der vom Hund der Antragsgegner ausgehenden latenten Gefährdung von Menschen
und der zu erwartenden Verschmutzung des Gartens, könne allein dadurch begegnet werden, dass das Tier im Gartenbereich stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde.
Das Landgericht wird unter Beachtung dieser Grundsätze erneut zu entscheiden haben.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008
– 14 Wx 22/08 -

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Angst beim Anblick eines Hundes für Haftung ausreichend

Ein Artikel von: Jennifer Overmeier

Läuft ein Hund frei auf einem nicht eingezäunten Grundstück umher und kann sich somit Radfahrern an der Straße nähern, sollte der Hundehalter auf alle Fälle über eine Tierhalterhaftpflicht verfügen.

Im
vorliegenden Fall hatte sich eine 78-jährige Radfahrerin derart vor einem auf sie zulaufenden Schäferhund erschreckt, dass sie beim Absteigen vom Fahrrad zu Sturz kam. Obwohl der Hund zum Zeitpunkt des Sturzes schon wieder bei seinem Besitzer war und nie näher als 3 Meter an die Frau herankam, sprach das Oberlandesgerichtes Brandenburg (Az 12 U 94/07) der Radfahrerin Recht zu.

„Zwar
erscheint diese Situation zum Teil als ungerecht, jedoch haben der Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof dem Tierhalter diese weit reichende Haftung auferlegt, da Tiere in ihrem Verhalten unberechenbar sind und dadurch Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter gefährdet sind. Glücklicherweise hat die Tierhalterhaftung jedoch auch Grenzen. Hat der Geschädigte den Vorfall selbst verschuldet oder hat
er völlig ungewöhnlich auf das Verhalten des Tieres reagiert – erleidet beispielsweise ein Hundehalter einen Herzinfarkt aufgrund einer Rauferei seines Hundes mit einem anderen – so scheidet die Haftung des Tierhalters aus“, so Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht.

Nach Meinung der Richter, kann das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen
Abstand von drei Metern, eine Schreckreaktion bei einem Radfahrer herrufen. Insbesondere dann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine knapp 80 Jahre alte Frau handle.

Auch die Tatsache, dass der Sturz erst beim Absteigen passierte, interessierte die Richter nicht. Der Radfahrer hätte davon ausgehen können, dass der Hund ihn anspringen würde und wenn aus Annahme dessen der Radfahrer
beim zügigen Absteigen zu Fall kommt, muss er sich nicht vorhalten lassen, dass er dabei aufgrund des Schrecks gestürzt sei.

Bildquelle: Wikipedia

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Tierarzt trotz Notdienst…

…nicht erreichbar – 5.000 € Bußgeld

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (AZ: Kf 3/06.MZ) hat einen Tierarzt, der während eines offiziellen Notdienstes unerreichbar war, zu einem Bußgeld von 5.000 € verurteilt. Denn bei einer derartigen Nachlässigkeit handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten.

Der Besitzer eines Kaninchens hatte zunächst zwei Stunden lang vergeblich die Notrufnummer des Tiermediziners gewählt. Dann eilte er mit dem kranken Tier selbst zur diensthabenden Praxis – doch dort reagierte niemand auf sein halbstündiges Klingeln und Klopfen, obwohl das Arztschild beleuchtet und die Rollläden aufgezogen waren.

Kern der Notfalldienstpflicht ist die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes während der gesamten Dienstzeit. Ein zum Notdienst eingeteilter Tierarzt muss sowohl telefonisch erreichbar sein als auch für die Behandlung unangemeldeter Notfallpatienten bereit stehen.

Den Verwaltungsgerichten obliegt als Berufsgerichten für Heilberufe auf Antrag der Landestierärztekammer die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen, welche Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 € vorsehen.

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Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht: Auftreten von Schäden an Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Der einzelne (ehemalige) Wohnungseigentümer kann gem. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006, AZ: I-3Wx 281/05, im Wohnungseigentumsverfahren wegen einer Beschädigung seiner Sachen einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter auf die Schlechterfüllung des Verwaltervertrages stützen, obwohl er nicht gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband Vertragspartner des Verwalters geworden ist.

Treten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf, so ist der Verwalter verpflichtet, eine sachgerechte Entscheidung der Wohnungseigentümer zur Mängelbeseitigung – u. a. durch ein Hinwirken auf eine Klärung der Mängelursache – vorzubereiten und anzuregen.

Wird ein auf die Verletzung der Verwalterpflichten gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht, so ist bei entsprechendem Anhalt im Wohnungseigentumsverfahren auch zu prüfen, ob der Anspruch deshalb gerechtfertigt ist, weil der Verwalter die Anlage als Bauträger mangelhaft errichtet hat und aus diesem Grund gegenüber dem Wohnungseigentümer als Auftraggeber schadensersatzpflichtig ist.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.

Jeder zweite Haushalt hat heute eine Rechtsschutzversicherung – vielleicht auch Sie. Aber fast 90 % zahlen – ohne es zu wissen – zuviel Beitrag.

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Ruhestörung!

Ruhestörung durch Hundegebell?

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 11.01.2007, AZ: 5 U 152/05) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen lautstarken Schäferhund ging, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war. Der Hund schlug immer an, wenn Dritte dem Anwesen nahe kamen. Ob Postbote, Handwerker, regelmäßige Besucher, Nachbarn oder zufällige Passanten, der Hund nach seinen Wachdienst sehr ernst, ohne jemals heißer zu werden. Messungen, die die Klägerin durchführen ließ, ergaben Spitzenwerte zwischen 80 und 99,6 Dezibel.

In der Zeit von 23.00 bis 7.00 Uhr, während der allgemein geschützten Nachtruhe, ist das Bellen nach Auffassung des OLG tatsachlich als eine wesentliche Lärmbelästigung zu werten. Tagsüber aber gibt es nach Meinung des Senats es so viele Hintergrundgeräusche, bspw. durch den Straßenverkehr, dass das Gebell keine unzumutbare Lärmplage sei. Ein Verbot komme deshalb in dieser Zeit nicht in Frage. Das gelte auch für die Zeit der Mittagsruhe.

Dieser Teilerfolg war für beide Parteien ein Pyrrhussieg, da beide Parteien ihre eigenen Kosten und die Hälftigen Gerichtskosten tragen mussten. Diese Kosten waren auch nicht gerade gering, da das Gericht den Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt hat. Eine außergerichtliche Lösung hätte sicherlich nicht nur Kosten, sondern auch Nerven erspart.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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Vereinsvorstandsvergütung

BGH zur Frage der Vereinsvorstandsvergütung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3.12.2007, AZ: II ZR 22/07, entschieden, dass, wenn nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben haben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vorsieht, die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig sind.

Das betreffende Vorstandsmitglied hat demnach durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt. In Fortführung früherer Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 14.12.1987, AZ: II ZR 53/87) ist auch keine Verzichtswirkung aus den jährlichen Entlastungsbeschlüssen abzuleiten. Auch der Einwand der Verwirkung ist dem Vorstandsmitglied versagt, so dass die Zahlungen zurückzuerstatten sind.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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Kaufvertrag

Käufer eines neuen Geländewagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten…
Frank Richter Rechtsanwalt
…wenn der Neuwagen nicht den Entwicklungsstand vergleichbarer Geländewagen erreicht
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.06.2007 – 9 U 239/06 – über die Frage zu entscheiden, wann ein neues Fahrzeug als Neuwagen verkauft werden kann Der Fall:

Der Käufer kaufte bei der beklagten Autohaus GmbH Anfang 2005 ein geländegängiges Fahrzeug mit permanentem Allradantrieb für 29.000 Euro. Das Vorgängermodell gab er in Zahlung. Nach der Lieferung im April 2005 beanstandete er mehrere Mängel, u.a. eine deutlich verzögerte Beschleunigung bei Geschwindigkeiten über 140 km/h, ein starkes Bocken und Vibrieren des Fahrzeugs bei Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und deren Abregeln. Nachdem er eine Frist zur Reparatur gesetzt hatte und innerhalb dieser Frist diese Mängel nicht repariert worden waren, verlangte der Kläger zunächst Neulieferung von der Beklagten, im August 2005 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte macht geltend, dies sei Stand der Serie und fahrzeugbedingt vorgegeben. Es entspreche auch dem Stand der Technik eines Geländewagens.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht Konstanz die Klage abgewiesen. Die unzureichende und verzögerte Beschleunigung des gekauften Fahrzeuges bei Geschwindigkeiten über 140 km/h, das starke Bocken und Vibrieren beim automatischen Abregeln beim Erreichen der Höchstgeschwindigkeit von 174 km/h und die verzögerte Reaktion bei Änderung der Einstellung beim Tempomat seien keine Sachmängel, es handele sich um konzeptionell bedingte, fahrzeugspezifische Steuerungs- und Regelungsdefizite, sie entsprächen dem anzulegenden Maßstab „Stand der Technik”.

Auf die Berufung des Klägers hat das OLG Karlsruhe – Senate in Freiburg – der Klage überwiegend stattgegeben.

Das OLG hat dazu ausgeführt:
Bei der Frage, ob Sachmängel vorliegen, ist nach der fast einhelligen Meinung in der Rechtsprechung auf den allgemeinen „Stand der Technik” abzustellen. Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge, nicht allein der der Serie. Dem Stand der Technik entspricht der Geländewagen nicht: Er beschleunigt nach dem automatischen Gangwechsel bei Geschwindigkeiten über 140 km/h nur verzögert. Das Dreiganggetriebe mit einer zu-/abschaltbaren Overdrive-Stufe bewirkt mit seiner Leistungsauslegung einen zu starken Abfall der Drehzahl und damit verbunden eine zu lange Spanne, bis sich die Beschleunigung trotz unveränderter Gaspedalstellung nach Gangwechsel in den höheren Gang von zwei auf drei wieder fortsetzt. Statt dessen tritt zunächst ein Geschwindigkeitsgleichstand von mindestens zehn Sekunden ein, der nicht dem üblichen Standard eines Geländewagens vergleichbarer Art und Preisklasse entspricht. Geländewagen werden hierzulande üblicherweise weitgehend auch im normalen Straßenverkehr eingesetzt, so dass der Geschwindigkeitsbereich über 140 km/h für den Fahrbetrieb von Bedeutung ist. Die Zeitspanne von 10 Sekunden ist im Fahrbetrieb ungewöhnlich und störend. Sie führt zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, wenn ein Überholvorgang knapp ist. Da selbst ein vorausschauender Fahrer nicht alle schwierigen Verkehrssituationen vorhersehen wird, kann dieses Sicherheitsrisiko nicht vollständig durch ein Mehr an Sorgfalt und Vorsicht ausgeschaltet werden. Das Fahrzeug weicht mit diesem Mangel nicht nur vom Standard der Fahrzeugklasse, sondern auch vom Vorgängermodell ab. Der Kläger, der das Vorgängermodell zuvor gefahren und bei der Beklagten in Zahlung gegeben hat, durfte erwarten, über die gravierende, die Verkehrssicherheit beeinflussende Änderung zum Vorgängermodell von der Beklagten informiert zu werden, was nicht der Fall war. Dieser Mangel war auch im Rahmen der innerstädtischen Probefahrt für den Kläger nicht feststellbar.

Es bestehen auch weitere, weniger gravierende Abweichungen sowohl vom Standard des Vorgängermodells als auch der Fahrzeugklasse. Das Fahrzeug bockt und vibriert beim automatischen Abregeln bei Erreichen der Höchstgeschwindigkeit. Dies hat ein starkes Verzögerungsrucken und Nachnickbewegungen zur Folge. Das Fahrzeug ruckt und pendelt so, dass die Insassen zunächst recht unangenehm nach vorne und hinten bewegt werden. Das Verzögerungsrucken schwächt sich sogleich wieder ab. Auch dieser Mangel ist nicht durch die Konzeption eines Geländewagens vorgegeben, sondern beruht allein darauf, dass der Motor bei 174 km/h seine Leistungsgrenze noch nicht erreicht hat und deshalb automatisch abgeregelt wird. Auf Änderungen der Einstellung reagiert der Tempomat nur mit einer ungewöhnlich langen Verzögerung. Auch diese ist nicht konzeptionell bedingt. Vielmehr ist die angewandte Technik schlicht veraltet. Dies entspricht weder dem Bedien- und Komfortstandard des Vorgängermodells noch dem von Konkurrenzfahrzeugen. Aufgrund dieser Mängel konnte der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Die beklagte Autohaus GmbH muss dem Kläger gegen Rückgabe des Geländewagens den Kaufpreis abzüglich der Gebrauchsvorteile durch Nutzung des Wagens zurückzahlen.

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Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung kündigt?

Frank Richter Rechtsanwalt

Eine Rechtsschutzversicherung dient dazu, Prozessrisiken, die ggf. durch die Notwendigkeit von Gutachten verschärft werden, aufzufangen. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind. Sie trägt die Kosten des Prozesses für Anwälte, Gericht, Zeugen und Sachverständige. Meist zahlt sie auch Kosten einer MPU (Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, dem sog. Idiotentest).

Im Fall einer Niederlage hat man so nicht mehr zu befürchten, als dass man die eingeklagte Forderung erfüllen muss, bzw. eben nichts bekommt. Im Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gegner werden keine Kosten erstattet, so dass im Falle der Versagung, trotzdem unersetzbare Kosten entstanden sein können. Im Arbeitsgerichtsprozess findet erstinstanzlich grundsätzlich keine Kostenerstattung statt.

Zusammenfassend lässt sich eindeutig sagen, dass sich eine Rechtsschutzversicherung rechnet.

Eine Rechtsschutzversicherung hat aber auch Tücken: Die Rechtsschutzversicherung ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen, wenn zwei Versicherungsfälle in 12 Monaten eingetreten sind – egal ob die Rechtsschutzversicherung überhaupt etwas zahlen musste und ob es um 2,00 oder 2000,00 € geht. Kündigt die Rechtsschutzversicherung, so hat dies zur Folge, dass der Versicherte höchstwahrscheinlich nie wieder eine Rechtsschutzversicherung abschließen kann, da er als „schlechter Kunde“ bei allen Rechtsschutzversicherungen gebrandmarkt ist.

Voraussetzung ist aber, dass die Kündigung wirksam ist, d.h. dass die Rechtsschutzversicherung bspw. wirksam vertreten wurde. Ist dies nicht der fall, kann man die Kündigung zurückweisen. Sodann sollte man selbst kündigen, was zur Folge hat, dass man bei einer anderen Versicherung einen neuen Vertrag abschließen kann, da man eben nicht in der Risikogruppe abgespeichert wird.

Kündigt Ihre Rechtsschutzversicherung, sollten Sie daher umgehend Kontakt mit Ihrem Anwalt aufnehmen.

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Betrunken hoch zu Ross – Führerschein in Gefahr?

Frank Richter Rechtsanwalt

Jeder weiß, mit Alkohol am Steuer eines Autos, Motorrades oder Fahrrades lebt man gefährlich und läuft Gefahr, künftig zu laufen. Ab 0,3‰ ist der Führerschein in Gefahr, ab 0,5‰ läuft bzw. schiebt man für einen Monat, ab 1,1‰ im Auto bzw. 1,6‰ auf dem Fahrrad schont man die Umwelt noch länger.

Diese Grenzen aus dem Straf-/bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht gelten nur für das Führen eines Kraftfahrzeuges bzw. Fahrrades. Ansonsten richtet sich die Strafbarkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches, insb. hinsichtlich Gefährdungen des Straßenverkehr oder fahrlässigen Körperverletzungsdelikten.

Unabhängig davon kann die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Maßnahmen ergreifen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Eine solche mangelnde Eignung kann dann Rückschlüsse auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach sich ziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration 1,6 ‰ oder mehr beträgt, oder wenn Anzeichen für Alkoholabhängigkeit, Missbrauch etc. bestehen. Dies ist eine Einzelfallentscheidung der Behörde, die gerichtlich nur sehr bedingt angreifbar ist.

Bestehen solche Zweifel bei der Behörde, gibt sie dem Betroffenen in der Regel auf, binnen einer Frist eine medizinisch-psychologische Untersuchung, den sog. Idiotentest, abzulegen und das Ergebnis der Behörde mitzuteilen, um so die Zweifel auszuräumen. Allerdings kann nur davor gewarnt werden, diese Untersuchung ohne vorherige Vorbereitung durch einen Trainer durchführen zu lassen.

Natürlich sollte es für Reiter ein Selbstverständliches sein, alkoholfrei (vom Bügeltrunk, der sich aufgrund seiner Menge nicht negativ bemerkbar machen kann, einmal abgesehen) ein Tier zu führen, um sich, das Pferd und Dritte nicht zu gefährden – auch wenn es sich bei Jagden und Ausritten eingebürgert hat, an bestimmten Stationen bestimmte alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.

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